Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 465/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 497/1999Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Futterfläche
§ 8. (1) Die Angaben zur Futterfläche sind unter Beachtung der Fristen der in § 1 genannten Rechtsakten gemäß § 4 der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung - KPA-VO 1997, BGBl. II Nr. 402/1997, in der jeweils geltenden Fassung zu machen.Paragraph 8, (1) Die Angaben zur Futterfläche sind unter Beachtung der Fristen der in Paragraph eins, genannten Rechtsakten gemäß Paragraph 4, der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung - KPA-VO 1997, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung zu machen.
(2)Absatz 2,Die Futterfläche muß als zusammenhängende Fläche mindestens 0,1 Hektar groß sein.
(3)Absatz 3,Der Zeitraum, während dessen die Futterfläche für die Tierhaltung zur Verfügung stehen muß, beginnt mit 1. Jänner und endet mit 31. Juli desselben Jahres.
(4)Absatz 4,Erzeuger, deren landwirtschaftlich genutzte Flächen des Betriebs mindestens zur Hälfte im benachteiligten Gebiet gelegen sind und diese Flächen der Schaferzeugung dienen, haben die Angaben zu den Flächen gemäß § 4 der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung zu machen, wenn sie die Sonderbeihilfe für die Schafhaltung in bestimmten benachteiligten Gebieten beantragen.Erzeuger, deren landwirtschaftlich genutzte Flächen des Betriebs mindestens zur Hälfte im benachteiligten Gebiet gelegen sind und diese Flächen der Schaferzeugung dienen, haben die Angaben zu den Flächen gemäß Paragraph 4, der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung zu machen, wenn sie die Sonderbeihilfe für die Schafhaltung in bestimmten benachteiligten Gebieten beantragen.
Dokumentnummer
NOR12090286
Alte Dokumentnummer
N5199813214I