Rechtstracker.at

Anl. 1 AußHV

Fassungen
21.10.2004 bis 30.09.2005 — BGBl. II Nr. 394/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 101.10.200517.03.2006 § → § BGBl. I Nr. 50/2005 · aufgehoben
Anl. 121.10.200430.09.2005 § → § BGBl. II Nr. 394/2004
Anl. 111.07.199720.10.2004 BGBl. II Nr. 187/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

21.10.2004BGBl. II Nr. 394/2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2005danach: BGBl. I Nr. 50/2005

Abkürzung

AußHV

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Anlage 1

Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial

0001 Handfeuerwaffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber kleiner

als 20 mm, andere Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen mit einem Kaliber von 12,7 mm oder kleiner und Zubehör, geeignet hierfür, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

  1. Litera a
    Gewehre, Karabiner, Revolver, Pistolen, Maschinenpistolen und Maschinengewehre;
    Anmerkung: Unternummer 0001a erfasst nicht folgende

Waffen:

  1. Ziffer eins
    Musketen, Gewehre und Karabiner, die vor

1938 hergestellt wurden,

  1. Ziffer 2
    Nachbildungen von Musketen, Gewehren und Karabinern, deren Originale vor 1890

hergestellt wurden,

  1. Ziffer 3
    Revolver, Pistolen und Maschinenwaffen, die

vor 1890 hergestellt wurden, und ihre

Nachbildungen.

  1. Litera b
    Waffen mit glattem Lauf (Flinten) wie folgt:
    1. Ziffer eins
      Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert für militärische Zwecke,
    2. Ziffer 2
      andere Waffen mit glattem Lauf wie folgt:
      1. Litera a
        Vollautomaten,
      2. Litera b
        Halbautomaten oder Repetierer;
  2. Litera c
    Waffen, die hülsenlose Munition verwenden;
  3. Litera d
    Schalldämpfer, spezielle Rohrwaffen-Lafetten, Ladestreifen und Mündungsfeuerdämpfer für die von Unternummern 0001a, 0001b und 0001c erfassten Waffen und besonders für militärische Zwecke konstruierte Waffenzielgeräte;
    Anmerkungen zu Unternummern 0001a bis 0001d:
    1. Ziffer eins
      Die Unternummer 0001b2b erfasst nur Waffen mit glattem Lauf, die vor dem Nachladen mehr als drei Schüsse abgeben können.
    2. Ziffer 2
      Die Unternummern 0001a bis 0001d erfassen nicht für Exerziermunition besonders konstruierte Waffen, die keine von Nummer 0003 erfasste Munition verschießen können.
    3. Ziffer 3
      Die Unternummern 0001a bis 0001d erfassen Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen nur dann, wenn sie vollautomatisch sind.

0002 Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber von 20 mm oder

größer, andere Bewaffnung oder Waffen mit einem Kaliber größer als 12,7 mm, Werfer und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

  1. Litera a
    Geschütze, Haubitzen, Kanonen, Mörser, Panzerabwehrwaffen, sonstige Feuerwaffen, Einrichtungen zum Abfeuern von Geschossen und Raketen, militärische Flammenwerfer, rückstoßfreie Waffen und Tarnvorrichtungen (signature reduction devices) hierfür;
    Anmerkung: Unternummer 0002a schließt Injektoren,

Messgeräte, Speichertanks und besonders konstruierte Bestandteile für den Einsatz von flüssigen Treibladungen für einen der von Unternummer 0002a erfassten Ausrüstungsgegenstände ein.

  1. Litera b
    militärische Nebel- und Gaswerfer, militärische pyrotechnische Werfer oder Generatoren;
    Anmerkung: Unternummer 0002b erfasst nicht

Signalpistolen.

  1. Litera c
    Waffenzielgeräte, besonders konstruiert für die von Unternummer 0002a erfassten Waffen.

0003    Munition für die von Nummer 0001, 0002 oder 0012 erfassten

        Waffen sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

        Anmerkung 1: Besonders konstruierte Bestandteile schließen

                     ein:

                     a) Metall- oder Kunststoffbestandteile, zB

                        Ambosse in Zündhütchen, Geschossmäntel,

                        Patronengurtglieder, Führungsringe und

                        andere Munitionsbestandteile aus Metall,

                     b) Sicherungseinrichtungen, Zünder, Sensoren

                        und Anzündvorrichtungen,

                     c) Stromquellen für die einmalige Abgabe einer

                        hohen Leistung,

                     d) abbrennbare Hülsen für Treibladungen,

                     e) Submunition einschließlich Bomblets,

                        Minelets und endphasengelenkter Geschosse.

        Anmerkung 2: Nummer 0003 erfasst nicht Munition ohne

                     Geschoss (Manövermunition) und Exerziermunition

                     mit gelochter Pulverkammer.

        Anmerkung 3: Nummer 0003 erfasst nicht Patronen, besonders

                     konstruiert für einen der folgenden Zwecke:

                     a) Signalmunition,

                     b) Vogelschreck-Munition (bird scaring) oder

                     c) Munition zum Anzünden von Gasfackeln an

                        Ölquellen.

