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§ 5 FAV

Fassungen
01.04.2012 bis 04.10.2019 — BGBl. II Nr. 312/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.04.201204.10.2019 § → § BGBl. II Nr. 312/2011 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 293/2019
§ 501.06.199831.03.2012 BGBl. II Nr. 331/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Feuerungsanlagen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.04.2012BGBl. II Nr. 312/2011

Außerkrafttretensdatum

04.10.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 293/2019

Abkürzung

FAV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

vergleiche Paragraph 29

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Betriebsanlageninhaber hat, sofern in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist,
    1. Ziffer eins
      kontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen, abhängig von der jeweiligen Brennstoffwärmeleistung und dem eingesetzten Brennstoff, entsprechend der folgenden Tabelle durchzuführen

Brennstoff

Staub

CO

SO2

NOx

 

fest

> 10

> 10

> 30

> 30

MW

flüssig

> 10

> 10

-

> 30

MW

gasförmig

-

> 10

-

> 30

MW

und

  1. Ziffer 2
    Einzelmessungen für die nach den Paragraphen 8 und 10 bis 20 in seiner Feuerungsanlage in Betracht kommenden Schadstoffe, sofern hiefür keine kontinuierlichen Emissionsmessungen gemäß Ziffer eins, festgelegt sind,
    1. Litera a
      bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1 MW bis höchstens 2 MW in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre,
    2. Litera b
      bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle drei Jahre,
    durchführen zu lassen;
wenn zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für HCl und für SO2 Sekundärmaßnahmen erforderlich sind, hat der Betriebsanlageninhaber hinsichtlich dieser Schadstoffe auch für Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW Einzelmessungen im Sinne der Litera a, durchführen zu lassen.
  1. Absatz 2,Kontinuierliche Emissionsmessungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind nicht erforderlich, wenn durch andere Prüfungen (zB durch kontinuierliche Funktionsprüfung von Rauchgasreinigungsanlagen) mit hinreichender Sicherheit die Einhaltung der vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte festgestellt werden kann.
  2. Absatz 3,Gemäß Absatz eins, durchzuführende Emissionsmessungen betreffend Schwefeldioxid dürfen durch den rechnerischen Nachweis ersetzt werden, daß bei dem nachweislich verwendeten Brennstoff die für die jeweiligen Feuerungsanlagen vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für SO2 nicht überschritten werden können.
  3. Absatz 4,Während des Betriebs von Feuerungsanlagen, die mit Staubabscheideeinrichtungen gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, ausgestattet sind, muss, sofern nicht kontinuierliche Emissionsmessungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, durchzuführen sind, die Funktionsfähigkeit der Abscheideeinrichtungen
    1. Ziffer eins
      bei elektrischen Abscheidern durch die Kontrolle der Filterspannung und des Filterstroms jedes Feldes,
    2. Ziffer 2
      bei filternden Abscheidern durch qualitative Messeinrichtungen (zB triboelektrische Sensoren)
    kontrolliert werden. Werden während der Funktionskontrolle zulässige Parameter überschritten, so muss dies bei der Feuerungsanlage oder an einer sonst geeigneten Stelle (zB einer Messwarte) einen optischen und akustischen Alarm auslösen. Das akustische Signal darf quittierbar eingerichtet sein. Sind filternde Abscheider mit einem Anfahrbypass ausgestattet, so muss dessen Klappenstellung kontinuierlich überwacht und aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnung muss in der Betriebsanlage zumindest drei Jahre so aufbewahrt werden, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden kann.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 312/2011

Im RIS seit

29.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2019

Gesetzesnummer

10007873

Dokumentnummer

NOR40131952