Rechtstracker.at

§ 29 FAV

Fassungen
01.04.2012 bis 04.10.2019 — BGBl. II Nr. 312/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2901.04.201204.10.2019 § → § BGBl. II Nr. 312/2011 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 293/2019
§ 2901.06.199831.03.2012 BGBl. II Nr. 331/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Feuerungsanlagen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.04.2012BGBl. II Nr. 312/2011

Außerkrafttretensdatum

04.10.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 293/2019

Abkürzung

FAV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

7. Teil

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1997, bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen mit händisch beschickten Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, der Feuerungsanlagen-Verordnung, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2011,, mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 100 kW gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 4,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2011,, gilt nicht;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 10,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2011,, gilt mit der Maßgabe, dass der Emissionsgrenzwert für CO 3 000 mg/m3 beträgt;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 11, Absatz eins,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2011,, gilt mit der Maßgabe, dass die Emissionsgrenzwerte für CO und HC auf 13% O2 bezogen sind und um jeweils bis zu 100% überschritten werden dürfen;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 25, gilt mit Ausnahme des Absatz eins, dritter und vierter Satz.
  2. Absatz 2,Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1997, bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Feuerungsanlagen verwendet werden, gilt Paragraph 3, Absatz 2, mit der Maßgabe, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung im Einzelfall auch die baulichen Gegebenheiten insbesondere im Hinblick auf allfällige zusätzliche Einbauten zu berücksichtigen hat.
  3. Absatz 3,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2011, bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Feuerungsanlagen verwendet werden, müssen, sofern die Absätze 4 und 5 nicht Abweichendes bestimmen,
    1. Ziffer eins
      Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 5, Absatz 4,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2011,, spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten entsprechen;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 10, (hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte für Staub und Stickoxide), Paragraph 11, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15,, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 14 und Paragraph 17, Absatz eins,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2011,, jedenfalls bei einer Erhöhung der Brennstoffwärmeleistung oder bei der Erneuerung des Feuerraumes einschließlich der Feuerungseinrichtungen, spätestens jedoch bis 1. Jänner 2018, entsprechen.
  4. Absatz 4,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2011, bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Holzfeuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 2 MW verwendet werden, müssen dem Paragraph 11, Absatz 2,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2011,, hinsichtlich des Emissionsgrenzwerts für Staub jedenfalls bei einer Erhöhung der Brennstoffwärmeleistung oder bei der Erneuerung des Feuerraumes einschließlich der Feuerungseinrichtungen, spätestens jedoch bis 1. Jänner 2020 entsprechen.
  5. Absatz 5,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2011, bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Holzfeuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW bis 5 MW verwendet werden, müssen abweichend vom Paragraph 11, Absatz 2,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2011,, einen Staubemissionsgrenzwert von 50 mg/m3 jedenfalls bei einer Erhöhung der Brennstoffwärmeleistung oder bei der Erneuerung des Feuerraumes einschließlich der Feuerungseinrichtungen, spätestens jedoch bis 1. Jänner 2018 einhalten, sofern sie nicht bereits bei Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2011,
    1. Ziffer eins
      einen Staubemissionsgrenzwert von 50 mg/m3 einhalten müssen (Paragraph 11, Absatz eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1997,) oder
    2. Ziffer 2
      ohne technische Anpassungsmaßnahmen den Staubemissionsgrenzwert von 20 mg/m3 einhalten können.
  6. Absatz 6,Bis zu den in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Zeitpunkten, zu denen die dort angeführten bereits genehmigten Betriebsanlagen den Bestimmungen der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2011, entsprechen müssen, sind die jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1997, weiter anzuwenden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 312/2011

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Im RIS seit

29.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2019

Gesetzesnummer

10007873

Dokumentnummer

NOR40131961