        Anmerkung 4: Nummer 0003 erfasst nicht

                     Randfeuer-Hülsenpatronen des Kalibers .22.

0004    Bomben, Torpedos, Raketen, Flugkörper, andere Sprengkörper

und Sprengladungen sowie zugehörige Ausrüstung und Zubehör wie folgt, besonders konstruiert für militärische Zwecke, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
  1. Litera a
    Bomben, Torpedos, Granaten, Rauch- und Nebelbüchsen, Raketen, Minen, Flugkörper, Wasserbomben, Sprengkörper-Ladungen, -Vorrichtungen und Zubehör, „pyrotechnische“ Munition, Patronen und Simulatoren (dh. Ausrüstung, welche die Eigenschaften einer der von Unternummer 0004a erfassten Waren simuliert);
    Anmerkung: Unternummer 0004a schließt ein:
    1. Ziffer eins
      Rauch- und Nebelgranaten, Feuerbomben,

Brandbomben und Sprengkörper,

  1. Ziffer 2
    Antriebsdüsen für Flugkörper und Bugspitzen

für Wiedereintrittskörper.

  1. Litera b
    Ausrüstung, besonders konstruiert für das Handhaben, Überwachen, Scharfmachen, Stromversorgen bei einmaliger Abgabe einer hohen Leistung, Abfeuern, Legen, Räumen, Ausstoßen, Täuschen, Stören, Zünden oder Orten der von Unternummer 0004a erfassten Waren.
    Anmerkung: Unternummer 0004b schließt ein:
    1. Ziffer eins
      fahrbare Gasverflüssigungsanlagen mit einer Produktionskapazität von mindestens 1 t

Flüssiggas pro Tag,

  1. Ziffer 2
    schwimmfähige elektrisch leitende Kabel zum Räumen magnetischer Minen.
Technische Anmerkung:
Tragbare Geräte, die durch ihre Konstruktion ausschließlich auf die Ortung von metallischen Gegenständen begrenzt und zur Unterscheidung zwischen Minen und anderen metallischen Gegenständen ungeeignet sind, werden nicht als besonders konstruiert für die Ortung der von Unternummer 0004a erfassten Waren angesehen.

0005 Feuerleiteinrichtungen, zugehörige Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte Systeme, Prüf- oder Justierausrüstung und Ausrüstung für Gegenmaßnahmen wie folgt, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:

  1. Litera a
    Waffenzielgeräte, die nicht von Unternummer 0001d oder 0002c erfasst werden, Bombenzielrechner, Rohrwaffenrichtgeräte und Waffensteuersysteme;
  2. Litera b
    Zielerfassungs-, Zielzuordnungs-, Zielentfernungsmess-, Zielüberwachungs- oder Zielverfolgungssysteme, Ortungs-, Datenverknüpfungs (data fusion)-, Erkennungs- oder Identifizierungs-Vorrichtungen und Ausrüstung zur Sensorintegration (sensor integration equipment);
  3. Litera c
    Ausrüstung für Gegenmaßnahmen gegen die von Unternummer 0005a oder 0005b erfasste Ausrüstung;
  4. Litera d
    Prüf- oder Justierausrüstung, besonders konstruiert für die Instandsetzung oder Wartung der von Unternummer 0005a oder 0005b erfassten Ausrüstung.

0006    Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt:

        a) Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür, besonders

           konstruiert oder geändert für militärische Zwecke;

           Technische Anmerkung:

           ´Landfahrzeuge´ im Sinne der Unternummer 0006a schließen

           auch Anhänger ein.

        b) geländegängige Fahrzeuge mit Allradantrieb, die nicht von

           der Unternummer 0006a erfasst werden, die mit Werkstoffen

           hergestellt oder ausgerüstet wurden, die einen

           ballistischen Schutz einer Beschlussklasse der Klasse 4

           im Sinne der ÖNORM S 1310 oder höher bewirken.

        Anmerkung 1: Unternummer 0006a schließt ein:

                     a) Panzer und andere militärische bewaffnete

                        Fahrzeuge und militärische Fahrzeuge,

                        ausgestattet mit Lafetten oder Ausrüstung

                        zum Minenlegen oder zum Starten der von

                        Nummer 0004 erfassten Waffen,

                     b) gepanzerte Fahrzeuge,

                     c) amphibische und tiefwatfähige Fahrzeuge,

                     d) Bergungsfahrzeuge und Fahrzeuge zum

                        Befördern und Schleppen von Munition oder

                        Waffensystemen und zugehörige Ladesysteme.

        Anmerkung 2: Die Änderung eines Landfahrzeuges für

                     militärische Zwecke, erfasst von

                     Unternummer 0006a, bedeutet eine bauliche,

                     elektrische oder mechanische Änderung, die ein

                     oder mehrere besonders konstruierte

                     militärische Bestandteile betrifft. Solche

                     Bestandteile schließen ein:

                     a) Luftreifendecken in beschussfester oder bei

                        abgelassener Luft fahrtauglicher

                        Spezialbauart,

                     b) Reifendruck-Regelvorrichtungen, die aus dem

                        Inneren des fahrenden Fahrzeugs bedient

                        werden können,

                     c) Panzerschutz von wichtigen Teilen (zB

                        Kraftstofftanks oder Fahrzeugkabinen),

                     d) besondere Verstärkungen für die Aufnahme von

                        Waffen,

                     e) Mehrfarben-Tarnlackierung des Fahrzeuges.

