Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außenhandelsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 187/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
§ 8. Keiner Bewilligung bedürfen Rechtsgeschäfte oder Handlungen über die Ausfuhr sowie die Überlassung und Vermittlung von Waren der Anlagen 1 und 2 Paragraph 8, Keiner Bewilligung bedürfen Rechtsgeschäfte oder Handlungen über die Ausfuhr sowie die Überlassung und Vermittlung von Waren der Anlagen 1 und 2
im Rahmen von Entsendungen nach dem Bundesverfassungsgesetz über die Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG),
durch den Bundesminister für Landesverteidigung
zur Reparatur, Modifikation oder Wartung, oder
soweit diese Waren zur Erprobung, Vorführung oder teilweisen Überlassung beim Bundesheer eingeführt wurden oder
im Rahmen von friedenserhaltenden Operationen, insbesondere in Durchführung eines Beschlusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.
Dokumentnummer
NOR12089122
Alte Dokumentnummer
N5199747193L