Kurztitel
Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 465/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 497/1999Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 1999,
Text
Erklärung über die dem Erzeuger zustehende Referenzmenge
§ 10. (1) Als Erklärung, aus der hervorgeht, welche Referenzmenge dem Erzeuger zu Beginn des in dem betreffenden Kalenderjahr beginnenden Zwölfmonatszeitraums der Anwendung der Zusatzabgabenregelung zugeteilt wurde, ist die Mitteilung gemäß § 28 Abs. 1 der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 28, in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden Milch-Garantiemengen-Verordnung genannt, heranzuziehen.Paragraph 10, (1) Als Erklärung, aus der hervorgeht, welche Referenzmenge dem Erzeuger zu Beginn des in dem betreffenden Kalenderjahr beginnenden Zwölfmonatszeitraums der Anwendung der Zusatzabgabenregelung zugeteilt wurde, ist die Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 28, in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden Milch-Garantiemengen-Verordnung genannt, heranzuziehen.
(2)Absatz 2,Übertragungen von Referenzmengen im Sinne der Milch-Garantiemengen-Verordnung während des Zwölfmonatszeitraums, die mit Beginn des jeweiligen Zwölfmonatszeitraums wirksam werden und bis 31. Mai des jeweiligen Kalenderjahres angezeigt werden, sind zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Zuteilungen von Referenzmengen im Sinne der §§ 21a bis 21d der Milch-Garantiemengen-Verordnung sind zu berücksichtigen.Zuteilungen von Referenzmengen im Sinne der Paragraphen 21 a bis 21 d der Milch-Garantiemengen-Verordnung sind zu berücksichtigen.