        Anmerkung 3: Nummer 0006 erfasst keine zivilen

                     Sonderschutzlimousinen und Werttransporter mit

                     Schutzpanzerung.

        Anmerkung 4: Nummer 0006 erfasst nicht die folgenden

                     militärischen Bestandteile:

                     a) Beleuchtungseinrichtungen einschließlich

                        Tarnbeleuchtung,

                     b) Gewehr- bzw. Waffenhalterungen,

                     c) Tarnnetzhalterungen,

                     d) NATO-Kupplungen,

                     e) Dachluken, mit schwenk- oder klappbarem

                        Deckel.

        Ergänzende Anmerkung:

        Siehe auch Unternummer 0013a.

0007    Chemische oder biologische Agenzien, „Reizstoffe“,

        radioaktive Stoffe, zugehörige Ausrüstung, Bestandteile,

        Materialien und „Technologie“ wie folgt:

        Anmerkung: Die CAS-Nummern sind nur beispielhaft. Sie

                   umfassen nicht alle Chemikalien und Mischungen,

                   die von Nummer 0007 erfasst werden.

        a) Biologische Agenzien und radioaktive Stoffe „für den

           Kriegsgebrauch“ (zur Außergefechtsetzung von Menschen

           oder Tieren, zur Funktionsbeeinträchtigung von Geräten

           oder zur Vernichtung von Ernten oder der Umwelt) und

           chemische Kampfstoffe;

        b) Komponenten für Binärkampfstoffe und Schlüsselvorprodukte

           wie folgt:

           1. Alkyl(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-)

              phosphonsäuredifluoride wie:

           DF: Methyl-phosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 676-99-3),

           2. Alkyl(R tief 1)phosphonigsäure-0-2-dialkyl(R tief 3,

              R tief 4) aminoethyl-alkyl(R tief 2)ester (R tief 1,

              R tief 3, R tief 4 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl-,

              Isopropyl-) (R tief 2 = H, Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn

              = C tief 1 bis C tief 10) und entsprechend alkylierte

              oder protonierte Salze wie:

           QL: Methylphosphonigsäure-0-(2-diisopropylamino-ethyl)-

               ethylester (CASNr. 57856-11-8),

           3. Chlorsarin: Methylphosphonsäure-isopropylester-chlorid

              (CAS-Nr. 1445-76-7),

           4. Chlorsoman: Methylphosphonsäure-pinakolylester-chlorid

              (CAS-Nr. 7040-57-5);

        c) „Tränengase“ und andere „Reizstoffe“ einschließlich:

           1. CA: Brombenzylcyanid (CAS-Nr. 5798-79-8),

           2. CS: o-Chlorbenzylidenmalonsäuredinitril

              (CAS-Nr. 2698-41-1),

           3. CN: omega-Chloracetophenon (CAS-Nr. 532-27-4),

           4. CR: Dibenz(b,f)-1,4-oxazepin (CAS-Nr. 257-07-8);

        d) Ausrüstung, besonders konstruiert oder modifiziert zum

           Ausbringen einer der folgenden Materialien oder Agenzien

           oder eines der folgenden Stoffe und besonders

           konstruierte Bestandteile hierfür:

           1. Materialien oder Agenzien, die von Unternummer 0007a

              oder 0007c erfasst werden, oder

           2. chemische Kampfstoffe, gebildet aus Komponenten für

              Binärkampfstoffe oder Schlüsselvorprodukten, die von

              Unternummer 0007b erfasst werden;

        e) Schutz- und Dekontaminationsausrüstung, besonders

           konstruierte Bestandteile hierfür, und besonders

           formulierte Mischungen von Chemikalien wie folgt:

           1. Ausrüstung, besonders konstruiert zur Abwehr der von

              Unternummer 0007a oder 0007c erfassten Materialien,

              und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,

           2. Ausrüstung, besonders konstruiert oder modifiziert zur

              Dekontamination von Objekten oder Gelände,

              kontaminiert mit von Unternummer 0007a erfassten

              Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile

              hierfür,

           3. Mischungen von Chemikalien, besonders

              entwickelt/formuliert zur Dekontamination von Objekten

              oder Gelände, kontaminiert mit von Unternummer 0007a

              erfassten Materialien;

        f) Ausrüstung, besonders konstruiert zur Feststellung oder

           Identifizierung der von Unternummer 0007a oder 0007c

           erfassten Materialien, und besonders konstruierte

           Bestandteile hierfür;

           Anmerkung: Unternummer 0007f erfasst nicht

                      Strahlendosimeter für den persönlichen

                      Gebrauch.

