Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
06.09.1996 bis 30.03.1999 — BGBl. Nr. 465/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1831.03.199931.12.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 497/1999
§ 1806.09.199630.03.1999 BGBl. Nr. 465/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

06.09.1996BGBl. Nr. 465/1996

Außerkrafttretensdatum

30.03.1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Nationale Reserve

Paragraph 18, (1) Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve sind in der jeweiligen Einreichfrist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, einschließlich der in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgesehenen Nachreichfrist für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr zu stellen.

  1. Absatz 2,Neben den in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten bezeichneten anspruchsberechtigten Erzeugern können darüber hinaus Prämienansprüche Erzeugern, die Prämienansprüche für bereits vorhandene Mutterkühe oder im Rahmen eines aufgestellten Betriebsentwicklungsplanes benötigen, aus der nationalen Reserve eingeräumt werden.
  2. Absatz 3,Überschreitet in einem Jahr die Summe der aus der nationalen Reserve beantragten Prämienansprüche die in der nationalen Reserve zur Verfügung stehende Menge an Prämienansprüchen, so ist eine aliquote Kürzung vorzunehmen.
  3. Absatz 4,Eine aliquote Kürzung nach Absatz 3, ist bei der Mutterschafprämie für Erzeuger, für die noch keine erzeugerspezifische Obergrenze festgesetzt wurde, nur soweit vorzunehmen, als die erzeugerspezifische Obergrenze zehn Stück nicht unterschreitet.

Schlagworte

Kalenderjahr

Gesetzesnummer

10007822

Dokumentnummer

NOR12088010

Alte Dokumentnummer

N5199657803J