Kurztitel
Feuerungsanlagen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 331/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1997,
Text
Stickstoffoxide (NOx)
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Ölfeuerungsanlagen dürfen, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, entsprechend der für die jeweilige Feuerungsanlage vorgesehenen höchsten Brennstoffwärmeleistung und dem eingesetzten Brennstoff folgende Emissionsgrenzwerte für NOx nicht überschreiten:Ölfeuerungsanlagen dürfen, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, entsprechend der für die jeweilige Feuerungsanlage vorgesehenen höchsten Brennstoffwärmeleistung und dem eingesetzten Brennstoff folgende Emissionsgrenzwerte für NOx nicht überschreiten:
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Brennstoffwärmeleistung (MW)
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Schadstoff ≤ 3 > 3-10 > 10-50 > 50
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Heizöl S 450 450 350 100
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Heizöl M 450 450 350 100
NOx --------------------------------------------------------------
mg/m3 Heizöl L 450 400 350 100
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Heizöl EL 150 150 150 100
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(2)Absatz 2,Bei Feuerungsanlagen mit Hochtemperaturprozessen und bei Feuerungsanlagen mit zB durch Abwärmenutzung vorgewärmter Verbrennungsluft dürfen die im Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte für Heizöl leicht (bei Feuerungsanlagen bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 10 MW) und für Heizöl extra leicht um höchstens 150 mg/m3 überschritten werden.Bei Feuerungsanlagen mit Hochtemperaturprozessen und bei Feuerungsanlagen mit zB durch Abwärmenutzung vorgewärmter Verbrennungsluft dürfen die im Absatz eins, festgelegten Emissionsgrenzwerte für Heizöl leicht (bei Feuerungsanlagen bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 10 MW) und für Heizöl extra leicht um höchstens 150 mg/m3 überschritten werden.