Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 465/1996Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
2. ABSCHNITT
Besondere Bestimmungen
Kennzeichnung
§ 6. Eine Prämie ist nur für jene männlichen Rinder und Mutterkühe zu gewähren, die mit einer Ohrmarke nach der Tierkennzeichnungsverordnung 1995, BGBl. Nr. 413, in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind. Paragraph 6, Eine Prämie ist nur für jene männlichen Rinder und Mutterkühe zu gewähren, die mit einer Ohrmarke nach der Tierkennzeichnungsverordnung 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 413, in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind.
Dokumentnummer
NOR12087998
Alte Dokumentnummer
N5199657791J