Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Feuerungsanlagen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 331/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 293/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
vgl. § 29vergleiche Paragraph 29
Text
Stickstoffoxide (NOx)
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Ölfeuerungsanlagen dürfen, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, entsprechend der für die jeweilige Feuerungsanlage vorgesehenen höchsten Brennstoffwärmeleistung und dem eingesetzten Brennstoff folgende Emissionsgrenzwerte für NOx nicht überschreiten:Ölfeuerungsanlagen dürfen, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, entsprechend der für die jeweilige Feuerungsanlage vorgesehenen höchsten Brennstoffwärmeleistung und dem eingesetzten Brennstoff folgende Emissionsgrenzwerte für NOx nicht überschreiten:
| Brennstoffwärmeleistung (MW) |
< 3 | > 3 - 10 | > 10 |
NOx mg/m3 | Heizöl extra leicht Heizöl EL - schwefelarm HEL mit biogenen Komponenten flüssige standardisierte biogene Brennstoffe | 150 | 150 | 150 |
NOx mg/m3 | Heizöl L, Heizöl M, Heizöl S | 450 | 400 | 250 |
| | | | |
(2)Absatz 2,Bei Feuerungsanlagen mit Hochtemperaturprozessen und bei Feuerungsanlagen mit zB durch Abwärmenutzung vorgewärmter Verbrennungsluft dürfen die im Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte für Heizöl leicht (bei Feuerungsanlagen bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 10 MW) und für Heizöl extra leicht um höchstens 150 mg/m3 überschritten werden.Bei Feuerungsanlagen mit Hochtemperaturprozessen und bei Feuerungsanlagen mit zB durch Abwärmenutzung vorgewärmter Verbrennungsluft dürfen die im Absatz eins, festgelegten Emissionsgrenzwerte für Heizöl leicht (bei Feuerungsanlagen bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 10 MW) und für Heizöl extra leicht um höchstens 150 mg/m3 überschritten werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 312/2011
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2019
Dokumentnummer
NOR40131958