Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Feuerungsanlagen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 331/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 293/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
vgl. § 29vergleiche Paragraph 29
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Betriebsanlageninhaber hat, sofern in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist,
kontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen, abhängig von der jeweiligen Brennstoffwärmeleistung und dem eingesetzten Brennstoff, entsprechend der folgenden Tabelle durchzuführen
Brennstoff | Staub | CO | SO2 | NOx | |
fest | > 10 | > 10 | > 30 | > 30 | MW |
flüssig | > 10 | > 10 | - | > 30 | MW |
gasförmig | - | > 10 | - | > 30 | MW |
| | | | | |
undund
Einzelmessungen für die nach den §§ 8 und 10 bis 20 in seiner Feuerungsanlage in Betracht kommenden Schadstoffe, sofern hiefür keine kontinuierlichen Emissionsmessungen gemäß Z 1 festgelegt sind,Einzelmessungen für die nach den Paragraphen 8 und 10 bis 20 in seiner Feuerungsanlage in Betracht kommenden Schadstoffe, sofern hiefür keine kontinuierlichen Emissionsmessungen gemäß Ziffer eins, festgelegt sind,
bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1 MW bis höchstens 2 MW in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre,
bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle drei Jahre,
durchführen zu lassen;
wenn zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für HCl und für SO2 Sekundärmaßnahmen erforderlich sind, hat der Betriebsanlageninhaber hinsichtlich dieser Schadstoffe auch für Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW Einzelmessungen im Sinne der lit. a durchführen zu lassen.wenn zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für HCl und für SO2 Sekundärmaßnahmen erforderlich sind, hat der Betriebsanlageninhaber hinsichtlich dieser Schadstoffe auch für Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW Einzelmessungen im Sinne der Litera a, durchführen zu lassen.
(2)Absatz 2,Kontinuierliche Emissionsmessungen gemäß Abs. 1 Z 1 sind nicht erforderlich, wenn durch andere Prüfungen (zB durch kontinuierliche Funktionsprüfung von Rauchgasreinigungsanlagen) mit hinreichender Sicherheit die Einhaltung der vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte festgestellt werden kann.Kontinuierliche Emissionsmessungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind nicht erforderlich, wenn durch andere Prüfungen (zB durch kontinuierliche Funktionsprüfung von Rauchgasreinigungsanlagen) mit hinreichender Sicherheit die Einhaltung der vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte festgestellt werden kann.
(3)Absatz 3,Gemäß Abs. 1 durchzuführende Emissionsmessungen betreffend Schwefeldioxid dürfen durch den rechnerischen Nachweis ersetzt werden, daß bei dem nachweislich verwendeten Brennstoff die für die jeweiligen Feuerungsanlagen vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für SO2 nicht überschritten werden können.Gemäß Absatz eins, durchzuführende Emissionsmessungen betreffend Schwefeldioxid dürfen durch den rechnerischen Nachweis ersetzt werden, daß bei dem nachweislich verwendeten Brennstoff die für die jeweiligen Feuerungsanlagen vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für SO2 nicht überschritten werden können.
(4)Absatz 4,Während des Betriebs von Feuerungsanlagen, die mit Staubabscheideeinrichtungen gemäß Z 1 oder Z 2 ausgestattet sind, muss, sofern nicht kontinuierliche Emissionsmessungen gemäß Abs. 1 Z 1 durchzuführen sind, die Funktionsfähigkeit der AbscheideeinrichtungenWährend des Betriebs von Feuerungsanlagen, die mit Staubabscheideeinrichtungen gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, ausgestattet sind, muss, sofern nicht kontinuierliche Emissionsmessungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, durchzuführen sind, die Funktionsfähigkeit der Abscheideeinrichtungen
bei elektrischen Abscheidern durch die Kontrolle der Filterspannung und des Filterstroms jedes Feldes,
bei filternden Abscheidern durch qualitative Messeinrichtungen (zB triboelektrische Sensoren)
kontrolliert werden. Werden während der Funktionskontrolle zulässige Parameter überschritten, so muss dies bei der Feuerungsanlage oder an einer sonst geeigneten Stelle (zB einer Messwarte) einen optischen und akustischen Alarm auslösen. Das akustische Signal darf quittierbar eingerichtet sein. Sind filternde Abscheider mit einem Anfahrbypass ausgestattet, so muss dessen Klappenstellung kontinuierlich überwacht und aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnung muss in der Betriebsanlage zumindest drei Jahre so aufbewahrt werden, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden kann.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 312/2011
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2019
Dokumentnummer
NOR40131952