Rechtstracker.at

Anl. 1 AußHV

Fassungen
11.07.1997 bis 20.10.2004 — BGBl. II Nr. 187/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 101.10.200517.03.2006 § → § BGBl. I Nr. 50/2005 · aufgehoben
Anl. 121.10.200430.09.2005 § → § BGBl. II Nr. 394/2004
Anl. 111.07.199720.10.2004 BGBl. II Nr. 187/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

11.07.1997BGBl. II Nr. 187/1997

Außerkrafttretensdatum

20.10.2004danach: BGBl. II Nr. 394/2004

Abkürzung

AußHV

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Anlage 1

0001 Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen mit einem Kaliber von

12,7 mm oder kleiner und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

  1. Litera a
    Gewehre, Karabiner, Revolver, Pistolen, Maschinenpistolen und Maschinengewehre;
    Anmerkung:
    Unternummer 0001a erfaßt nicht folgende Waffen:
    1. Ziffer eins
      Musketen, Gewehre und Karabiner, die vor 1871 hergestellt wurden,
    2. Ziffer 2
      Nachbildungen von Musketen, Gewehren und Karabinern, deren Originale vor 1871 hergestellt wurden,
    3. Ziffer 3
      Revolver, Pistolen und Maschinenwaffen, die vor 1890 hergestellt wurden, und ihre Nachbildungen.
  2. Litera b
    Waffen mit glattem Lauf;
  3. Litera c
    Waffen, die hülsenlose Munition verwenden;
  4. Litera d
    Schalldämpfer, spezielle Rohrwaffen-Lafetten, Ladestreifen und Mündungsfeuerdämpfer für die von Unternummern 0001a, 0001b und 0001c erfaßten Waffen;
    Anmerkungen zu Unternummer 0001a bis 0001d:
    1. Ziffer eins
      Die Unternummern 0001a bis 0001d erfassen nicht für Exerziermunition besonders konstruierte Waffen, die keine von Nummer 0003 erfaßte Munition verschießen können.
    2. Ziffer 2
      Die Unternummern 0001a bis 0001d erfassen nicht Alarm- und Startpistolen, Leuchtpistolen und andere Geräte, die nur Leuchtraketen abfeuern, Schreckschußpistolen und -revolver, Bolzen-Viehtötungsapparate, Gasdruckgewehre, Gasdruckpistolen, Luftdruckgewehre, Luftdruckpistolen, Federdruckgewehre, Federdruckpistolen und deren Bestandteile.
0002 Bewaffnung oder Waffen mit einem Kaliber größer als 12,7 mm,
Werfer und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
  1. Litera a
    Geschütze, Haubitzen, Kanonen, Mörser, Panzerabwehrwaffen, Einrichtungen zum Abfeuern von Geschossen und Raketen, militärische Flammenwerfer, rückstoßfreie Waffen und Tarnvorrichtungen (signature reduction devices) hierfür;
    Anmerkung:
    Unternummer 0002a schließt Injektoren, Meßgeräte, Speichertanks und besonders konstruierte Bestandteile für den Einsatz von flüssigen Treibladungen für einen der von Unternummer 0002a erfaßten Ausrüstungsgegenstände ein.
  2. Litera b
    militärische Nebel- und Gaswerfer, militärische pyrotechnische Werfer oder Generatoren.
    Anmerkung:

Unternummer 0002b erfaßt nicht Signalpistolen. 0003 Munition für die von Nummer 0001, 0002 oder 0012 erfaßten

Waffen sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Anmerkung:

  1. Ziffer eins
    Besonders konstruierte Bestandteile schließen ein:
    1. Litera a
      Metall- oder Kunststoffbestandteile, zB Ambosse in Zündhütchen, Geschoßmäntel, Patronengurtglieder, Führungsringe und andere Munitionsbestandteile aus Metall,
    2. Litera b
      Sicherungseinrichtungen, Zünder, Sensoren und Anzündvorrichtungen,
    3. Litera c
      Stromquellen für die einmalige Abgabe einer hohen Leistung,
    4. Litera d
      abbrennbare Hülsen für Treibladungen,
    5. Litera e
      Submunition einschließlich Bomblets, Minelets und endphasengelenkter Geschosse.
  2. Ziffer 2
    Diese Nummer erfaßt nicht Munition ohne Geschoß (Manöver-, Signalmunition) und Exerziermunition mit gelochter Pulverkammer.
0004 Bomben, Torpedos, Raketen, Flugkörper sowie zugehörige
Ausrüstung und Zubehör wie folgt, besonders konstruiert für militärische Zwecke, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
  1. Litera a
    Bomben, Torpedos, Granaten, Rauch- und Nebelbüchsen, Raketen, Minen, Flugkörper, Wasserbomben, Sprengkörper-Ladungen, -Vorrichtungen und Zubehör, militärische Pyrotechnika, Leuchtpatronen und Darstellungsmunition (dh. Ausrüstung, welche die Eigenschaften einer der von Unternummer 0004a erfaßten Waren simuliert);
    Anmerkung:
    Unternummer 0004a schließt ein:
    1. Ziffer eins
      Rauch- und Nebelgranaten, Feuerbomben, Brandbomben und Sprengkörper,
    2. Ziffer 2
      Antriebsdüsen für Flugkörper und Bugspitzen für Wiedereintrittskörper.
  2. Litera b
    Ausrüstung, besonders konstruiert für das Handhaben, Überwachen, Scharfmachen, Stromversorgen bei einmaliger Abgabe einer hohen Leistung, Abfeuern, Legen, Räumen, Ausstoßen, Täuschen, Stören, Zünden oder Orten der von Unternummer 0004a erfaßten Waren.
    Anmerkung:
    Unternummer 0004b schließt ein:
    1. Ziffer eins
      fahrbare Gasverflüssigungsanlagen mit einer Produktionskapazität von mindestens 1 t Flüssiggas pro Tag,
    2. Ziffer 2
      schwimmfähige elektrisch leitende Kabel zum Räumen magnetischer Minen.
0005 Feuerleiteinrichtungen, zugehörige Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte Systeme und Ausrüstung für Gegenmaßnahmen wie folgt, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
  1. Litera a
    Waffenzielgeräte, Bombenzielrechner, Rohrwaffenrichtgeräte und Waffensteuersysteme;
  2. Litera b
    Zielerfassungs-, Zielzuordnungs-, Zielentfernungsmeß-, Zielüberwachungs- oder Zielverfolgungssysteme, Ortungs-, Datenverknüpfungs(data fusion)-, Erkennungs- oder Identifizierungs-Vorrichtungen und Ausrüstung zur Sensorintegration (sensor integration equipment);
  3. Litera c
    Ausrüstung für Gegenmaßnahmen gegen die von Unternummern 0005a und 0005b erfaßte Ausrüstung.
0006 Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert
oder geändert für militärische Zwecke.
Technische Anmerkung:
„Landfahrzeuge'' im Sinne der Nummer 0006 schließen auch
Anhänger ein.
Anmerkungen:
  1. Ziffer eins
    Nummer 0006 schließt ein:
    1. Litera a
      Panzer und andere militärische bewaffnete Fahrzeuge und militärische Fahrzeuge, ausgestattet mit Lafetten oder Ausrüstung zum Minenlegen oder zum Starten der von Nummer 0004 erfaßten Waffen,
    2. Litera b
      gepanzerte Fahrzeuge,
    3. Litera c
      amphibische und tiefwatfähige Fahrzeuge,
    4. Litera d
      Bergungsfahrzeuge und Fahrzeuge zum Befördern und Schleppen von Munition oder Waffensystemen und zugehörige Ladesysteme.
  2. Ziffer 2
    Die Änderung eines Landfahrzeuges für militärische Zwecke bedeutet eine bauliche, elektrische oder mechanische Änderung, die ein oder mehrere besonders konstruierte militärische Bestandteile betrifft. Solche Bestandteile schließen ein:
    1. Litera a
      Luftreifendecken in beschußfester oder bei abgelassener Luft fahrtauglicher Spezialbauart,
    2. Litera b
      Reifendruck-Regelvorrichtungen, die aus dem Inneren des fahrenden Fahrzeugs bedient werden können,
    3. Litera c
      Panzerschutz von wichtigen Teilen (zB Kraftstofftanks oder Fahrzeugkabinen),
    4. Litera d
      besondere Verstärkungen für die Aufnahme von Waffen.
  3. Ziffer 3
    Nummer 0006 erfaßt keine zivilen Sonderschutzlimousinen und Werttransporter mit Schutzpanzerung.
0007 Toxische Wirkstoffe, Reizstoffe, zugehörige Ausrüstung,
Bestandteile, Materialien und Technologie wie folgt:
Anmerkung:
Die CAS-Nummern sind nur beispielhaft. Sie umfassen nicht alle Chemikalien und Mischungen, die von Nummer 0007 erfaßt werden.
  1. Litera a
    Biologische Agenzien und radioaktive Stoffe für den Kriegsgebrauch (zur Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, zur Funktionsbeeinträchtigung von Geräten oder zur Vernichtung von Ernten oder der Umwelt) und chemische Kampfstoffe;
  2. Litera b
    Komponenten für Binärkampfstoffe und Schlüsselvorprodukte wie folgt:
    1. Ziffer eins
      Alkyl- (Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-)phosphonsäuredifluoride wie:

