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§ 5 FAV

Fassungen
01.06.1998 bis 31.03.2012 — BGBl. II Nr. 331/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.04.201204.10.2019 § → § BGBl. II Nr. 312/2011 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 293/2019
§ 501.06.199831.03.2012 BGBl. II Nr. 331/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Feuerungsanlagen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.06.1998BGBl. II Nr. 331/1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012danach: BGBl. II Nr. 312/2011

Abkürzung

FAV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

  § 5. (1) Der Betriebsanlageninhaber hat, sofern in dieser

Verordnung nicht anderes bestimmt ist,

  1. kontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen,

     abhängig von der jeweiligen Brennstoffwärmeleistung und dem

     eingesetzten Brennstoff, entsprechend der folgenden Tabelle

     durchzuführen

--------------------------------------------------------------------

   Brennstoff       Staub       CO       SO2      NOx

--------------------------------------------------------------------

fest               > 10       > 10      > 30     > 30      MW

flüssig            > 10       > 10      > 50     > 30      MW

gasförmig           -         > 10       -       > 30      MW

--------------------------------------------------------------------

und

  1. Ziffer 2
    Einzelmessungen für die nach den Paragraphen 8 und 10 bis 20 in seiner Feuerungsanlage in Betracht kommenden Schadstoffe, sofern hiefür keine kontinuierlichen Emissionsmessungen gemäß Ziffer eins, festgelegt sind,
    1. Litera a
      bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1 MW bis höchstens 2 MW in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre,
    2. Litera b
      bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle drei Jahre,
    durchführen zu lassen.
  1. Absatz 2,Kontinuierliche Emissionsmessungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind nicht erforderlich, wenn durch andere Prüfungen (zB durch kontinuierliche Funktionsprüfung von Rauchgasreinigungsanlagen) mit hinreichender Sicherheit die Einhaltung der vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte festgestellt werden kann.
  2. Absatz 3,Gemäß Absatz eins, durchzuführende Emissionsmessungen betreffend Schwefeldioxid dürfen durch den rechnerischen Nachweis ersetzt werden, daß bei dem nachweislich verwendeten Brennstoff die für die jeweiligen Feuerungsanlagen vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für SO2 nicht überschritten werden können.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2011

Gesetzesnummer

10007873

Dokumentnummer

NOR12088655

Alte Dokumentnummer

N5199710894U