Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesforstegesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 793/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Unternehmenskonzept, Bewertung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der erste Vorstand hat bis 31. Dezember 1997 dem Aufsichtsrat ein Unternehmenskonzept zur Genehmigung vorzulegen, aus dem sich die Unternehmensstrategie zur langfristigen Absicherung der Wirtschaftlichkeit der Gesellschaft unter besonderer Beachtung von § 4 Abs. 2 ergibt. Das Unternehmenskonzept bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats.Der erste Vorstand hat bis 31. Dezember 1997 dem Aufsichtsrat ein Unternehmenskonzept zur Genehmigung vorzulegen, aus dem sich die Unternehmensstrategie zur langfristigen Absicherung der Wirtschaftlichkeit der Gesellschaft unter besonderer Beachtung von Paragraph 4, Absatz 2, ergibt. Das Unternehmenskonzept bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats.
(2)Absatz 2,Die Wertansätze für die Sacheinlage gemäß § 2 Abs. 2, einschließlich der Liegenschaften im Sinn des § 2 Abs. 3, sind unter Bedachtnahme auf § 202 Abs. 1 HGB vom Vorstand festzulegen. Diese Werte gelten als Anschaffungskosten für die steuerliche Gewinnermittlung. Eine Bindung an die Wertansätze der Vermögensrechnung des Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesforste“ besteht nicht.Die Wertansätze für die Sacheinlage gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, einschließlich der Liegenschaften im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3,, sind unter Bedachtnahme auf Paragraph 202, Absatz eins, HGB vom Vorstand festzulegen. Diese Werte gelten als Anschaffungskosten für die steuerliche Gewinnermittlung. Eine Bindung an die Wertansätze der Vermögensrechnung des Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesforste“ besteht nicht.
(3)Absatz 3,Die Wertansätze der Sacheinlage sind dem Aufsichtsrat zur Feststellung vorzulegen.
(4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Dokumentnummer
NOR40013620