Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 465/1996Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Nationale Reserve
§ 18. (1) Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve sind in der jeweiligen Einreichfrist gemäß § 3 Abs. 2 einschließlich der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Nachreichfrist für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr zu stellen.Paragraph 18, (1) Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve sind in der jeweiligen Einreichfrist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, einschließlich der in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgesehenen Nachreichfrist für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr zu stellen.
(2)Absatz 2,Neben den in den in § 1 genannten Rechtsakten bezeichneten anspruchsberechtigten Erzeugern können darüber hinaus Prämienansprüche Erzeugern, die Prämienansprüche für bereits vorhandene Mutterkühe oder im Rahmen eines aufgestellten Betriebsentwicklungsplanes benötigen, aus der nationalen Reserve eingeräumt werden.Neben den in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten bezeichneten anspruchsberechtigten Erzeugern können darüber hinaus Prämienansprüche Erzeugern, die Prämienansprüche für bereits vorhandene Mutterkühe oder im Rahmen eines aufgestellten Betriebsentwicklungsplanes benötigen, aus der nationalen Reserve eingeräumt werden.
(3)Absatz 3,Überschreitet in einem Jahr die Summe der aus der nationalen Reserve beantragten Prämienansprüche die in der nationalen Reserve zur Verfügung stehende Menge an Prämienansprüchen, so ist eine aliquote Kürzung vorzunehmen.
(4)Absatz 4,Eine aliquote Kürzung nach Abs. 3 ist bei der Mutterschafprämie für Erzeuger, für die noch keine erzeugerspezifische Obergrenze festgesetzt wurde, nur soweit vorzunehmen, als die erzeugerspezifische Obergrenze zehn Stück nicht unterschreitet.Eine aliquote Kürzung nach Absatz 3, ist bei der Mutterschafprämie für Erzeuger, für die noch keine erzeugerspezifische Obergrenze festgesetzt wurde, nur soweit vorzunehmen, als die erzeugerspezifische Obergrenze zehn Stück nicht unterschreitet.
Dokumentnummer
NOR12088010
Alte Dokumentnummer
N5199657803J