Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 465/1996Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Erklärung über die dem Erzeuger zustehende Referenzmenge
§ 10. (1) Als Erklärung, aus der hervorgeht, welche Referenzmenge dem Erzeuger zu Beginn des in dem betreffenden Kalenderjahr beginnenden Zwölfmonatszeitraums der Anwendung der Zusatzabgabenregelung zugeteilt wurde, ist die Mitteilung gemäß § 23 Abs. 1 der Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl. Nr. 225/1995, in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen.Paragraph 10, (1) Als Erklärung, aus der hervorgeht, welche Referenzmenge dem Erzeuger zu Beginn des in dem betreffenden Kalenderjahr beginnenden Zwölfmonatszeitraums der Anwendung der Zusatzabgabenregelung zugeteilt wurde, ist die Mitteilung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, der Milch-Garantiemengen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995,, in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen.
(2)Absatz 2,Übertragungen von Referenzmengen im Sinne der Milch-Garantiemengen-Verordnung während des Zwölfmonatszeitraums, die mit Beginn des jeweiligen Zwölfmonatszeitraums wirksam werden und bis 31. Mai des jeweiligen Kalenderjahres angezeigt werden, sind zu berücksichtigen.
Dokumentnummer
NOR12088002
Alte Dokumentnummer
N5199657795J