Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Feuerungsanlagen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 331/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 293/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
7. Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 331/1997 bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen mit händisch beschickten Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 der Feuerungsanlagen-Verordnung, in der Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 312/2011, mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 100 kW gilt Folgendes:Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1997, bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen mit händisch beschickten Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, der Feuerungsanlagen-Verordnung, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2011,, mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 100 kW gilt Folgendes: § 4, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011, gilt nicht;Paragraph 4,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2011,, gilt nicht; § 10, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011, gilt mit der Maßgabe, dass der Emissionsgrenzwert für CO 3 000 mg/m3 beträgt;Paragraph 10,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2011,, gilt mit der Maßgabe, dass der Emissionsgrenzwert für CO 3 000 mg/m3 beträgt; § 11 Abs. 1, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011, gilt mit der Maßgabe, dass die Emissionsgrenzwerte für CO und HC auf 13% O2 bezogen sind und um jeweils bis zu 100% überschritten werden dürfen;Paragraph 11, Absatz eins,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2011,, gilt mit der Maßgabe, dass die Emissionsgrenzwerte für CO und HC auf 13% O2 bezogen sind und um jeweils bis zu 100% überschritten werden dürfen; § 25 gilt mit Ausnahme des Abs. 1 dritter und vierter Satz.Paragraph 25, gilt mit Ausnahme des Absatz eins, dritter und vierter Satz.
(2)Absatz 2,Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 331/1997 bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Feuerungsanlagen verwendet werden, gilt § 3 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung im Einzelfall auch die baulichen Gegebenheiten insbesondere im Hinblick auf allfällige zusätzliche Einbauten zu berücksichtigen hat.Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1997, bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Feuerungsanlagen verwendet werden, gilt Paragraph 3, Absatz 2, mit der Maßgabe, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung im Einzelfall auch die baulichen Gegebenheiten insbesondere im Hinblick auf allfällige zusätzliche Einbauten zu berücksichtigen hat. (3)Absatz 3,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011 bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Feuerungsanlagen verwendet werden, müssen, sofern die Absätze 4 und 5 nicht Abweichendes bestimmen,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2011, bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Feuerungsanlagen verwendet werden, müssen, sofern die Absätze 4 und 5 nicht Abweichendes bestimmen, § 4 Abs. 2, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 4, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011, spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten entsprechen;Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 5, Absatz 4,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2011,, spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten entsprechen; § 10 (hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte für Staub und Stickoxide), § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 15, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 14 und § 17 Abs. 1, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011, jedenfalls bei einer Erhöhung der Brennstoffwärmeleistung oder bei der Erneuerung des Feuerraumes einschließlich der Feuerungseinrichtungen, spätestens jedoch bis 1. Jänner 2018, entsprechen.Paragraph 10, (hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte für Staub und Stickoxide), Paragraph 11, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15,, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 14 und Paragraph 17, Absatz eins,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2011,, jedenfalls bei einer Erhöhung der Brennstoffwärmeleistung oder bei der Erneuerung des Feuerraumes einschließlich der Feuerungseinrichtungen, spätestens jedoch bis 1. Jänner 2018, entsprechen.
(4)Absatz 4,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011 bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Holzfeuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 2 MW verwendet werden, müssen dem § 11 Abs. 2, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011, hinsichtlich des Emissionsgrenzwerts für Staub jedenfalls bei einer Erhöhung der Brennstoffwärmeleistung oder bei der Erneuerung des Feuerraumes einschließlich der Feuerungseinrichtungen, spätestens jedoch bis 1. Jänner 2020 entsprechen.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2011, bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Holzfeuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 2 MW verwendet werden, müssen dem Paragraph 11, Absatz 2,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2011,, hinsichtlich des Emissionsgrenzwerts für Staub jedenfalls bei einer Erhöhung der Brennstoffwärmeleistung oder bei der Erneuerung des Feuerraumes einschließlich der Feuerungseinrichtungen, spätestens jedoch bis 1. Jänner 2020 entsprechen. (5)Absatz 5,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011 bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Holzfeuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW bis 5 MW verwendet werden, müssen abweichend vom § 11 Abs. 2, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011, einen Staubemissionsgrenzwert von 50 mg/m3 jedenfalls bei einer Erhöhung der Brennstoffwärmeleistung oder bei der Erneuerung des Feuerraumes einschließlich der Feuerungseinrichtungen, spätestens jedoch bis 1. Jänner 2018 einhalten, sofern sie nicht bereits bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2011, bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Holzfeuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW bis 5 MW verwendet werden, müssen abweichend vom Paragraph 11, Absatz 2,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2011,, einen Staubemissionsgrenzwert von 50 mg/m3 jedenfalls bei einer Erhöhung der Brennstoffwärmeleistung oder bei der Erneuerung des Feuerraumes einschließlich der Feuerungseinrichtungen, spätestens jedoch bis 1. Jänner 2018 einhalten, sofern sie nicht bereits bei Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2011, einen Staubemissionsgrenzwert von 50 mg/m3 einhalten müssen (§ 11 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 331/1997) odereinen Staubemissionsgrenzwert von 50 mg/m3 einhalten müssen (Paragraph 11, Absatz eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1997,) oder ohne technische Anpassungsmaßnahmen den Staubemissionsgrenzwert von 20 mg/m3 einhalten können.
(6)Absatz 6,Bis zu den in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Zeitpunkten, zu denen die dort angeführten bereits genehmigten Betriebsanlagen den Bestimmungen der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011 entsprechen müssen, sind die jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen der Verordnung BGBl. II Nr. 331/1997 weiter anzuwenden.Bis zu den in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Zeitpunkten, zu denen die dort angeführten bereits genehmigten Betriebsanlagen den Bestimmungen der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2011, entsprechen müssen, sind die jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1997, weiter anzuwenden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 312/2011
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2019
Dokumentnummer
NOR40131961