            DF: Methyl-phosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 676-99-3),

         2. Alkyl(R tief 1)phosphonigsäure-0-2-dialkyl (R tief 3,

            R tief 4) aminoethyl-alkyl (R tief 2)ester (R tief 1,

            R tief 3, R tief 4 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl-,

            Isopropyl-) (R tief 2 = H, Alkyl- oder Cycloalkyl-,

            C tief n = C tief 1 bis C tief 10) und entsprechend

            alkylierte oder protonierte Salze wie:

QL: Methylphosphonigsäure-0-(2-diisopropylaminoethyl)- ethylester (CAS-Nr. 57856-11-8),
  1. Ziffer 3
    Chlorsarin: Methylphosphonsäure-isopropylesterchlorid (CAS-Nr. 1445-76-7),
  2. Ziffer 4
    Chlorsoman: Methylphosphonsäure-pinakolylesterchlorid (CAS-Nr. 7040-57-5);
  1. Litera c
    Tränengase und andere Reizstoffe einschließlich:
    1. Ziffer eins
      CA: Brombenzylcyanid (CAS-Nr. 5798-79-8),
    2. Ziffer 2
      CS: o-Chlorbenzylidenmalonsäuredinitril (CAS-Nr. 2698-41-1),
    3. Ziffer 3
      CN: w-Chloracetophenon (CAS-Nr. 532-27-4),
    4. Ziffer 4
      CR: Dibenz(b,f)-1,4-oxazepin (CAS-Nr. 257-07-8);
  2. Litera d
    Ausrüstung, besonders konstruiert oder modifiziert zum Ausbringen der von Unternummer 0007a erfaßten Stoffe oder Agenzien und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
  3. Litera e
    Ausrüstung, besonders konstruiert zur Abwehr der von Unternummer 0007a erfaßten Materialien und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
    Anmerkung:
    Unternummer 0007e schließt Schutzkleidung ein.
  4. Litera f
    Ausrüstung, besonders konstruiert zur Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer 0007a erfaßten Materialien und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
    Anmerkung:
    Unternummer 0007f erfaßt nicht Strahlendosimeter für den
    persönlichen Gebrauch.
    Ergänzende Anmerkung:
    Zivilschutzmasken und Schutzausrüstung: Siehe Verordnung
    (EG) Nr. 3381/94, Nummer 1A004.
  5. Litera g
    Biopolymere, besonders entwickelt oder aufgebaut für die Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer 0007a erfaßten chemischen Kampfstoffe und spezifischen Zellkulturen zu ihrer Herstellung;
  6. Litera h
    Biokatalysatoren für die Dekontamination und den Abbau chemischer Kampfstoffe und biologische Systeme hierfür, wie folgt:
    1. Ziffer eins
      Biokatalysatoren, besonders entwickelt für die Dekontamination und den Abbau der von Unternummer 0007a erfaßten chemischen Kampfstoffe, die durch gezielte Laborauslese oder genetische Manipulation biologischer Systeme erzeugt werden,
    2. Ziffer 2
      biologische Systeme wie folgt:
      Expressions-Vektoren, Viren oder Zellkulturen, die eine spezifische genetische Information zur Herstellung der von Unternummer 0007h1 erfaßten Biokatalysatoren enthalten;
  7. Litera i
    Technologie wie folgt:
    1. Ziffer eins
      Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der von Unternummer 0007a bis 0007f erfaßten toxischen Wirkstoffe, zugehörigen Ausrüstung oder Bestandteile,
    2. Ziffer 2
      Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der von Unternummer 0007g erfaßten Biopolymere oder spezifischen Zellkulturen,
    3. Ziffer 3
      Technologie, ausschließlich bestimmt für die Inkorporation der von Unternummer 0007h1 erfaßten Biokatalysatoren in militärische Trägersubstanzen oder militärische Materialien.
Anmerkungen:
  1. Ziffer eins
    Unternummer 0007a schließt die folgenden chemischen
    Kampfstoffe ein:
    1. Litera a
      Nervenkampfstoffe:

            1. Alkyl(R tief 1)phosphonsäure-alkyl

               (R tief 2)ester-fluoride (R tief 1 = Methyl-, Ethyl-,

               n-Propyl- oder Isopropyl-) (R = Alkyl- oder

               Cycloalkyl, C tief n = c tief 1 bis c tief 10), wie:

               Sarin (GB): Methylphosphonsäure-isopropylesterfluorid

               (CAS-Nr. 107-44-8) und Soman (GD):

               Methylphosphonsäurepinakolylesterfluorid

               (CAS-Nr. 96-64-0),

            2. Phosphorsäure-dialkyl (R tief 1,

               R tief 2)amid-cyanid-alkyl (R tief 3)ester (R tief 1,

               R tief 2 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder

               Isopropyl-) (R tief 3 = Alkyl- oder Cycloalkyl-,

               c tief n = c tief 1 bis c tief 10), wie:

