Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
31.12.1996 bis 29.12.2000 — BGBl. Nr. 793/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute30.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 1131.12.199629.12.2000 BGBl. Nr. 793/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforstegesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

31.12.1996BGBl. Nr. 793/1996

Außerkrafttretensdatum

29.12.2000danach: BGBl. I Nr. 142/2000

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Unternehmenskonzept, Bewertung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der erste Vorstand hat bis 31. Dezember 1997 dem Aufsichtsrat ein Unternehmenskonzept zur Genehmigung vorzulegen, aus dem sich die Unternehmensstrategie zur langfristigen Absicherung der Wirtschaftlichkeit der Gesellschaft unter besonderer Beachtung von Paragraph 4, Absatz 2, ergibt. Das Unternehmenskonzept bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats.
  2. Absatz 2,Die Wertansätze für die Sacheinlage gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, einschließlich der Liegenschaften im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3,, sind unter Bedachtnahme auf Paragraph 202, Absatz eins, HGB vom Vorstand festzulegen. Diese Werte gelten als Anschaffungskosten für die steuerliche Gewinnermittlung. Eine Bindung an die Wertansätze der Vermögensrechnung des Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesforste“ besteht nicht.
  3. Absatz 3,Die Wertansätze der Sacheinlage sind dem Aufsichtsrat zur Feststellung vorzulegen.
  4. Absatz 4,Das Geschäftsjahr der Gesellschaft entspricht dem Kalenderjahr.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2014

Gesetzesnummer

10007859

Dokumentnummer

NOR12088386

Alte Dokumentnummer

N5199660503J