        g) „Biopolymere“, besonders entwickelt oder aufgebaut für

           die Feststellung oder Identifizierung der von

           Unternummer 0007a erfassten chemischen Kampfstoffe und

           spezifische Zellkulturen zu ihrer Herstellung;

        h) „Biokatalysatoren“ für die Dekontamination und den Abbau

           chemischer Kampfstoffe und biologische Systeme hierfür,

           wie folgt:

           1. „Biokatalysatoren“, besonders entwickelt für die

              Dekontamination und den Abbau der von

              Unternummer 0007a erfassten chemischen Kampfstoffe,

              die durch gezielte Laborauslese oder genetische

              Manipulation biologischer Systeme erzeugt werden,

           2. biologische Systeme wie folgt:

              „Expressions-Vektoren“, Viren oder Zellkulturen, die

              eine spezifische genetische Information zur

              Herstellung der von Unternummer 0007h1 erfassten

              „Biokatalysatoren“ enthalten;

        i) „Technologie“ wie folgt:

           1. „Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“

              oder „Verwendung“ der von Unternummer 0007a bis 0007f

              erfassten toxischen Wirkstoffe, zugehörigen Ausrüstung

              oder Bestandteile,

           2. „Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“

              oder „Verwendung“ der von Unternummer 0007g erfassten

              „Biopolymere“ oder spezifischen Zellkulturen,

           3. „Technologie“, ausschließlich bestimmt für die

              Inkorporation der von Unternummer 0007h1 erfassten

              „Biokatalysatoren“ in militärische Trägersubstanzen

              oder militärische Materialien.

        Anmerkung 1: Unternummer 0007a schließt die folgenden

                     chemischen Kampfstoffe ein:

                     a) Nervenkampfstoffe:

                        1. Alkyl(R tief 1)phosphonsäure-alkyl

                           (R tief 2)ester-fluoride (R tief 1 =

                           Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder

                           Isopropyl-) (R tief 2 = Alkyl- oder

                           Cycloalkyl, c tief n = c tief 1 bis

                           c tief 10), wie:

                        Sarin (GB): Methylphosphonsäure-

                           isopropylesterfluorid (CAS-Nr. 107-44-8)

                           und

                        Soman (GD): Methylphosphonsäurepinakolyl-

                           esterfluorid (CAS-Nr. 96-64-0),

                        2. Phosphorsäure-dialkyl(R tief 1, R tief 2)

                           amid-cyanid-alkyl (R tief 3)ester

                           (R tief 1, R tief 2 = Methyl-, Ethyl-,

                           n-Propyl- oder Isopropyl-) (R tief 3 =

                           Alkyl- oder Cycloalkyl-, c tief n =

                           c tief 1 bis c tief 10), wie:

                        Tabun (GA): Phosphorsäuredimethylamid-

                           cyanid-ethylester (CAS-Nr. 77-81-6),

                        3. Alkyl(R tief 1)thiolphosphonsäure-S-(2-

                           dialkyl(R tief 3, R tief 4) aminoethyl)-

                           alkyl(R tief 2) ester (R tief 2 = H,

                           Alkyl- oder Cycloalkyl-, c tief n =

                           c tief 1 bis c tief 10) (R tief 1,

                           R tief 3, R tief 4 = Methyl-, Ethyl-,

                           n-Propyl- oder Isopropyl-) oder

                           entsprechend alkylierte bzw. protonierte

                           Salze, wie:

                        VX: Methylthiolphosphonsäure-S-(2-diisopro-

                           pylaminoethyl)-ethylester

                           (CAS-Nr. 50782-69-9);

                     b) Hautkampfstoffe:

                        1. Schwefelloste, wie:

                        2-Chlorethylchlormethylsulfid

                        (CAS-Nr. 2625-76-5),

                        Bis(2-chlorethyl)-sulfid (CAS-Nr. 505-60-2),

                        Bis(2-chlorethylthio)-methan

                        (CAS-Nr. 63869-13-6),

                        1,2-Bis(2-chlorethylthio)-ethan

                        (CAS-Nr. 3563-36-8),

                        1,3-Bis(2-chlorethylthio)-n-propan

                        (CAS-Nr. 63905-10-2),

                        1,4-Bis(2-chlorethylthio)-n-butan,

                        1,5-Bis(2-chlorethylthio)-n-pentan,

                        Bis-(2-chlorethylthiomethyl)-ether,

                        Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether

                        (CAS-Nr. 63918-89-8),

                        2. Lewisite, wie:

                        2-Chlorvinyldichlorarsin (CAS-Nr. 541-25-3),

                        Bis(2-chlorvinyl)-chlorarsin

                        (CAS-Nr. 40334-69-8),

                        Tris(2-chlorvinyl)-arsin

                        (CAS-Nr. 40334-70-1),

                        3. Stickstoffloste, wie:

                        HN1: N-Ethyl-bis(2-chlorethyl)-amin

                             (CAS-Nr. 538-07-8),

                        HN2: N-Methyl-bis(2-chlorethyl)-amin

                             (CAS-Nr. 51-75-2),

                        HN3: Tris-(2-chlorethyl)-amin

                             (CAS-Nr. 555-77-1),

                     c) Psychokampfstoffe, wie:

                     BZ: 3-Chinuclidinylbenzilat

                         (CAS-Nr. 6581-06-2),

                     d) Entlaubungsmittel, wie:

                        1. Butyl-(2-Chlor-4-Fluor-phenoxy-)acetat

                           (LNF),

                        2. 2,4,5-trichlorphenoxyessigsäure gemischt

                           mit 2,4-dichlorphenoxyessigsäure (Agent

                           Orange).