Tabun (GA):
Phosphorsäuredimethylamid-cyanidethylester
(CAS-Nr. 77-81-6),
  1. Ziffer 3
    Alkyl (R tief 1)thiolphosphonsäure-S-(2-dialkyl(R tief 3, R tief 4) aminoethyl)-alkyl(R tief 2)ester (R tief 2 = H, Alkyl- oder Cycloalkyl-, c tief n = c tief 1 bis c tief 10) (R tief 1, R tief 3, R tief 4 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) oder entsprechend alkylierte bzw. protonierte Salze, wie:
    VX: Methylthiolphosphonsäure-S-(2-diisopropylaminoethyl)-ethylester
    (CAS-Nr. 50782-69-9);
  1. Litera b
    Hautkampfstoffe:
    1. Ziffer eins
      Schwefelloste, wie:
      2-Chlorethylchlormethylsulfid (CAS-Nr. 2625-76-5), Bis(2-chlorethyl)-sulfid (CAS-Nr. 505-60-2), Bis(2-chlorethylthio)-methan (CAS-Nr. 63869-13-6), 1,2-Bis(2-chlorethylthio)-ethan (CAS-Nr. 3563-36-8), 1,3-Bis(2-chlorethylthio)-n-propan
      (CAS-Nr. 63905-10-2), 1,4-Bis(2-chlorethylthio)-n-butan, 1,5-Bis(2-chlorethylthio)-n-pentan, Bis-(2-chlorethylthiomethyl)-ether, Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether
      (CAS-Nr. 63918-89-8);
    2. Ziffer 2
      Lewisite, wie:
      2-Chlorvinyldichlorarsin (CAS-Nr. 541-25-3), Bis(2-chlorvinyl)-chlorarsin (CAS-Nr. 40334-69-8), Tris(2-chlorvinyl)-arsin (CAS-Nr. 40334-70-1);
    3. Ziffer 3
      Stickstoffloste, wie:
      HN1: N-Ethyl-bis(2-chlorethyl)-amin
      (CAS-Nr. 538-07-8),
      HN2: N-Methyl-bis(2-chlorethyl)-amin
      (CAS-Nr. 51-75-2),
      HN3: Tris-(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 555-77-1);
  2. Litera c
    Psychokampfstoffe, wie:
    BZ: 3-Chinuclidinylbenzilat (CAS-Nr. 6581-06-2),
  3. Litera d
    Entlaubungsmittel, wie:
    1. Ziffer eins
      Butyl-(2-Chlor-4-Fluor-phenoxy-)acetat (LNF),
    2. Ziffer 2
      2,4,5-trichlorphenoxyessigsäure gemischt mit 2,4-dichlorphenoxyessigsäure (Agent Orange).
  1. Ziffer 2
    Unternummer 0007e schließt Luftreinigungsanlagen ein, besonders konstruiert oder hergerichtet zum Filtern von radioaktiven, biologischen und chemischen Stoffen.
  2. Ziffer 3
    Unternummern 0007a und 0007c erfassen nicht:
    1. Litera a
      Chlorcyan,
    2. Litera b
      Cyanwasserstoffsäure,
    3. Litera c
      Chlor,
    4. Litera d
      Carbonylchlorid (Phosgen),
    5. Litera e
      Perchlorameisensäuremethylester (Diphosgen),
    6. Litera f
      Bromessigsäureethylester,
    7. Litera g
      Xylylbromide,
    8. Litera h
      Benzylbromid,
    9. Litera i
      Benzyljodid,
    10. Litera j
      Bromaceton,
    11. Litera k
      Bromcyan,
    12. Litera l
      Brommethylethylketon,
    13. Litera m
      Chloraceton,
    14. Litera n
      Jodessigsäureethylester,
    15. Litera o
      Jodaceton,
    16. Litera p
      Chlorpikrin.
  3. Ziffer 4
    Unternummern 0007g, 0007h2 und 0007i3 erfassen nur spezifische Technologie, Zellkulturen und biologische Systeme. Technologie, Zellkulturen und biologische Systeme für zivile Zwecke, zB für Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt und Nahrungsmittelindustrie, werden nicht erfaßt.
  4. Ziffer 5
    Unternummer 0007c erfaßt nicht einzeln abgepackte Tränengase oder andere Reizstoffe für persönliche Selbstverteidigungszwecke.
  5. Ziffer 6
    Unternummern 0007d, 0007e und 0007f erfassen Ausrüstung, besonders konstruiert oder modifiziert für militärische Zwecke, dh. die Ausrüstung erfüllt Mil-Standard.
  6. Ziffer 7
    Siehe auch Verordnung (EG) Nr. 3381/94, Nummer 1A004.
  7. Ziffer 8
    Ausgangsstoffe für die Herstellung toxischer Wirkstoffe:
    Siehe Verordnung (EG) Nr. 3381/94, Nummer 1C350.
  8. Ziffer 9
    Zugehörige biologische Wirkstoffe: Siehe Verordnung (EG) Nr. 3381/94, Nummern 1C351 bis 1C354. Die dort genannten biologischen Wirkstoffe werden nur dann von Unternummer 0007a erfaßt, wenn diese dem Begriff „für den Kriegsgebrauch'' entsprechen.
0008 Militärische Explosivstoffe und Brennstoffe, einschließlich
Treibstoffe, und zugehörige Stoffe wie folgt:
  1. Litera a
    Stoffe wie folgt und Mischungen daraus:
    1. Ziffer eins
      kugelförmiges Aluminiumpulver (CAS-Nr. 7429-90-5) mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 60 mym, hergestellt aus Material mit einem Aluminiumgehalt von mindestens 99%,
    2. Ziffer 2
      metallische Brennstoffe in Partikelform (kugelförmig, staubförmig, flockenförmig oder gemahlen), hergestellt aus Material, das zu mindestens 99% aus einem der folgenden Materialien besteht:
  2. Litera a
    Metalle und Mischungen daraus:
    1. Ziffer eins
      Beryllium (CAS-Nr. 7440-41-7) mit einer Partikelgröße kleiner als 60 mym,
    2. Ziffer 2
      Eisenpulver (CAS-Nr. 7439-89-6) mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 3 mym, hergestellt durch Reduktion von Eisenoxid mit Wasserstoff,
  3. Litera b
    Mischungen, die einen der folgenden Stoffe enthalten:
    1. Ziffer eins
      Zirkonium (CAS-Nr. 7440-67-7), Magnesium (CAS-Nr. 7439-95-4) und Legierungen dieser Metalle mit Partikelgrößen kleiner als 60 mym,
    2. Ziffer 2
      Bor (CAS-Nr. 7440-42-8) oder Borcarbid (CAS-Nr. 12069-32-8) mit einer Reinheit größer/gleich 85% und einer Partikelgröße kleiner als 60 mym,
    3. Ziffer 3
      Perchlorate, Chlorate und Chromate, die mit Metallpulver oder anderen energiereichen Brennstoffen gemischt sind,
    4. Ziffer 4
      Nitroguanidin (NQ) (CAS-Nr. 556-88-7),
    5. Ziffer 5
      Verbindungen, die aus Fluor und einem oder mehreren der folgenden Elemente zusammengesetzt sind: sonstige Halogene, Sauerstoff, Stickstoff,
    6. Ziffer 6
      Carborane, Decaboran (CAS-Nr. 17702-41-9), Pentaboran und Derivate daraus,
    7. Oktogen (Cyclotetramethylentetranitramin (HMX))
    (CAS-Nr. 2691-41-0),
    1. Ziffer 8
      Hexanitrostilben (HNS) (CAS-Nr. 20062-22-0),
    2. Ziffer 9
      Diaminotrinitrobenzol (DATB) (CAS-Nr. 1630-06-6),
    3. Ziffer 10
      Triaminotrinitrobenzol (TATB) (CAS-Nr. 3058-38-6),
    4. Ziffer 11
      Triaminoguanidinnitrat (TAGN) (CAS-Nr. 4000-16-2),
    5. Ziffer 12
      Titansubhydrid mit der stöchiometrischen Zusammensetzung TiH 0,65-1,68,
    6. Ziffer 13
      Dinitroglycoluril (DNGU, DINGU) (CAS-Nr. 55510-04-8), Tetranitroglycoluril (TNGU, SORGUYL)
      (CAS-Nr. 55510-03-7),
    7. Ziffer 14
      Tetranitrobenzotriazolobenzotriazol (TACOT) (CAS-Nr. 25243-36-1),
    8. Ziffer 15
      Diaminohexanitrodiphenyl (DIPAM) (CAS-Nr. 17215-44-0),
    9. Ziffer 16
      Picrylaminodinitropyridin (PYX) (CAS-Nr. 38082-89-2),
    10. Ziffer 17
      3-Nitro-1,2,4,-triazol-5-on (NTO oder ONTA) (CAS-Nr. 932-64-9),
    11. Ziffer 18
      Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Mindestkonzentration von 70%, Hydrazinnitrat (CAS-Nr. 37836-27-4), Hydrazinperchlorat (CAS-Nr. 27978-54-7), unsymmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7), Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4) und symmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 540-73-8),
    12. Ziffer 19
      Ammoniumperchlorat (CAS-Nr. 7790-98-9),
    13. Ziffer 20
      Hexogen (Cyclotrimethylentrinitramin (RDX)) (CAS-Nr. 121-82-4),
    14. Ziffer 21
      Hydroxylammoniumnitrat (HAN) (CAS-Nr. 13465-08-2), Hydroxylammoniumperchlorat (HAP) (CAS-Nr. 15588-62-2),
    15. Ziffer 22
      2-(5-Cyanotetrazolato) pentaaminkobalt(römisch drei)perchlorat (CP) (CAS-Nr. 70247-32-4),
    16. Ziffer 23
      Cis-bis (5-nitrotetrazolato) tetraaminkobalt(römisch drei)perchlorat (BNCP),
    17. Ziffer 24
      7-Amino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid (ADNBF) (CAS-Nr. 97096-78-1), Amino-dinitrobenzo-furoxan,
    18. Ziffer 25
      5,7-Diamino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid (CL-14) (CAS-Nr. 117907-74-1) oder Diaminodinitrobenzofurozan,
    19. Ziffer 26
      2,4,6-Trinitro-2,4,6-triaza-cyclo-hexanon (K-6 oder Keto-RDX) (CAS-Nr. 115029-35-1),
    20. Ziffer 27
      2,4,6,8-Tetranitro-2,4,6,8-tetraaza-bicyclo-3,3,0- octanon-3 (CAS-Nr. 130256-72-3) (Tetranitrosemiglycouril, K55 oder ketobicyclisches HMX),
    21. Ziffer 28
      1,1,3-Trinitroazetidin (TNAZ) (CAS-Nr. 97645-24-4),
    22. Ziffer 29
      1,4,5,8-Tetranitro-1,4,5,8-tetraazadecalin (TNAD) (CAS-Nr. 135877-16-6),
    23. Ziffer 30
      Hexanitrohexaazaisowurtzitan (CAS-Nr. 135285-90-4) (CL-20 oder HNIW) und dessen Clathrate,
    24. Ziffer 31
      Polynitrocubane mit mehr als vier Nitrogruppen,
    25. Ziffer 32
      Ammoniumdinitramid (ADN oder SR tief 12) (CAS-Nr. 140456-78-6),
    26. Ziffer 33
      Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl)
      (CAS-Nr. 479-45-8);
  4. Litera b
    Explosivstoffe und Treibstoffe, die die folgenden Leistungsparameter erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Explosivstoffe mit einer Detonationsgeschwindigkeit größer als 8 700 m/s oder einem Detonationsdruck größer als 34 GPa (340 kbar),
    2. Ziffer 2
      andere in Nummer 0008 nicht genannte organische Explosivstoffe, die einen Detonationsdruck größer/gleich 25 GPa (250 kbar) ergeben und bei Temperaturen größer/gleich 523 K (250 Grad C) für die Dauer von 5 min oder länger stabil bleiben,
    3. Ziffer 3
      andere in Nummer 0008 nicht aufgeführte Feststofftreibmittel der UN-Klasse 1.1 mit einem theoretisch erreichbaren spezifischen Impuls (bei Standardbedingungen) von mehr als 250 s bei metallfreien oder mehr als 270 s bei aluminiumhaltigen Mischungen,
    4. Ziffer 4
      andere in Nummer 0008 nicht aufgeführte Feststofftreibmittel der UN-Klasse 1.3 mit einem theoretisch erreichbaren spezifischen Impuls von mehr als 230 s bei halogenfreien, 250 s bei metallfreien und 266 s bei metallhaltigen Mischungen,
    5. Ziffer 5
      andere in Nummer 0008 nicht aufgeführte Schießpulver mit einer Kraftkonstante größer als 1 200 kJ/kg,
    6. Ziffer 6
      andere in Nummer 0008 nicht aufgeführte Explosivstoffe, Treibstoffe oder pyrotechnische Stoffe, die eine stabile gleichförmige Abbrandgeschwindigkeit von mehr als 38 mm/s bei 6,89 MPa (68,9 bar) und 294 K (21 Grad C) aufweisen, oder
    7. Ziffer 7
      elastomermodifizierte gegossene zweibasige Treibmittel (EMCDB), die bei 233 K (-40 Grad C) eine Dehnungsfähigkeit von mehr als 5% bei größter Beanspruchung aufweisen;
  5. Litera c
    militärische Pyrotechnika;
  6. Litera d
