Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Feuerungsanlagen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 331/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 293/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
vgl. § 29vergleiche Paragraph 29
Text
3. Abschnitt
Ölfeuerungsanlagen
Zulässige Brennstoffe
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,In Ölfeuerungsanlagen dürfen, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, entsprechend der für die jeweilige Feuerungsanlage vorgesehenen höchsten Brennstoffwärmeleistung nur nachstehende Heizöle verfeuert werden, die, abgesehen von HEL mit biogenen Komponenten und von flüssigen standardisierten biogenen Brennstoffen, dem § 2 Abs. 4 LRV-K 1989, BGBl.Nr.19, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 55/2005, entsprechen und nachstehende Anforderung erfüllen:In Ölfeuerungsanlagen dürfen, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, entsprechend der für die jeweilige Feuerungsanlage vorgesehenen höchsten Brennstoffwärmeleistung nur nachstehende Heizöle verfeuert werden, die, abgesehen von HEL mit biogenen Komponenten und von flüssigen standardisierten biogenen Brennstoffen, dem Paragraph 2, Absatz 4, LRV-K 1989, BGBl.Nr.19, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2005,, entsprechen und nachstehende Anforderung erfüllen:
Brennstoffwärmeleistung (MW) | Heizöl |
< 0,4 | extra leicht*) extra leicht - schwefelarm HEL mit biogenen Komponenten flüssige standardisierte biogene Brennstoffe |
> 0,4 | extra leicht*) extra leicht - schwefelarm HEL mit biogenen Komponenten flüssige standardisierte biogene Brennstoffe leicht |
> 30 | alle Heizöle entsprechend § 3 Abs. 1 Z 4, deren Schwefelgehalt jedoch 0,5 Massenprozent nicht überschreiten darfalle Heizöle entsprechend Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4,, deren Schwefelgehalt jedoch 0,5 Massenprozent nicht überschreiten darf |
| |
*) bis zum Ablauf des 31.12.2011.
(2)Absatz 2,Schwefelreichere Heizöle dürfen innerhalb der einzelnen Leistungsstufen verfeuert werden, wenn durch geeignete andere Maßnahmen sichergestellt ist, dass für die einzelnen Luftschadstoffe keine höheren Emissionskonzentrationen als bei der Verbrennung von gemäß Abs. 1 für die einzelnen Leistungsstufen zulässigen Heizölen auftreten.Schwefelreichere Heizöle dürfen innerhalb der einzelnen Leistungsstufen verfeuert werden, wenn durch geeignete andere Maßnahmen sichergestellt ist, dass für die einzelnen Luftschadstoffe keine höheren Emissionskonzentrationen als bei der Verbrennung von gemäß Absatz eins, für die einzelnen Leistungsstufen zulässigen Heizölen auftreten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 312/2011
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2019
Dokumentnummer
NOR40131956