Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außenhandelsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 187/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 46 Abs. 6 AußHG 2005, BGBl. I Nr. Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 46, Absatz 6, AußHG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
50/2005.50 aus 2005,.
Text
Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
§ 8. Keiner Bewilligung bedürfen Rechtsgeschäfte oder Handlungen über die Ausfuhr sowie die Überlassung und Vermittlung von Waren der Anlage 1 Paragraph 8, Keiner Bewilligung bedürfen Rechtsgeschäfte oder Handlungen über die Ausfuhr sowie die Überlassung und Vermittlung von Waren der Anlage 1
im Rahmen von Entsendungen nach dem Bundesverfassungsgesetz über die Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG),
durch den Bundesminister für Landesverteidigung
zur Reparatur, Modifikation oder Wartung, oder
soweit diese Waren zur Erprobung, Vorführung oder teilweisen Überlassung beim Bundesheer eingeführt wurden oder
im Rahmen von friedenserhaltenden Operationen, insbesondere in Durchführung eines Beschlusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.
Dokumentnummer
NOR40065238