        Anmerkung 2: Unternummer 0007e1 schließt ein:

                     a) Luftreinigungsanlagen, besonders konstruiert

                        oder hergerichtet zum Filtern von

                        radioaktiven, biologischen und chemischen

                        Stoffen,

                     b) Schutzkleidung.

        Anmerkung 3: Unternummern 0007a und 0007c erfassen nicht:

                     a) Chlorcyan (CAS-Nr. 506-77-4),

                     b) Cyanwasserstoffsäure (CAS-Nr. 74-90-8),

                     c) Chlor (CAS-Nr. 7782-50-5),

                     d) Carbonylchlorid (Phosgen) (CAS-Nr. 75-44-5),

                     e) Perchlorameisensäuremethylester (Diphosgen)

                        (CAS-Nr. 503-38-8),

                     f) Bromessigsäureethylester (CAS-Nr. 105-36-2),

                     g) Xylylbromide, ortho: (CAS-Nr. 89-92-9),

                        meta: (CAS-Nr. 620-13-3), para:

                        (CAS-Nr. 104-81-4),

                     h) Benzylbromid (CAS-Nr. 100-39-0),

                     i) Benzyljodid (CAS-Nr. 620-05-3),

                     j) Bromaceton (CAS-Nr. 598-31-2),

                     k) Bromcyan (CAS-Nr. 506-68-3),

                     l) Brommethylethylketon (CAS-Nr. 816-40-0),

                     m) Chloraceton (CAS-Nr. 78-95-5),

                     n) Jodessigsäureethylester (CAS-Nr. 623-48-3),

                     o) Jodaceton (CAS-Nr. 3019-04-3),

                     p) Chlorpikrin (CAS-Nr. 76-06-2).

        Anmerkung 4: Unternummern 0007g, 0007h2 und 0007i3 erfassen

                     nur spezifische „Technologie“, Zellkulturen und

                     biologische Systeme. „Technologie“,

                     Zellkulturen und biologische Systeme für zivile

                     Zwecke, zB für Landwirtschaft, Pharmazie,

                     Medizin, Tierheilkunde, Umwelt und

                     Nahrungsmittelindustrie, werden nicht erfasst.

        Anmerkung 5: Unternummer 0007c erfasst nicht Tränengase oder

                     andere Reizstoffe, einzeln abgepackt für

                     persönliche Selbstverteidigungszwecke.

        Anmerkung 6: Unternummern 0007d, 0007e1, 0007e2 und 0007f

                     erfassen Ausrüstung, besonders konstruiert oder

                     modifiziert für militärische Zwecke.

0008    „Energetische Materialien“ und zugehörige Stoffe wie folgt:

        Anmerkung: Die CAS-Nummern sind nur beispielhaft. Sie

                   umfassen nicht alle Chemikalien und Mischungen,

                   die von Nummer 0008 erfasst werden.

        Technische Anmerkungen:

        1. Für die Zwecke dieser Nummer bedeutet Mischung eine

           Zusammensetzung aus zwei oder mehreren Substanzen, von

           denen mindestens eine in den Unternummern der Nummer 0008

           genannt sein muss.

        2. Jede Substanz, die von einer Unternummer der Nummer 0008

           erfasst wird, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für

           einen anderen als den in der Überschrift zu dieser

           Unternummer genannten Zweck verwendet wird (zB wird TAGN

           überwiegend als Explosivstoff eingesetzt, kann aber auch

           als Brennstoff oder Oxidationsmittel verwendet werden).

        a) „Explosivstoffe“ wie folgt und Mischungen daraus:

