Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Feuerungsanlagen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 331/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
7. Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Feuerungsanlagen verwendet werden, müssen, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, dieser Verordnung spätestens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten entsprechen.
(2)Absatz 2,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Feuerungsanlagen verwendet werden, bei deren Betrieb die in dieser Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte bzw. Abgasverluste um nicht mehr als 50% des zulässigen Wertes überschritten werden, müssen dieser Verordnung spätestens acht Jahre nach ihrem Inkrafttreten entsprechen.
(3)Absatz 3,Für gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Abs. 1 gilt anstelle des im § 11 Abs. 1 angeführten EmissionsgrenzwertesFür gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Absatz eins, gilt anstelle des im Paragraph 11, Absatz eins, angeführten Emissionsgrenzwertes
für Staub bei Holzfeuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW bis 5 MW ein entsprechend den Absätzen 1 und 2 einzuhaltender Staubemissionsgrenzwert von 100 mg/m3,
von 350 mg/m3 für NOx bei Holzfeuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW bis 10 MW ein entsprechend den Absätzen 1 und 2 einzuhaltender NOx-Emissionsgrenzwert von 500 mg/m3.
(4)Absatz 4,Der Inhaber einer Betriebsanlage gemäß Abs. 1 hat, soweit Abs. 5, Abs. 6 Z 4 und Abs. 8 nicht anderes vorsehen, spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung seine Feuerungsanlage einer Prüfung im Sinne des § 23 Abs. 2 zu unterziehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist der Behörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.Der Inhaber einer Betriebsanlage gemäß Absatz eins, hat, soweit Absatz 5,, Absatz 6, Ziffer 4 und Absatz 8, nicht anderes vorsehen, spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung seine Feuerungsanlage einer Prüfung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, zu unterziehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist der Behörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(5)Absatz 5,Die Prüfung gemäß Abs. 4, Abs. 6 Z 4 oder Abs. 8 ist nicht erforderlich, wenn der Betriebsanlageninhaber innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung die unwiderrufliche schriftliche Erklärung abgibt, die Feuerungsanlage mit Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist stillzulegen.Die Prüfung gemäß Absatz 4,, Absatz 6, Ziffer 4, oder Absatz 8, ist nicht erforderlich, wenn der Betriebsanlageninhaber innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung die unwiderrufliche schriftliche Erklärung abgibt, die Feuerungsanlage mit Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist stillzulegen.
(6)Absatz 6,Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen mit händisch beschickten Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 100 kW gilt folgendes:
§ 4 gilt nicht;Paragraph 4, gilt nicht;
§ 10 gilt mit der Maßgabe, daß der Emissionsgrenzwert für CO 3 000 mg/m3 beträgt;Paragraph 10, gilt mit der Maßgabe, daß der Emissionsgrenzwert für CO 3 000 mg/m3 beträgt;
§ 11 gilt mit der Maßgabe, daß die Emissionsgrenzwerte für CO und HC um jeweils bis zu 100% überschritten werden dürfen;Paragraph 11, gilt mit der Maßgabe, daß die Emissionsgrenzwerte für CO und HC um jeweils bis zu 100% überschritten werden dürfen;
der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Z 2 oder Z 3 ist anstelle einer Prüfung im Sinne des § 23 Abs. 2 innerhalb des im Abs. 4 angeführten Zeitraumes durch die Vorlage der Ergebnisse diesbezüglicher Prüfungen zu erbringen, die durch Sachverständige aus dem im § 2 Abs. 2 zweiter Satz genannten Personenkreis nach dem in der Anlage 2 wiedergegebenen Verfahren durchgeführt wurden;der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Ziffer 2, oder Ziffer 3, ist anstelle einer Prüfung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, innerhalb des im Absatz 4, angeführten Zeitraumes durch die Vorlage der Ergebnisse diesbezüglicher Prüfungen zu erbringen, die durch Sachverständige aus dem im Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz genannten Personenkreis nach dem in der Anlage 2 wiedergegebenen Verfahren durchgeführt wurden;
§ 25 gilt mit Ausnahme des Abs. 1 dritter und vierter Satz.Paragraph 25, gilt mit Ausnahme des Absatz eins, dritter und vierter Satz.
(7)Absatz 7,Für gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Abs. 1 gilt § 3 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß die Behörde bei ihrer Entscheidung im Einzelfall auch die baulichen Gegebenheiten insbesondere im Hinblick auf allfällige zusätzliche Einbauten zu berücksichtigen hat.Für gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 3, Absatz 2, mit der Maßgabe, daß die Behörde bei ihrer Entscheidung im Einzelfall auch die baulichen Gegebenheiten insbesondere im Hinblick auf allfällige zusätzliche Einbauten zu berücksichtigen hat.
(8)Absatz 8,Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte nicht unter Abs. 6 fallende gewerbliche Betriebsanlagen mit Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 350 kW hat die Prüfung im Sinne des § 23 Abs. 2 aus einer Kurzzeitmessung von CO und NOx und der Bestimmung des Abgasverlustes zu bestehen; bei flüssigen Brennstoffen ist auch die Rußzahl zu bestimmen.Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte nicht unter Absatz 6, fallende gewerbliche Betriebsanlagen mit Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 350 kW hat die Prüfung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, aus einer Kurzzeitmessung von CO und NOx und der Bestimmung des Abgasverlustes zu bestehen; bei flüssigen Brennstoffen ist auch die Rußzahl zu bestimmen.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2011
Dokumentnummer
NOR12088679
Alte Dokumentnummer
N5199710918U