    andere Stoffe wie folgt:
    1. Ziffer eins
      Luftfahrzeug-Treibstoffe, besonders konstruiert für militärische Zwecke,
    2. Ziffer 2
      militärische Materialien, die für die Verwendung in Flammenwerfern oder Brandbomben besonders entwickelte Verdicker für Kohlenwasserstoff-Brennstoffe enthalten, wie Metallstearate oder Palmitate (Oktal) (CAS-Nr. 637-12-7) und M1,M2,M3-Verdicker,
    3. Ziffer 3
      flüssige Oxidationsmittel, die aus inhibierter rauchender Salpetersäure (IRFNA) (CAS-Nr. 8007-58-7) oder Sauerstoffdifluorid bestehen oder diese Stoffe enthalten;
  7. Litera e
    Additive und Vorprodukte wie folgt:
    1. Ziffer eins
      Azidomethylmethyloxetan (AMMO) und -Polymere,
    2. Ziffer 2
      basisches Kupfersalicylat (CAS-Nr. 62320-94-9), Bleisalicylat (CAS-Nr. 15748-73-9),
    3. Ziffer 3
      Bis-(2,2-dinitropropyl)formal (CAS-Nr. 5917-61-3) oder Bis-(2,2-dinitropropyl)acetal (CAS-Nr. 5108-69-0),
    4. Ziffer 4
      Bis(2-fluoro-2,2-dinitroethyl)formal (FEFO) (CAS-Nr. 17003-79-1),
    5. Ziffer 5
      Bis-(2-hydroxyethyl)glycolamid (BHEGA) (CAS-Nr. 17409-41-5),
    6. Ziffer 6
      Bis(2-methylaziridinyl)-methylaminophosphinoxid (Methyl BAPO) (CAS-Nr. 85068-72-0),
    7. Ziffer 7
      Bis(azidomethyl)oxethan und dessen Polymere (CAS-Nr. 17607-20-4),
    8. Ziffer 8
      Bis(chlormethyl)oxethan (BCMO) (CAS-Nr. 142173-26-0),
    9. Ziffer 9
      Butadiennitriloxid (BNO),
    10. Ziffer 10
      Butantrioltrinitrat (BTTN) (CAS-Nr. 6659-60-5),
    11. Ziffer 11
      Catocen (CAS-Nr. 37206-42-1) (2,2-Bis-ethylferrocenylpropan), Ferrocencarbonsäuren, N-Butylferrocen (CAS-Nr. 319904-29-7), Butacen (CAS-Nr. 125856-62-4) und andere verwandte polymere Ferrocenderivate,
    12. Ziffer 12
      Dinitroazetidin-t-butylsalz,
    13. Ziffer 13
      energetisch wirksame Monomere, energetisch wirksame Plastifiziermittel und energetisch wirksame Polymere, die Nitro-, Azido-, Nitrat-, Nitraza- oder Difluoraminogruppen enthalten,
    14. Ziffer 14
      FPF-1:
      Poly-2,2,3,3,4,4-Hexafluoropentan-1,5-diol-formal,
    15. Ziffer 15
      FPF-3: Poly-2,4,4,5,5,6,6-heptafluoro-2-trifluoromethyl-3-oxaheptan-1,7-diol-formal,
    16. Ziffer 16
      Glycidylazidpolymer (GAP) (CAS-Nr. 143178-24-9) und dessen Derivate,
    17. Ziffer 17
      Hexabenzylhexaazaisowurtzitan (HBIW)
      (CAS-Nr. 124782-15-6),
    18. Ziffer 18
      hydroxylterminiertes Polybutadien (HTPB) mit einer Hydroxylfunktionalität größer/gleich 2,2 und kleiner/gleich 2,4, einem Hydroxylwert kleiner als 0,77 meq/g und einer Viskosität bei 303 K (30 Grad C) kleiner als 47 Poise (CAS-Nr. 69102-90-5),
    19. Ziffer 19
      superfeines Eisenoxid (Fe tief 2 O tief 3 Hämatit) mit einer spezifischen Oberfläche größer als 250 m2/g und einer durchschnittlichen Partikelgröße kleiner/gleich 0,003 mym (CAS-Nr. 1309-37-1),
    20. Ziffer 20
      Blei-Beta-resorcylat (CAS-Nr. 20936-32-7),
    21. Ziffer 21
      Bleistannat (CAS-Nr. 12036-31-6), Bleimaleat (CAS-Nr. 19136-34-6), Bleicitrat (CAS-Nr. 14450-60-3),
    22. Ziffer 22
      Blei-Kupfer-Chelate von Beta-Resorcylat und/oder Salicylat (CAS-Nr. 68411-07-4),
    23. Ziffer 23
      Nitratomethylmethyloxethan oder Poly-(3-nitratomethyl-3-methyloxethan) (Poly-NIMMO, NMMO) (CAS-Nr. 84051-81-0),
    24. Ziffer 24
      3-Nitraza-1,5-pentan-diisocyanat (CAS-Nr. 7406-61-9),
    25. Ziffer 25
      N-Methyl-p-Nitroanilin (CAS-Nr. 100-15-2),
    26. Ziffer 26
      metallorganische-Kupplungsreagentien, insbesondere Titan-IV-Verbindungen:
      1. Litera a
        2,2-(Bis-2-propenolat-methyl-butanolat-tris(dioctyl)phosphat-O) (LICA 12) (CAS-Nr. 103850-22-2),
      2. Litera b
        ((2-Propenolat-1)methyl-N-propenolatomethyl) butanolat-1-tris(dioctyl)-pyrophosphat (KR3538),
      3. Litera c
        ((2-Propenolat-1)methyl-N-propenolatomethyl)- butanolat-1-tris(dioctyl)phosphat,
    27. Ziffer 27
      Polycyanodifluoraminoethylenoxid (PCDE),
    28. Ziffer 28
      polyfunktionelle Aziridinamide mit Isophthal-, Trimesin-, Butylenimintrimesamidisocyanur-(BITA) oder Trimethyladipin-Grundstrukturen und 2-Methyl- oder 2-Ethylsubstituenten am Aziridinring,
    29. Ziffer 29
      Polyglycidylnitrat oder Poly(Nitratomethyloxiran), (Poly-GLYN, PGN)
      (CAS-Nr. 27814-48-8),
    30. Ziffer 30
      Polynitroorthocarbonate,
    31. Ziffer 31
      Propylenimid, 2-Methylaziridin (CAS-Nr. 75-55-8),
    32. Ziffer 32
      Tetraacetyldibenzylhexaazaisowurtzitan (TAIW),
    33. Ziffer 33
      Tetraethylenpentaaminacrylnitril (TEPAN) (CAS-Nr. 68412-45-3), cyanethyliertes Polyamin und seine Salze,
    34. Ziffer 34
      Tetraethylenpentaaminacrylnitrilglycidol (TEPANOL) (CAS-Nr. 68412-46-4), cyanethylierte Polyamin-Addukte mit Glycidol und seinen Salzen,
    35. Ziffer 35
      Triphenylwismut (TPB) (CAS-Nr. 603-33-8),
    36. Ziffer 36
      Tris-1-(2-methyl)aziridinylphosphinoxid (MAPO) (CAS-Nr. 57-39-6), Bis(2-methylaziridinyl)-2-(2- hydroxypropanoxy)-propylaminophosphinoxid (BOBBA 8) und andere MAPO-Derivate,
    37. Ziffer 37
      1,2,3,Tris ((1,2-bis-difluoramino)ethoxy)propan (TVOPA) (CAS-Nr. 53159-39-0),
    38. Ziffer 38
      1,3,5,-Trichlorbenzol (CAS-Nr. 108-70-3),
    39. Ziffer 39
      1,2,4,-Butantriol (1,2,4-Trihydroxybutan),
    40. Ziffer 40
      1,3,5,7 Tetraacetyl-1-3,5,7-tetraazacyclooktan (TAT) (CAS-Nr. 41378-98-7),
    41. Ziffer 41
      1,4,5,8-Tetraazadekalin (CAS-Nr. 5409-42-7),
    42. Ziffer 42
      niedermolekulares (Molekulargewichte kleiner als 10 000) Polyepichlorhydrin mit funktionellen Alkoholgruppen und Polyepichlorhydrindiol.
Anmerkungen:
  1. Ziffer eins
    Explosiv- und Treibstoffe für militärische Zwecke, die die in Unternummer 0008al und 0008a2 aufgeführten Metalle und Legierungen enthalten, werden auch dann erfaßt, wenn die Metalle und Legierungen in Aluminium, Magnesium, Zirkonium oder Beryllium eingekapselt sind. Siehe auch VO (EG) Nr. 3381/94, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L367/94, Nummer 1C011.
  2. Ziffer 2
    Nummer 0008 erfaßt nicht Bor und Borcarbid, das mit Bor-10 angereichert ist (Bor-10-Gehalt größer als 20 Gew.-% des Gesamt-Borgehalts).
  3. Ziffer 3
    Luftfahrzeug-Treibstoffe, die von Unternummer 0008d1 erfaßt werden, sind Fertigprodukte und nicht deren Einzelkomponenten.
  4. Ziffer 4
    Nummer 0008 erfaßt nicht Perforatoren, besonders konstruiert für die Erdölexploration.
  5. Ziffer 5
    Nummer 0008 erfaßt die nachstehend aufgeführten Stoffe nur dann, wenn sie als Verbindungen oder Mischungen mit militärischen Explosivstoffen oder Metallpulvern vorliegen, dh. sie werden nicht erfaßt, wenn sie in reiner Form oder als Mischungen untereinander vorliegen:
    1. Litera a
      Ammoniumpikrat,
    2. Litera b
      Schwarzpulver,
    3. Litera c
      Difluoramin (HNF2),
    4. Litera d
      Kaliumnitrat,
    5. Litera e
      Tetranitronaphthalin,
    6. Litera f
      Trinitroanisol,
    7. Litera g
      Trinitronaphthalin,
    8. Litera h
      Trinitroxylol,
    9. Litera i
      rauchende Salpetersäure, nicht inhibiert und nicht angereichert,
    10. Litera j
      Acetylen,
    11. Litera k
      Propan,
    12. Litera l
      flüssiger Sauerstoff,
    13. Litera m
      Wasserstoffperoxid in Konzentrationen von weniger als 85%,
    14. Litera n
      Mischmetall,
    15. Litera o
      N-Pyrrolidinon, 1-Methyl-2-pyrrolidinon,
    16. Litera p
      Dioctylmaleat,
    17. Litera q
      Ethylhexylacrylat,
    18. Litera r
      Triethylaluminium (TEA), Trimethylaluminium (TMA) und sonstige pyrophore Metallalkyle der Elemente Lithium, Natrium, Magnesium, Zink und Bor sowie Metallaryle derselben Elemente,
    19. Litera s
      Ethylendiamindinitrat,
      1. Sub-Litera, a, a
        Triethylenglykoldinitrat (TEGDN),
      2. Sub-Litera, b, b
        2,4,6-Trinitroresorcin (Styphninsäure),
      3. Sub-Litera, c, c
        Diethyldiphenylharnstoff, Dimethyldiphenylharnstoff, Methylethyldiphenylharnstoff (Centralite),
      4. Sub-Litera, d, d
        N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Diphenylharnstoff),
      5. Sub-Litera, e, e
        Methyl-N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Methyldiphenylharnstoff),
      6. Sub-Litera, f, f
        Ethyl-N,N-Dipenylharnstoff (unsymmetrischer Ethyldiphenylharnstoff),
      7. Sub-Litera, g, g
        2-Nitrodiphenylamin (2-NDPA),
      8. Sub-Litera, h, h
        4-Nitrodiphenylamin (4-NDPA),
      9. Sub-Litera, i, i
        2,2-Dinitropropanol,
      10. Sub-Litera, j, j
        Chlortrifluorid.
0008a Andere Sprengstoffe wie folgt:
  1. Litera a
    2,4,6-Trinitrotoluol (TNT, Tri, Trotyl),
  2. Litera b
    Bleipikrat (Trinitrophenolblei),
  3. Litera c
    Trinitroresorcinblei (Bleinitroresorcinat, Bleistyphnat),
  4. Litera d
    Bleitrinitrophloroglucinat (Bleiglucinat),
  5. Litera e
    Nitroglycerin (Glycerintrinitrat),
  6. Litera f
    Nitroglycol (Ethylenglycoldinitrat),
  7. Litera g
    Diglycoldinitrat,
  8. Litera h
    Pentaerythrittetranitrat (Nitropenta, Pentrit, Niperyt),
  9. Litera i
    Hexanitromannit (Nitromannit),
  10. Litera j
    Hexanitrodiphenylamin (Dipicrylamin, Hexamin),
  11. Litera k
    2,4,6-Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl, Trinitromethylanilin),
  12. Litera l
    Hexanitrodiphenylamin (Dipicrylamin, Hexamin),
  13. Litera m
    4,6-Dinitrobenzol-2-diazo-1-oxid (Diazonitrophenol),
  14. Litera n
    Nitrostärke, wasserlöslich (Stärkenitrat, Xyloidin),
  15. Litera o
    Nitrocellulose.
0009 Kriegsschiffe, Marine-Spezialausrüstung und Zubehör wie folgt
sowie Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke:
  1. Litera a
    Kampfschiffe oder Schiffe, besonders konstruiert oder besonders geändert für Angriffs- oder Verteidigungshandlungen (über oder unter Wasser), auch wenn für nichtmilitärische Zwecke umgebaut, und ungeachtet ihres derzeitigen Reparaturzustandes oder ihrer Betriebsfähigkeit oder ob sie Waffeneinsatzsysteme oder Panzerungen enthalten, sowie Schiffskörper oder Teile von Schiffskörpern für solche Schiffe;
  2. Litera b
    Motoren wie folgt:
    1. Ziffer eins
      Dieselmotoren, besonders konstruiert für U-Boote, mit allen folgenden Eigenschaften:
      1. Litera a
