Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesforstegesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 793/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Abgaben- und Gerichtsgebührenbefreiung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft, der Vermögensübertragung und der Übertragung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten vom Wirtschaftskörper Österreichische Bundesforste auf die Gesellschaft und im Zusammenhang mit der Übertragung von Liegenschaften nach § 1 Abs. 2 erster Satz sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit; sie gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663.Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft, der Vermögensübertragung und der Übertragung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten vom Wirtschaftskörper Österreichische Bundesforste auf die Gesellschaft und im Zusammenhang mit der Übertragung von Liegenschaften nach Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit; sie gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663.
(2)Absatz 2,Die Übertragung von Liegenschaften zwischen dem Bund und der Gesellschaft ist von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit. § 1 Abs. 2a dritter Satz gilt sinngemäß.Die Übertragung von Liegenschaften zwischen dem Bund und der Gesellschaft ist von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit. Paragraph eins, Absatz 2 a, dritter Satz gilt sinngemäß.
Schlagworte
Abgabenbefreiung, BGBl. Nr. 663/1994
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Dokumentnummer
NOR40013621