           1.  ADNBF (7-Amino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid

               (CAS-Nr. 97096-78-1), Amino-dinitrobenzofuroxan),

           2.  BNCP (Cis-bis (5-nitrotetrazolato)

               tetraminkobalt(III)perchlorat) (CAS-Nr. 117412-28-9),

           3.  CL-14 (5,7-Diamino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid

               (CAS-Nr. 117907-74-1) oder

               Diaminodinitrobenzofuroxan),

           4.  CL-20 (HNIW oder Hexanitrohexaazaisowurtzitan)

               (CAS-Nr. 135285-90-4), Chlathrate von CL-20 (siehe

               auch Unternummern 0008g3 und g4 für dessen

               „Vorprodukte“),

           5.  CP (2-(5-Cyanotetrazolato)pentaminkobalt(III)

               perchlorat) (CAS-Nr. 70247-32-4),

           6.  DADE (1,1-Diamino-2,2-dinitroethylen, FOX 7),

           7.  DATB (Diaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 1630-08-6),

           8.  DDFP (1,4-Dinitrodifurazanopiperazin),

           9.  DDPO (2,6-Diamino-3,5-dinitropyrazin-1-oxid, PZO)

               (CAS-Nr. 194486-77-6),

           10. DIPAM (Diaminohexanitrodiphenyl)

               (CAS-Nr. 17215-44-0),

           11. DNGU (DINGU oder Dinitroglycoluril)

               (CAS-Nr. 55510-04-8),

           12. Furazane wie folgt:

               a) DAAOF (Diaminoazoxyfurazan),

               b) DAAzF (Diaminoazofurazan) (CAS-Nr. 78644-90-3),

           13. HMX und HMX-Derivate (siehe auch Unternummer 0008g5

               für deren „Vorprodukte“) wie folgt:

               a) HMX (Cyclotetramethylentetranitramin oder Oktogen)

                  (CAS-Nr. 2691-41-0),

               b) Difluoramin-Analoge des HMX,

               c) K-55 (2,4,6,8-Tetranitro-2,4,6,8-tetraaza-bicyclo-

                  3,3,0-octanon-3 (CAS-Nr. 130256-72-3),

                  Tetranitrosemiglycouril oder ketobicyclisches

                  HMX),

           14. HNAD (Hexanitroadamantan) (CAS-Nr. 143850-71-9),

           15. HNS (Hexanitrostilben) (CAS-Nr. 20062-22-0),

           16. Imidazole wie folgt:

               a) BNNII (Octahydro-2,5-bis(nitroimino)imidazo-4,5-d-

                  imidazol),

               b) DNI (2,4-Dinitroimidazol) (CAS-Nr. 5213-49-0),

               c) FDIA (1-Fluoro-2,4-dinitroimidazol),

               d) NTDNIA (N-(2-nitrodiazolo)-2,4-dinitroimidazol),

               e) PTIA (1-Picryl-2,4,5-trinitroimidazol),

           17. NTNMH (1-(2-Nitrotriazolo)-2-dinitromethylen-

               hydrazin),

           18. NTO (ONTA oder 3-Nitro-1,2,4-triazol-5-on)

               (CAS-Nr. 932-64-9),

           19. Polynitrocubane mit mehr als vier Nitrogruppen,

           20. PYX (Picrylaminodinitropyridin) (CAS-Nr. 38082-89-2),

           21. RDX und RDX-Derivate wie folgt:

               a) RDX (Hexogen, Cyclotrimethylentrinitramin)

                  (CAS-Nr. 121-82-4),

               b) Keto-RDX (2,4,6-Trinitro-2,4,6-triaza-cyclo-

                  hexanon oder K-6) (CAS-Nr. 115029-35-1),

           22. TAGN (Triaminoguanidinnitrat) (CAS-Nr. 4000-16-2),

           23. TATB (Triaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 3058-38-6)

               (siehe auch Unternummer 0008g7 für dessen

               „Vorprodukte“),

           24. TEDDZ (3,3,7,7-Tetra-bis(difluoramin)octahydro-1,5-

               dinitro-1,5-diazocin),

           25. Tetrazole wie folgt:

               a) NTAT (Nitrotriazol-aminotetrazol),

               b) NTNT (1-N-(2-nitrotriazolo)-4-nitrotetrazol),

           26. Tetryl (Trinitrophenylmethylnitramin)

               (CAS-Nr. 479-45-8),

           27. TNAD (1,4,5,8-Tetranitro-1,4,5,8-tetraazadecalin)

               (CAS-Nr. 135877-16-6) (siehe auch Unternummer 0008g6

               für dessen „Vorprodukte“),

           28. TNAZ (1,1,3-Trinitroazetidin) (CAS-Nr. 97645-24-4)

               (siehe auch Unternummer 0008g2 für dessen

               „Vorprodukte“),

           29. TNGU (Tetranitroglycoluril oder SORGUYL)

               (CAS-Nr. 55510-03-7),

           30. TNP (1,4,5,8-Tetranitro-pyridazino-4,5-d-pyridazin)

               (CAS-Nr. 229176-04-9),

           31. Triazine wie folgt:

               a) DNAM (2-Oxy-4,6-dinitroamino-s-triazin)

                  (CAS-Nr. 19899-80-0),

               b) NNHT (2-Nitroimino-5-nitro-hexahydro-1,3,5-

                  triazin) (CAS-Nr. 130400-13-4),

           32. Triazole wie folgt:

               a) 5-Azido-2-nitrotriazol,

               b) ADHTDN (4-Amino-3,5-dihydrazino-1,2,4-triazol-

                  dinitramid) (CAS-Nr. 1614-08-0),

               c) ADNT (1-Amino-3,5-dinitro-1,2,4-triazol),

               d) BDNTA ((Bis-dinitrotriazol)-amin),

               e) DBT (3,3‘-Dinitro-5,5-bis-1,2,4-triazol)