        Leistung größer/gleich 1,12 MW und
      2. Litera b
        Drehzahl größer/gleich 700 U/min,
    2. Ziffer 2
      Elektromotoren, besonders konstruiert für U-Boote, mit allen folgenden Eigenschaften:
      1. Litera a
        Leistung größer als 0,75 MW,
      2. Litera b
        schnell umsteuerbar,
      3. Litera c
        flüssigkeitsgekühlt und
      4. Litera d
        vollständig gekapselt,
    3. Ziffer 3
      nichtmagnetische Dieselmotoren mit einer Leistung größer/gleich 37,3 kW und mit einem nichtmagnetischen Anteil von mehr als 75% des Gesamtgewichts;
  3. Litera c
    Unterwasserortungsgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke, und Steuereinrichtungen hierfür;
  4. Litera d
    U-Boot- und Torpedonetze;
  5. Litera e
    Lenk- und Navigationsausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
  6. Litera f
    Schiffskörperdurchführungen und -steckverbinder, besonders konstruiert für militärische Zwecke, die das Zusammenwirken mit Ausrüstung außerhalb eines Schiffes ermöglichen;
    Anmerkungen:
    1. Ziffer eins
      Unternummer 0009f schließt Steckverbinder für Schiffe in Einzelleiter-, Mehrfachleiter-, Koaxial- und Hohlleiterausführung sowie Schiffskörperdurchführungen ein, die jeweils unbeeinflußt bleiben von (eventuellem) Leckwasser von außen und die geforderten Merkmale in Meerestiefen von mehr als 100 m beibehalten, sowie faseroptische Steckverbinder und optische Schiffskörperdurchführungen, besonders konstruiert für den Durchgang von Laserstrahlen, unabhängig von der Wassertiefe.
    2. Ziffer 2
      Unternummer 0009f umfaßt nicht übliche Schiffskörperdurchführungen für Antriebswellen und Ruderschäfte.
  7. Litera g
    geräuscharme Lager, besonders konstruiert für militärische Zwecke, mit aerodynamischer/aerostatischer Schmierung oder magnetischer Aufhängung, aktiv kontrollierter Signatur- oder Schwingungsunterdrückung, und Ausrüstung, die solche Lager enthält.
0010 Luftfahrzeuge, unbemannte Luftfahrzeuge, Triebwerke,
Luftfahrzeug-Ausrüstung, Zusatzausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, wie folgt:
  1. Litera a
    Kampfflugzeuge und -hubschrauber und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
  2. Litera b
    andere Luftfahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke einschließlich militärischer Aufklärung, militärischen Angriffs, militärischer Ausbildung, Beförderung und Luftlandung von Truppen oder militärischer Ausrüstung, logistische Unterstützung sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
  3. Litera c
    Triebwerke, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
  4. Litera d
    unbemannte Luftfahrzeuge einschließlich ferngelenkter Flugkörper (remotely piloted air vehicles - RPVs) und autonome, programmierbare Fahrzeuge, besonders konstruiert oder besonders geändert für militärische Zwecke, sowie deren Startgeräte, unterstützende Bodengeräte und zugehörige Ausrüstung für die Steuerung;
  5. Litera e
    Bordausrüstung einschließlich der Einrichtungen für Luftbetankung, besonders konstruiert für die Verwendung in den von Unternummer 0010a und 0010b erfaßten Luftfahrzeugen oder in den von Unternummer 0010c erfaßten Triebwerken, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
  6. Litera f
    Tankwagen und Ausrüstung zum Druckbetanken, besonders konstruierte Ausrüstung zur Erleichterung von Operationen in begrenzten Abschnitten und Bodengeräte, besonders entwickelt für die von Unternummer 0010a oder 0010b erfaßten Luftfahrzeuge oder für die von Unternummer 0010c erfaßten Triebwerke;
  7. Litera g
    nach dem Überdruckprinzip arbeitende Atemgeräte und Überdruckanzüge für einzelne Körperteile zur Verwendung in Luftfahrzeugen, Anti-g-Anzüge, militärische Sturzhelme und Schutzmasken, Geräte zum Umwandeln von flüssigem in gasförmigen Sauerstoff für Luftfahrzeuge oder Flugkörper, katapult- und patronenbetätigte Einrichtungen zum Notausstieg der Besatzung aus Luftfahrzeugen;
  8. Litera h
    Fallschirme für Kampftruppen oder zum Absetzen von Lasten oder Bremsschirme für Luftfahrzeuge wie folgt:
    1. Ziffer eins
      Fallschirme für
      1. Litera a
        Punktziel-Absprung von Einzelkämpfern,
      2. Litera b
        Absprung von Fallschirmjägern,
    2. Ziffer 2
      Lastenfallschirme,
    3. Ziffer 3
      Para-Gleiter, Bremsschirme, Steuerschirme zur Stabilisierung und Steuerung der Fluglage fallender Körper (zB Rettungskapseln, Schleudersitze, Bomben),
    4. Ziffer 4
      Steuerschirme für die Verwendung in Schleudersitzsystemen zur Steuerung des Entfaltungs- und Füllungsablaufs von Notfallschirmen,
    5. Ziffer 5
      Bergungsfallschirme für Lenkflugkörper, Drohnen und Raumfahrzeuge,
    6. Ziffer 6
      Landeanflugbremsschirme und Landebremsschirme,
    7. Ziffer 7
      andere militärische Fallschirme;
  9. Litera i
    automatische Lenksysteme für Fallschirmlasten, für militärische Zwecke besonders konstruierte oder besonders geänderte Geräte für das gesteuerte Entfalten bei Absprüngen aus beliebiger Höhe einschließlich Sauerstoffgeräten.
    Anmerkungen:
    1. Ziffer eins
      Unternummer 0010b erfaßt nicht Luftfahrzeuge, oder Varianten dieser Luftfahrzeuge, besonders konstruiert für militärische Zwecke, die:
      1. Litera a
        nicht für eine militärische Verwendung konfiguriert sind und die nicht mit technischen Ausrüstungen oder Zusatzeinrichtungen versehen sind, die für militärische Zwecke besonders konstruiert oder geändert sind, und
      2. Litera b
        von einer Zivilluftfahrtbehörde eines Teilnehmerstaates für die zivile Verwendung zugelassen sind.
    2. Ziffer 2
      Unternummer 0010c erfaßt nicht:
      1. Litera a
        Triebwerke, konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, die von einer Zivilluftfahrtbehörde eines Teilnehmerstaates für die Verwendung in zivilen Luftfahrzeugen zugelassen sind, sowie deren besonders konstruierte Bestandteile,
      2. Litera b
        Kolbentriebwerke oder deren besonders konstruierte Bestandteile.
    3. Ziffer 3
      Die Erfassung in Unternummer 0010b und 0010c von besonders konstruierten Bestandteilen und zugehöriger Ausrüstung für nichtmilitärische Luftfahrzeuge oder Triebwerke, die für militärische Zwecke geändert sind, erstreckt sich nur auf solche militärischen Bestandteile und zugehörige militärische Ausrüstung, die für die Änderung für militärische Zwecke notwendig sind.
0011 Elektronische Ausrüstung, soweit nicht in dieser Verordnung
anderweitig erfaßt, besonders konstruiert für militärische Zwecke, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Anmerkung:
Nummer 0011 schließt folgende Ausrüstung ein:
  1. Litera a
    Ausrüstung für elektronische Gegenmaßnahmen (ECM) und elektronische Schutzmaßnahmen (ECCM), einschließlich elektronischer Ausrüstung zum Stören und Gegenstören, dh. Geräte, konstruiert, um in Radar- oder Funkgeräten Störsignale oder verfälschende Signale zu erzeugen oder auf andere Weise den Empfang, den Betrieb oder die Wirksamkeit gegnerischer Empfänger einschließlich der Geräte für Gegenmaßnahmen zu stören,
  2. Litera b
    schnell abstimmbare Röhren (frequency agile tubes),
  3. Litera c
    elektronische Systeme oder Ausrüstung, konstruiert entweder für die Überwachung und Beobachtung des elektromagnetischen Spektrums für Zwecke des militärischen Nachrichtenwesens bzw. der militärischen Sicherheit oder um derartige Überwachungs- und Beobachtungsmaßnahmen entgegenzuwirken,
  4. Litera d
    Ausrüstung für Unterwassergegenmaßnahmen einschließlich akustischer und magnetischer Störung und Täuschung, die in Sonarempfängern Störsignale oder verfälschende Signale erzeugen,
  5. Litera e
    Geräte zum Schutz der Datenverarbeitung, Datensicherungsgeräte und Geräte zur Sicherung der Datenübertragung und Zeichengabe, die Verschlüsselungsverfahren verwenden,
  6. Litera f
    Identifizierungs-, Authentisierungs- und Kennungsladegeräte (Keyloader) sowie Schlüssel-Management, -Generierungs- und -Verteilungsausrüstung.
0012 Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (high velocity kinetic energy weapon systems) und zugehörige Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
  1. Litera a
    Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (kinetic energy weapon systems), besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;
  2. Litera b
    besonders konstruierte Mess- und Auswertungsvorrichtungen sowie Versuchsmodelle einschließlich Diagnoseinstrumentierungen und Diagnoseobjekten für die dynamische Prüfung von Geschossen und Systemen mit hoher kinetischer Energie.
Anmerkung:
  1. Ziffer eins
    Nummer 0012 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders konstruiert ist für Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie:
    1. Litera a
      Startantriebssysteme, die Massen größer als 0,1 g auf Geschwindigkeiten über 1,6 km/s in den Betriebsarten Einzelfeuer oder Schnellfeuer beschleunigen können,
    2. Litera b
      Ausrüstung für die Erzeugung von Primärenergie, Elektroschutz (electric armour), Energiespeicherung, Kontrolle des Wärmehaushalts und Klimatisierung, Schaltvorrichtungen und Ausrüstung für die Handhabung von Treibstoffen, elektrische Schnittstellen zwischen Stromversorgung, Geschütz und anderen elektrischen Richtfunktionen des Turms,
    3. Litera c
      Zielerfassungs-, Zielverfolgungs-, Feuerleitsysteme und Systeme zur Wirkungsermittlung,
    4. Litera d
      Zielsuch-, Zielansteuerungssysteme und Systeme zur Umlenkung des Vortriebs (seitliche Beschleunigung) für Geschosse.
  2. Ziffer 2
    Nummer 0012 erfaßt Systeme, die eine der folgenden Antriebsarten verwenden:
    1. Litera a
      elektromagnetisch,
    2. Litera b
      elektrothermisch,
    3. Litera c
      Plasmaantrieb,
    4. Litera d
      Leichtgasantrieb oder
    5. Litera e
      chemisch (sofern in Kombination mit den zu a bis d aufgeführten Antriebsarten verwendet).
  3. Ziffer 3
    Nummer 0012 erfaßt nicht die Technologie für die magnetische Induktion zum Dauerantrieb ziviler Transporteinrichtungen.
  4. Ziffer 4
    Waffensysteme, die Unterkalibermunition verwenden oder allein mit chemischem Antrieb arbeiten und Munition hiefür.

