Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
31.03.1999 bis 31.12.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1831.03.199931.12.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 497/1999
§ 1806.09.199630.03.1999 BGBl. Nr. 465/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

31.03.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 497/1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Nationale Reserve bei der Mutterkuhprämie

Paragraph 18, (1) Erzeugern, deren Betriebe über keine Anlieferungs-Referenzmenge im Zwölfmonatszeitraum der Antragstellung verfügen, können für im Rahmen der Mutterkuhprämie beantragte und genutzte Mutterkühe, die die jeweilige individuelle Höchstgrenze überschreiten, Prämienansprüche aus der nationalen Reserve eingeräumt werden.

  1. Absatz 2,Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve sind unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes für mindestens zwei Stück zu stellen, wobei ein Erzeuger höchstens einen Antrag jährlich stellen darf. Paragraph 3, Absatz 3 und 4 sind anzuwenden.
  2. Absatz 3,Anträge sind in der Einreichfrist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, einschließlich der in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgesehenen Nachfrist zu stellen.
  3. Absatz 4,Überschreitet in einem Jahr die Summe der aus der nationalen Reserve beantragten Prämienansprüche die in der nationalen Reserve zur Verfügung stehende Menge an Prämienansprüchen, so ist eine aliquote Kürzung vorzunehmen.

Gesetzesnummer

10007822

Dokumentnummer

NOR12091567

Alte Dokumentnummer

N5199957714L