Kurztitel
Feuerungsanlagen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 331/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1997,
Text
§ 5. (1) Der Betriebsanlageninhaber hat, sofern in dieser
Verordnung nicht anderes bestimmt ist,
1. kontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen,
abhängig von der jeweiligen Brennstoffwärmeleistung und dem
eingesetzten Brennstoff, entsprechend der folgenden Tabelle
durchzuführen
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Brennstoff Staub CO SO2 NOx
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fest > 10 > 10 > 30 > 30 MW
flüssig > 10 > 10 > 50 > 30 MW
gasförmig - > 10 - > 30 MW
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und
Einzelmessungen für die nach den §§ 8 und 10 bis 20 in seiner Feuerungsanlage in Betracht kommenden Schadstoffe, sofern hiefür keine kontinuierlichen Emissionsmessungen gemäß Z 1 festgelegt sind,Einzelmessungen für die nach den Paragraphen 8 und 10 bis 20 in seiner Feuerungsanlage in Betracht kommenden Schadstoffe, sofern hiefür keine kontinuierlichen Emissionsmessungen gemäß Ziffer eins, festgelegt sind,
bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1 MW bis höchstens 2 MW in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre,
bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle drei Jahre,
durchführen zu lassen.
(2)Absatz 2,Kontinuierliche Emissionsmessungen gemäß Abs. 1 Z 1 sind nicht erforderlich, wenn durch andere Prüfungen (zB durch kontinuierliche Funktionsprüfung von Rauchgasreinigungsanlagen) mit hinreichender Sicherheit die Einhaltung der vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte festgestellt werden kann.Kontinuierliche Emissionsmessungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind nicht erforderlich, wenn durch andere Prüfungen (zB durch kontinuierliche Funktionsprüfung von Rauchgasreinigungsanlagen) mit hinreichender Sicherheit die Einhaltung der vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte festgestellt werden kann.
(3)Absatz 3,Gemäß Abs. 1 durchzuführende Emissionsmessungen betreffend Schwefeldioxid dürfen durch den rechnerischen Nachweis ersetzt werden, daß bei dem nachweislich verwendeten Brennstoff die für die jeweiligen Feuerungsanlagen vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für SO2 nicht überschritten werden können.Gemäß Absatz eins, durchzuführende Emissionsmessungen betreffend Schwefeldioxid dürfen durch den rechnerischen Nachweis ersetzt werden, daß bei dem nachweislich verwendeten Brennstoff die für die jeweiligen Feuerungsanlagen vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für SO2 nicht überschritten werden können.