Siehe Nummer 0001, 0002, 0003 und 0004.

0013 Spezialpanzer- oder Schutzausrüstung und Konstruktionen sowie

Bestandteile wie folgt:

  1. Litera a
    Panzerplatten wie folgt:
    1. Ziffer eins
      hergestellt, um einen militärischen Standard oder eine militärische Spezifikation zu erfüllen, oder
    2. Ziffer 2
      geeignet für militärische Zwecke;
  2. Litera b
    Konstruktionen aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen oder Kombinationen hieraus, besonders konstruiert, um militärische Systeme beschußfest zu machen;
  3. Litera c
    militärische Helme;
  4. Litera d
    Körperpanzer (zB Panzerwesten, Panzeranzüge), die gemäß militärischen Standards bzw. Spezifikationen oder hierzu gleichwertigen Leistungsanforderungen hergestellt sind, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Anmerkungen:
  1. Ziffer eins
    Unternummer 0013b schließt Werkstoffe ein, besonders konstruiert zur Bildung einer explosions-reaktiven Panzerung oder zum Bau militärischer Unterstände (shelters).
  2. Ziffer 2
    Unternummer 0013c erfaßt nicht herkömmliche Stahlhelme, die weder mit Zusatzgeräten ausgerüstet noch für die Ausrüstung mit Zusatzgeräten geändert oder konstruiert sind.
  3. Ziffer 3
    Unternummer 0013d erfaßt nicht einzelne Körperschutzwesten und Zubehör hierfür, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden.

Siehe auch VO (EG) Nr. 3381/94, Nummer 1A005.

0014  Spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung oder

      für die Simulation militärischer Szenare sowie besonders

      konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör

      hierfür.

      Technische Anmerkung:

      Der Begriff spezialisierte Ausrüstung für die militärische

      Ausbildung schließt militärische Ausführungen von folgender

      Ausrüstung ein:

      Angriffssimulatoren,

      Einsatzflug-Übungsgeräte,

      Radar-Zielübungsgeräte,

      Radar-Zielgeneratoren,

      Feuerleit-Übungsgeräte,

      Übungsgeräte für die U-Boot-Bekämpfung,

      Flugsimulatoren einschließlich der für das Training von

      Piloten oder Astronauten ausgelegten Zentrifugen,

      Radartrainer,

      Instrumentenflug-Übungsgeräte,

      Navigations-Übungsgeräte,

      Übungsgeräte für den Flugkörperstart,

      Zieldarstellungsgeräte,

      Drohnen,

      Waffen-Übungsgeräte,

      Geräte für Übungen mit unbemannten Luftfahrzeugen,

      bewegliche Übungsgeräte.

      Anmerkung:

      Nummer 0014 schließt Systeme zur Bilderzeugung (image

      generating) oder zum Dialog mit der Umgebung für Simulatoren

      ein, sofern sie für militärische Zwecke besonders konstruiert

      oder besonders geändert sind.