                  (CAS-Nr. 30003-46-4),

               f) DNBT (Dinitrobistriazol) (CAS-Nr. 70890-46-9),

               g) NTDNA (2-Nitrotriazol-5-dinitramid)

                  (CAS-Nr. 75393-84-9),

               h) NTDNT (1-N-(2-nitrotriazolo)-3,5-dinitrotriazol),

               i) PDNT (1-Picryl-3,5-dinitrotriazol),

               j) TACOT (Tetranitrobenzotriazolobenzotriazol)

                  (CAS-Nr. 25243-36-1),

           33. andere als die in Unternummer 0008a genannten

               „Explosivstoffe“ mit einer Detonationsgeschwindigkeit

               größer als 8.700 m/s bei maximaler Dichte oder einem

               Detonationsdruck größer als 34 GPa (340 kbar),

           34. andere in Nummer 0008 nicht genannte organische

               „Explosivstoffe“, die einen Detonationsdruck

               größer/gleich 25 GPa (250 kbar) ergeben und bei

               Temperaturen größer/gleich 523 K (250°C) für die

               Dauer von 5 min oder länger stabil bleiben;

        b) „Treibstoffe“ wie folgt:

           1. andere in Nummer 0008 nicht aufgeführte

              Feststoff-“Treibstoffe“ der UN-Klasse 1.1 mit einem

              theoretisch erreichbaren spezifischen Impuls (bei

              Standardbedingungen) von mehr als 250 s bei

              metallfreien oder mehr als 270 s bei aluminiumhaltigen

              Mischungen,

           2. andere in Nummer 0008 nicht aufgeführte

              Feststoff-“Treibstoffe“ der UN-Klasse 1.3 mit einem

              theoretisch erreichbaren spezifischen Impuls von mehr

              als 230 s bei halogenfreien, 250 s bei metallfreien

              und 266 s bei metallhaltigen Mischungen,

           3. „Treibstoffe“ mit einer theoretischen Force größer als

              1.200 kJ/kg,

           4. „Treibstoffe“, die eine stabile, gleichförmige

              Abbrandgeschwindigkeit von mehr als 38 mm/s unter

              Standardbedingungen bei 6,89 MPa (68,9 bar) und 294 K

              (21°C) (gemessen an einem inhibierten einzelnen

              Strang) aufweisen,

           5. elastomermodifizierte, gegossene, zweibasige

              „Treibstoffe“ (EMCDB), die bei 233 K (-40°C) eine

              Dehnungsfähigkeit von mehr als 5% bei größter

              Beanspruchung aufweisen,

           6. andere „Treibstoffe“, die in Unternummer 0008a

              genannte Substanzen enthalten;

        c) „Pyrotechnika“, Brennstoffe und zugehörige Stoffe wie

           folgt und Mischungen daraus:

           1. Luftfahrzeug-Brennstoffe, besonders formuliert für

              militärische Zwecke,

           2. Alan (Aluminiumhydrid) (CAS-Nr. 7784-21-6),

           3. Carborane, Decaboran (CAS-Nr. 17702-41-9), Pentaboran

              und Derivate daraus,

           4. Hydrazin und Hydrazin-Derivate wie folgt (siehe auch

              Unternummern 0008d8 und d9 für oxidierend wirkende

              Hydrazinderivate):

              a) Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer

                 Mindestkonzentration von 70%,

              b) Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4),

              c) symmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 540-73-8),

              d) unsymmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7),

           5. metallische Brennstoffe in Partikelform (kugelförmig,

              staubförmig, flockenförmig oder gemahlen), hergestellt

              aus Material, das zu mindestens 99% aus einem der

              folgenden Materialien besteht:

              a) Metalle und Mischungen daraus wie folgt:

                 1. Beryllium (CAS-Nr. 7440-41-7) mit einer

                    Partikelgröße kleiner als 60 µm,

                 2. Eisenpulver (CAS-Nr. 7439-89-6) mit einer

                    Partikelgröße kleiner/gleich 3 µm, hergestellt

                    durch Reduktion von Eisenoxid mit Wasserstoff,

              b) Mischungen, die einen der folgenden Stoffe

                 enthalten:

                 1. Zirkonium (CAS-Nr. 7440-67-7), Magnesium

                    (CAS-Nr. 7439-95-4) und Legierungen dieser

                    Metalle mit Partikelgrößen kleiner als 60 µm,

                 2. Bor (CAS-Nr. 7440-42-8) oder Borcarbid

                    (CAS-Nr. 12069-32-8) mit einer Reinheit

                    größer/gleich 85% und einer Partikelgröße

                    kleiner als 60 µm,

           6. militärische Materialien, die für die Verwendung in

              Flammenwerfern oder Brandbomben besonders formulierte

              Verdicker für Kohlenwasserstoff-Brennstoffe enthalten,

              wie Metallstearate oder Palmitate (Oktal)

              (CAS-Nr. 637-12-7) und M1,M2,M3-Verdicker,

           7. Perchlorate, Chlorate und Chromate, die mit

              Metallpulver oder anderen energiereichen Brennstoffen

              gemischt sind,

           8. kugelförmiges Aluminiumpulver (CAS-Nr. 7429-90-5) mit

              einer Partikelgröße kleiner/gleich 60 µm, hergestellt

              aus Material mit einem Aluminiumgehalt von mindestens

              99%,

           9. Titansubhydrid mit der stöchiometrischen

              Zusammensetzung TiH 0,65-1,68;

        Anmerkung 1: Luftfahrzeug-Brennstoffe, die von

                     Unternummer 0008c1 erfasst werden, sind

                     Fertigprodukte und nicht deren

                     Einzelkomponenten.

