Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 465/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 497/1999Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Nationale Reserve bei der Mutterkuhprämie
§ 18. (1) Erzeugern, deren Betriebe über keine Anlieferungs-Referenzmenge im Zwölfmonatszeitraum der Antragstellung verfügen, können für im Rahmen der Mutterkuhprämie beantragte und genutzte Mutterkühe, die die jeweilige individuelle Höchstgrenze überschreiten, Prämienansprüche aus der nationalen Reserve eingeräumt werden.Paragraph 18, (1) Erzeugern, deren Betriebe über keine Anlieferungs-Referenzmenge im Zwölfmonatszeitraum der Antragstellung verfügen, können für im Rahmen der Mutterkuhprämie beantragte und genutzte Mutterkühe, die die jeweilige individuelle Höchstgrenze überschreiten, Prämienansprüche aus der nationalen Reserve eingeräumt werden.
(2)Absatz 2,Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve sind unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes für mindestens zwei Stück zu stellen, wobei ein Erzeuger höchstens einen Antrag jährlich stellen darf. § 3 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve sind unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes für mindestens zwei Stück zu stellen, wobei ein Erzeuger höchstens einen Antrag jährlich stellen darf. Paragraph 3, Absatz 3 und 4 sind anzuwenden.
(3)Absatz 3,Anträge sind in der Einreichfrist gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 einschließlich der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Nachfrist zu stellen.Anträge sind in der Einreichfrist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, einschließlich der in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgesehenen Nachfrist zu stellen.
(4)Absatz 4,Überschreitet in einem Jahr die Summe der aus der nationalen Reserve beantragten Prämienansprüche die in der nationalen Reserve zur Verfügung stehende Menge an Prämienansprüchen, so ist eine aliquote Kürzung vorzunehmen.
Dokumentnummer
NOR12091567
Alte Dokumentnummer
N5199957714L