0015  Bildausrüstung oder Ausrüstung für Gegenmaßnahmen, besonders

      konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt sowie besonders

      konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör

      hierfür:

  1. Litera a
    Aufzeichnungsgeräte und Bildverarbeitungsausrüstung;
  2. Litera b
    Kameras, fotografische Ausrüstung und Filmverarbeitungsausrüstung;
  3. Litera c
    Bildverstärkerausrüstung;
  4. Litera d
    Infrarot- oder Wärmebild-Ausrüstung;
  5. Litera e
    Kartenbildradar-Sensorausrüstung;
  6. Litera f
    Ausrüstung für Gegenmaßnahmen (ECM) und zum Schutz vor Gegenmaßnahmen (ECCM) für die von den Unternummern 0015a bis 0015e erfaßte Ausrüstung.
Anmerkung:
Unternummer 0015f schließt Ausrüstung ein, konstruiert zur Beeinträchtigung des Betriebs oder der Wirksamkeit militärischer Bildsysteme oder zur Reduzierung solcher Beeinträchtigungen auf ein Minimum.
Anmerkungen:
  1. Ziffer eins
    Der Begriff besonders konstruierte Bestandteile schließt folgende Einrichtungen ein, sofern sie für militärische
    Zwecke besonders konstruiert sind:
    1. Litera a
      IR-Bildwandlerröhren,
    2. Litera b
      Bildverstärkerröhren (andere als solche der ersten Generation),
    3. Litera c
      Mikrokanalplatten,
    4. Litera d
      Restlichtfernsehkameraröhren,
    5. Litera e
      Detektorgruppen (einschließlich elektronischer Koppelungs- oder Ausgabesysteme),
    6. Litera f
      pyroelektrische Fernsehkameraröhren,
    7. Litera g
      Kühler für Bildsysteme,
    8. Litera h
      photochrome oder elektrooptische elektrisch ausgelöste Verschlüsse mit einer Verschlußgeschwindigkeit kleiner als 100 mys, ausgenommen Verschlüsse, die ein wesentlicher Teil einer Hochgeschwindigkeitskamera sind,
    9. Litera i
      faseroptische Bildinverter,
    10. Litera j
      Verbindungshalbleiter-Fotokathoden.
  2. Ziffer 2
    Nummer 0015 erfaßt nicht Bildverstärkerröhren der ersten Generation.
Ergänzende Anmerkung:
Siehe auch Verordnung (EG) Nr. 3381/94, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft L367/94, Unternummern 6A002a2 und 6A002b.

0016  Schmiedestücke, Gußstücke und andere unfertige Erzeugnisse,

      deren Verwendung in einer erfaßten Ware anhand von

      Materialzusammensetzung, Geometrie oder Funktion bestimmt

      werden kann und die für eine der von Nummer 0001, 0002, 0003,

      0004, 0006, 0009, 0010, 0012 oder 0019 erfaßten Waren

      besonders konstruiert sind.

0017  Verschiedene Ausrüstungsgegenstände, Materialien und

      Bibliotheken wie folgt sowie besonders konstruierte

      Bestandteile hierfür:

