Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Feuerungsanlagen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 331/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
3. Abschnitt
Ölfeuerungsanlagen
Zulässige Brennstoffe
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,In Ölfeuerungsanlagen dürfen, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, entsprechend der für die jeweilige Feuerungsanlage vorgesehenen höchsten Brennstoffwärmeleistung nur nachstehende Heizöle verfeuert werden, die dem § 2 Abs. 4 LRV-K 1989, BGBl. Nr. 19, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 785/1994 entsprechen:In Ölfeuerungsanlagen dürfen, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, entsprechend der für die jeweilige Feuerungsanlage vorgesehenen höchsten Brennstoffwärmeleistung nur nachstehende Heizöle verfeuert werden, die dem Paragraph 2, Absatz 4, LRV-K 1989, BGBl. Nr. 19, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 785 aus 1994, entsprechen:
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Brennstoffwärmeleistung (MW) Heizöl
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≤ 0,07 extra leicht
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> 0,07-5 extra leicht
leicht
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> 5-10 extra leicht
leicht
mittel
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> 10 alle Heizöle
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(2)Absatz 2,Schwefelreichere Heizöle dürfen innerhalb der einzelnen Leistungsstufen verfeuert werden, wenn durch geeignete andere Maßnahmen sichergestellt ist, daß die SO2-Emissionskonzentration der Feuerungsanlage dadurch nicht höher ist als die für die jeweilige Leistungsstufe gemäß Abs. 1 höchstzulässige SO2-Emissionskonzentration.Schwefelreichere Heizöle dürfen innerhalb der einzelnen Leistungsstufen verfeuert werden, wenn durch geeignete andere Maßnahmen sichergestellt ist, daß die SO2-Emissionskonzentration der Feuerungsanlage dadurch nicht höher ist als die für die jeweilige Leistungsstufe gemäß Absatz eins, höchstzulässige SO2-Emissionskonzentration.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2011
Dokumentnummer
NOR12088662
Alte Dokumentnummer
N5199710901U