Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 465/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 497/1999Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
2. ABSCHNITT
Besondere Bestimmungen
Kennzeichnung
§ 6. (1) Eine Prämie ist nur für jene männlichen Rinder und Mutterkühe zu gewähren, die nach der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, BGBl. II Nr. 408/1997, gekennzeichnet sind.Paragraph 6, (1) Eine Prämie ist nur für jene männlichen Rinder und Mutterkühe zu gewähren, die nach der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 1997,, gekennzeichnet sind.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 ist eine Prämie auch für männliche Rinder und Mutterkühe, die vor dem 1. Jänner 1998 geboren wurden und mit einer Ohrmarke nach der Tierkennzeichnungsverordnung 1995, BGBl. Nr. 413, gekennzeichnet sind, zu gewähren.Abweichend von Absatz eins, ist eine Prämie auch für männliche Rinder und Mutterkühe, die vor dem 1. Jänner 1998 geboren wurden und mit einer Ohrmarke nach der Tierkennzeichnungsverordnung 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 413, gekennzeichnet sind, zu gewähren.
Dokumentnummer
NOR12089311
Alte Dokumentnummer
N5199750175L