Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforstegesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 793/1996Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Abgaben- und Gerichtsgebührenbefreiung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft, der Vermögensübertragung und der Übertragung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten vom Wirtschaftskörper Österreichische Bundesforste auf die Gesellschaft und im Zusammenhang mit der Übertragung von Liegenschaften nach § 1 Abs. 2 erster Satz sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit; sie gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663.Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft, der Vermögensübertragung und der Übertragung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten vom Wirtschaftskörper Österreichische Bundesforste auf die Gesellschaft und im Zusammenhang mit der Übertragung von Liegenschaften nach Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit; sie gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663.
Schlagworte
Abgabenbefreiung, BGBl. Nr. 663/1994
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2014
Dokumentnummer
NOR12088387
Alte Dokumentnummer
N5199660504J