Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
06.09.1996 bis 05.02.1998 — BGBl. Nr. 465/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 806.02.199831.12.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 497/1999
§ 806.09.199605.02.1998 BGBl. Nr. 465/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

06.09.1996BGBl. Nr. 465/1996

Außerkrafttretensdatum

05.02.1998

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Futterfläche

Paragraph 8, (1) Die Angaben zur Futterfläche sind unter Beachtung der Fristen der in Paragraph eins, genannten Rechtsakten gemäß Paragraph 4, der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 1067 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung zu machen.

  1. Absatz 2,Die Futterfläche muß als zusammenhängende Fläche mindestens 0,1 Hektar groß sein.
  2. Absatz 3,Der Zeitraum, während dessen die Futterfläche für die Tierhaltung zur Verfügung stehen muß, beginnt mit 1. Jänner und endet mit 31. Juli desselben Jahres.
  3. Absatz 4,Erzeuger, deren landwirtschaftlich genutzte Flächen des Betriebs mindestens zur Hälfte im benachteiligten Gebiet gelegen sind und diese Flächen der Schaferzeugung dienen, haben die Angaben zu den Flächen gemäß Paragraph 4, der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung zu machen, wenn sie die Sonderbeihilfe für die Schafhaltung in bestimmten benachteiligten Gebieten beantragen.

Gesetzesnummer

10007822

Dokumentnummer

NOR12088000

Alte Dokumentnummer

N5199657793J