  1. Litera a
    unabhängige Tauch- und Unterwasserschwimmgeräte wie folgt:
    1. Ziffer eins
      Atemgeräte mit geschlossener und halbgeschlossener Atemlufterneuerung, besonders konstruiert für militärische Zwecke (zB besondere amagnetische Konstruktion),
    2. Ziffer 2
      besonders konstruierte Bestandteile zur Umrüstung von Geräten mit offenem Kreislauf in solche für militärische Zwecke,
    3. Ziffer 3
      Gegenstände, ausschließlich konstruiert für die militärische Verwendung mit von Unternummer 0017a erfaßten Geräten;
  2. Litera b
    Bauausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
  3. Litera c
    Halterungen (fittings), Beschichtungen und Behandlungen für die Unterdrückung von Signaturen, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
  4. Litera d
    Ausrüstung für technische Betreuung, besonders konstruiert für den Einsatz in einer Kampfzone;
  5. Litera e
    Roboter, Robotersteuerungen und Roboter-Endeffektoren mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. Ziffer eins
      besonders konstruiert für militärische Zwecke,
    2. Ziffer 2
      ausgestattet mit Mitteln zum Schutz der Hydraulikleitungen gegen Beschädigungen von außen durch umherfliegende Munitionssplitter (zB selbstdichtende Leitungen) und konstruiert für die Verwendung von Hydraulikflüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 839 K (566 Grad C) oder
    3. Ziffer 3
      besonders konstruiert oder ausgelegt für einen Einsatz in einer EMP-Umgebung (EMP = elektromagnetischer Puls);
  6. Litera f
    Bibliotheken (parametrische technische Datenbanken), besonders entwickelt für militärische Zwecke in Verbindung mit Ausrüstung, die von dieser Verordnung erfaßt ist;
  7. Litera g
    Nukleare Energieerzeugungs- oder Antriebsausrüstung, einschließlich Kernreaktoren, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders für militärische Zwecke konstruierte oder geänderte Bestandteile;
  8. Litera h
    Ausrüstung und Material, beschichtet oder behandelt für die Unterdrückung von Signaturen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, soweit nicht anderweitig von dieser Verordnung erfaßt;
  9. Litera i
    Simulatoren, besonders konstruiert für militärische Kernreaktoren;
  10. Litera j
    mobile Reparaturwerkstätten, besonders konstruiert zur Wartung militärischer Ausrüstung;
  11. Litera k
    mobile Stromerzeugeraggregate, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
  12. Litera l
    Container, besonders konstruiert für militärische Zwecke.
    Technische Anmerkung:
    „Besonders konstruiert für militärische Zwecke'' im Sinne von Unternummer 0017l ist die Ausstattung mit einer der folgenden militärspezifischen Eigenschaften:
    1. Litera a
      Schutz gegen EMP (EMP = elektromagnetischer Puls),
    2. Litera b
      ABC-Schutz,
    3. Litera c
      Beschichtung zur Signaturunterdrückung (Infrarot oder Radar) oder
    4. Litera d
      ballistischer Schutz.
Technische Anmerkung:
„Bibliothek'' (parametrische technische Datenbank) im Sinne von Nummer 0017 ist eine Sammlung technischer Informationen militärischer Natur, deren Ausnutzung die Leistungsfähigkeit militärischer Ausrüstung oder Systeme erhöhen kann.
0018 Ausrüstung und Technologie für die Herstellung von dieser Verordnung erfaßter Waren wie folgt:
  1. Litera a
    besonders konstruierte oder besonders geänderte Ausrüstung für die Herstellung der von dieser Verordnung erfaßten Waren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
  2. Litera b
    besonders konstruierte Umweltprüfeinrichtungen für die Zulassungs- und Eignungsprüfung der von dieser Verordnung erfaßten Waren und besonders konstruierte Ausrüstung hierfür;
  3. Litera c
    spezifische Technologie für die Herstellung der von dieser Verordnung erfaßten Waren, auch wenn die Ausrüstung, bei der diese Technologie angewendet wird, nicht erfaßt wird;
  4. Litera d
    spezifische Technologie für Konstruktion, Bestandteilmontage, Betrieb, Wartung und Instandsetzung vollständiger Herstellungsanlagen, auch wenn die Bestandteile selbst nicht erfaßt werden.
Anmerkungen:
  1. Ziffer eins
    Unternummer 0018a und 0018b schließen folgende Ausrüstung ein:
    1. Litera a
      kontinuierlich arbeitende Nitrieranlagen,
    2. Litera b
      Prüfzentrifugen mit einer der folgenden Eigenschaften:
      1. Ziffer eins
        Antrieb durch einen oder mehrere Motoren mit einer Gesamtnennleistung größer als 298 kW,
      2. Ziffer 2
        Nutzlast größer/gleich 113 kg oder
      3. Ziffer 3
        Ausübung einer Zentrifugalbeschleunigung von mindestens 8 g auf eine Nutzlast größer/gleich 91 kg (g = Erdbeschleunigung (9,81 m/sec2)),
    3. Litera c
      Trockenpressen,
    4. Litera d
      Schneckenstrangpressen, besonders konstruiert oder geändert für militärische Treibstoffe,
    5. Litera e
      Schneidmaschinen zum Ablängen stranggepreßter Treibstoffe,
    6. Litera f
      Dragierkessel (Taumelmischer) mit Durchmessern größer/gleich 1,85 m und einem Produktionsvermögen größer als 227 kg,
    7. Litera g
      Stetigmischer für Festtreibstoffe,
    8. Litera h
      Strahlmühlen (fluid energy mills) zum Zerkleinern oder Mahlen der Bestandteile von militärischen Treibstoffen,
    9. Litera i
      Ausrüstung zur Erzeugung von Kugelform mit einheitlicher Partikelgröße bei den in Unternummer 0008a1 aufgeführten Metallpulvern,
    10. Litera j
      Konvektionsströmungskonverter (convection current converters) für die Konversion der in Unternummer 0008a6 aufgeführten Stoffe.
  2. Ziffer 2
    1. Litera a
      Der Begriff „von dieser Verordnung erfaßte Waren'' schließt ein:
      1. Ziffer eins
        Waren, die nicht erfaßt sind, weil sie geringere als die spezifizierten Konzentrationen haben wie folgt:
        1. Litera a
          Hydrazin (siehe Unternummer 0008a18),
        2. Litera b
          militärische Explosivstoffe (siehe Nummer 0008),
      2. Ziffer 2
        supraleitende Werkstoffe, die von der VO (EG) Nr. 3381/94, Nummer 1C005 ausgenommen sind, supraleitende Elektromagnete, die von der VO (EG) Nr. 3381/94, Unternummer 3A001e3 ausgenommen sind, supraleitende elektrische Ausrüstung, die von der VO (EG) Nr. 3381/94, Unternummer 0020b ausgenommen sind.
      3. Ziffer 3
        metallische Treibstoffe und Oxidationsmittel, die in laminarer Form aus der Dampfphase abgeschieden sind (siehe Unternummer 0008a2),
    2. Litera b
      Der Begriff „von dieser Verordnung erfaßte Waren'' schließt nicht ein:
      1. Ziffer eins
        Signalpistolen (siehe Unternummer 0002b),
      2. Ziffer 2
        Stoffe, die gemäß Anmerkung 3 zu Nummer 0007 von der Erfassung ausgenommen sind,
      3. Ziffer 3
        Strahlendosimeter für den persönlichen Gebrauch und Arbeitsschutzmasken gegen bestimmte Gefahren im gewerblichen Bereich (siehe Unternummer 0007f),
      4. Ziffer 4
        Acetylen, Propan, flüssigen Sauerstoff, Difluoramin (HNF2), rauchende Salpetersäure und Kaliumnitratpulver (siehe Anmerkung 5 zu Nummer 0008),
      5. Ziffer 5
        Flugtriebwerke, die gemäß Nummer 0010 unter Bezugnahme auf VO (EG) Nr. 3381/94, Nummer 9A001 von der Erfassung ausgenommen sind,
      6. Ziffer 6
        herkömmliche Stahlhelme, die weder mit Zusatzgeräten ausgerüstet noch für die Ausrüstung mit Zusatzgeräten geändert oder konstruiert sind (siehe Anmerkung 2 zu Nummer 0013),
      7. Ziffer 7
        Ausrüstung, die mit nicht erfaßten industriellen Maschinen versehen ist, wie nicht anderweitig genannte Beschichtungseinrichtungen und Geräte zum Gießen von Kunststoffen,
      8. Ziffer 8
        Musketen, Gewehre und Karabiner, die vor 1938 hergestellt wurden, Nachbildungen von Musketen, Gewehren und Karabinern, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden, Revolver, Pistolen und Maschinenwaffen, die vor 1890 hergestellt wurden, und ihre Nachbildungen (hierdurch wird nicht die Ausfuhr von Technologie oder Herstellungsausrüstung für übliche Schußwaffen freigestellt, auch wenn sie zur Herstellung von Nachbildungen von antiken Schußwaffen eingesetzt wird).
  3. Ziffer 3
    Unternummer 0018d erfaßt keine Technologie für zivile Zwecke, zB für Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt und Nahrungsmittelindustrie (siehe Anmerkung 5 zu Nummer 0007).
0019 Strahlenwaffen-Systeme, zugehörige Ausrüstung, Ausrüstung für
Gegenmaßnahmen oder Versuchsmodelle wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
  1. Litera a
    Laser-Systeme, besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;
  2. Litera b
    Teilchenstrahl-Systeme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;
  3. Litera c
    energiereiche Hochfrequenzsysteme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;
  4. Litera d
    Ausrüstung, besonders konstruiert für die Entdeckung, Identifizierung oder Abwehr der von Unternummer 0019a, b oder c erfaßten Systeme;
  5. Litera e
    physische Versuchsmodelle und zugehörige Dokumentation für die von Nummer 0019 erfaßten Systeme, Ausrüstung und Bestandteile.
Anmerkungen:
  1. Ziffer eins
    Von Nummer 0019 erfaßte Strahlenwaffen schließen Systeme ein, deren Leistungsfähigkeit bestimmt wird durch den kontrollierten Einsatz von
    1. Litera a
      Lasern mit einer Dauerstrich- oder Impulsenergie, die eine mit herkömmlicher Munition vergleichbare Vernichtungswirkung erreichen,
    2. Litera b
      Teilchenbeschleunigern, die einen geladenen oder ungeladenen Strahl mit Vernichtungswirkung aussenden,
    3. Litera c
      Hochfrequenzsendern mit hoher Impulsenergie oder hoher Durchschnittsenergie, die ein ausreichend starkes Feld erzeugen, um elektronische Schaltungen in einem entfernt liegenden Ziel außer Betrieb zu setzen.
  2. Ziffer 2
    Nummer 0019 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders konstruiert ist für Strahlenwaffensysteme:
    1. Litera a
      Geräte für die Erzeugung von Primärenergie, Energiespeicher, Schaltvorrichtungen, Geräte für die Energiekonditionierung und Geräte für die Handhabung von Treibstoffen,
    2. Litera b
      Zielerfassungs- oder Zielverfolgungssysteme,
    3. Litera c
      Systeme für die Auswertung der Schadenswirkung, Zerstörung oder Einsatzunterbrechung,
    4. Litera d
      Geräte für die Strahllenkung, -ausbreitung und -ausrichtung,
    5. Litera e
      Geräte für die rasche Strahlschwenkung zur schnellen Bekämpfung von Mehrfachzielen,
    6. Litera f
      anpassungsfähige Optiken oder Phasenkonjugatoren (phase conjugators),
    7. Litera g
      Strominjektoren für negative Wasserstoffionenstrahlen,
    8. Litera h
      weltraumgeeignete Beschleuniger-Bestandteile (accelerator components),
    9. Litera i
      negative Ionenstrahl-Ausweitungs-Ausrüstung (negative ion beam funneling equipment),
    10. Litera j
      Ausrüstung zur Steuerung und Schwenkung eines energiereichen Ionenstrahls,
    11. Litera k
      weltraumgeeignete Folien zur Neutralisierung von negativen Wasserstoffisotopenstrahlen.
0020 Kryogenische (Tieftemperatur-) und supraleitende Ausrüstung
wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
  1. Litera a
    Ausrüstung, besonders konstruiert oder ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug, und fähig, während der Fahrt eine Temperatur kleiner als 103 K (-170 Grad C) zu erzeugen oder aufrechtzuerhalten;
    Anmerkung:
    Unternummer 0020a schließt mobile Systeme ein, die Zubehör und Bestandteile enthalten oder verwenden, die aus nichtmetallischen oder nicht elektrisch leitenden Werkstoffen, zB aus Kunststoffen oder epoxidharzimprägnierten Werkstoffen, hergestellt sind.
  2. Litera b
    supraleitende elektrische Ausrüstung (rotierende Maschinen und Transformatoren), besonders konstruiert oder besonders ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug und betriebsfähig während der Fahrt.
    Anmerkung:
    Unternummer 0020b erfaßt nicht hybride, homopolare Gleichstromgeneratoren mit einem einpoligen, normal ausgelegten Metallanker, der in einem Magnetfeld rotiert, das mit Hilfe supraleitender Wicklungen erzeugt wird, vorausgesetzt, daß diese Wicklungen die einzige supraleitende Baugruppe im Generator sind.
0021 Software wie folgt:
  1. Litera a
    Software, besonders entwickelt oder geändert für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von Ausrüstung oder Werkstoffen, die von dieser Verordnung erfaßt werden;
  2. Litera b
    Software wie folgt:
    1. Ziffer eins
      Software, besonders entwickelt für:
      1. Litera a
        Modellierung, Simulation oder Auswertung militärischer Waffensysteme,
      2. Litera b
        Entwicklung, Überwachung, Wartung oder Umrüstung (up-dating) von in militärischen Waffensystemen integrierter Software,
      3. Litera c
        Modellierung oder Simulation militärischer Operationsszenare, sofern nicht von Nummer 0014 erfaßt,
      4. Litera d
        Anwendungen im Rahmen von Führungs-, Informations- und Aufklärungssystemen (C hoch 3I),
    2. Ziffer 2
      Software für die Ermittlung der Wirkung herkömmlicher, atomarer, chemischer oder biologischer Kampfmittel.

Schlagworte

Alarmpistole, Schreckschußrevolver, Nebelwerfer, Metallbestandteil, Manövermunition, Rauchbüchse, Rauchgranate, Überwachungsausrüstung, Zielerfassungssystem, Zielzuordnungssystem, Ortungsvorrichtung, Zielentfernungsmeßsystem, Zielüberwachungssystem, Erkennungsvorrichtung, Identifizierungsvorrichtung, Angriffshandlung, Lenkausrüstung, Schiffskörpersteckverbinder, Einzelleiterausführung, Mehrfachleiterausführung, Koaxialausführung, Signaturunterdrückung, Kampfhubschrauber, Entfaltungsablauf, Radargerät, Überwachungsmaßnahme, Identifizierungsgerät, Authentisierungsgerät, Schlüsselausrüstung, Managementausrüstung, Generierungsausrüstung, Messvorrichtung, Zielerfassungssystem, Zielverfolgungssystem, Zielsuchsystem, Spezialpanzerausrüstung, Infrarotausrüstung, Koppelungssystem, Tauchgerät, Energieerzeugungsausrüstung, Zulassungsprüfung, Dauerstrichenergie, Strahlenausbreitung, Strahlenausrichtung, Landfahrzeug, Seefahrzeug, Luftfahrzeug, Führungssystem, Informationssystem

Gesetzesnummer

10007892

Dokumentnummer

NOR12089127

Alte Dokumentnummer

N5199747198L