        Anmerkung 2: Unternummer 0008c4a erfasst nicht Mischungen

                     mit Hydrazin, die für den Korrosionsschutz

                     besonders formuliert sind.

        Anmerkung 3: „Explosivstoffe“ und Brennstoffe für

                     militärische Zwecke, die die in

                     Unternummer 0008c5 aufgeführten Metalle und

                     Legierungen enthalten, werden auch dann

                     erfasst, wenn die Metalle und Legierungen in

                     Aluminium, Magnesium, Zirkonium oder Beryllium

                     eingekapselt sind.

        Anmerkung 4: Unternummer 0008c5b2 erfasst nicht Bor und

                     Borcarbid, das mit Bor-10 angereichert ist

                     (Bor-10-Gehalt größer als 20 Gew.-% des

                     Gesamt-Borgehalts).

        d) Oxidationsmittel wie folgt und Mischungen daraus:

           1.  ADN (Ammoniumdinitramid oder SR12)

               (CAS-Nr.140456-78-6),

           2.  AP (Ammoniumperchlorat) (CAS-Nr. 7790-98-9),

           3.  Verbindungen, die aus Fluor und einem oder mehreren

               der folgenden Elemente zusammengesetzt sind:

               a) sonstige Halogene,

               b) Sauerstoff oder

               c) Stickstoff,

               Anmerkung: Unternummer 0008d3 erfasst nicht

                          Chlortrifluorid.

           4.  DNAD (1,3-Dinitro-1,3-diazetidin)

               (CAS-Nr. 78246-06-7),

           5.  HAN (Hydroxylammoniumnitrat) (CAS-Nr. 13465-08-2),

           6.  HAP (Hydroxylammoniumperchlorat)

               (CAS-Nr. 15588-62-2),

           7.  HNF (Hydrazinnitroformiat) (CAS-Nr. 20773-28-8),

           8.  Hydrazinnitrat (CAS-Nr. 37836-27-4),

           9.  Hydrazinperchlorat (CAS-Nr. 27978-54-7),

           10. flüssige Oxidationsmittel, die aus inhibierter

               rauchender Salpetersäure (IRFNA) (CAS-Nr. 8007-58-7)

               bestehen oder diesen Stoff enthalten;

               Anmerkung: Unternummer 0008d10 erfasst nicht

                          nicht-inhibierte rauchende Salpetersäure.

        e) Binder, Plastifiziermittel, Monomere und Polymere wie

           folgt:

           1.  AMMO (Azidomethylmethyloxetan) (CAS-Nr. 90683-29-7)

               und seine Polymere (siehe auch Unternummer 0008g1 für

               dessen „Vorprodukte“),

           2.  BAMO (Bis(azidomethyl)oxethan) (CAS-Nr. 17607-20-4)

               und seine Polymere (siehe auch Unternummer 0008g1 für

               dessen „Vorprodukte“),

           3.  BDNPA (Bis-(2,2-dinitropropyl)acetal)

               (CAS-Nr. 5108-69-0),

           4.  BDNPF (Bis-(2,2-dinitropropyl)formal)

               (CAS-Nr. 5917-61-3),

           5.  BTTN (Butantrioltrinitrat) (CAS-Nr. 6659-60-5) (siehe

               auch Unternummer 0008g8 für dessen „Vorprodukte“),

           6.  energetisch wirksame Monomere, energetisch wirksame

               Plastifiziermittel und energetisch wirksame Polymere,

               die Nitro-, Azido-, Nitrat-, Nitraza- oder

               Difluoraminogruppen enthalten, besonders formuliert

               für militärische Zwecke,

           7.  FAMAO (3-Difluoraminomethyl-3-azidomethyloxetan) und

               seine Polymere,

           8.  FEFO (Bis(2-fluoro-2,2-dinitroethyl)formal)

               (CAS-Nr. 17003-79-1),

           9.  FPF-1 (Poly-2,2,3,3,4,4-Hexafluoropentan-1,5-diol-

               formal) (CAS-Nr. 376-90-9),

           10. FPF-3 (Poly-2,4,4,5,5,6,6-heptafluoro-2-trifluorome-

               thyl-3-oxaheptan-1,7-diol-formal),

           11. GAP (Glycidylazidpolymer) (CAS-Nr. 143178-24-9) und

               dessen Derivate,

           12. HTPB (hydroxylterminiertes Polybutadien) mit einer

               Hydroxylfunktionalität größer/gleich 2,2 und

               kleiner/gleich 2,4, einem Hydroxylwert kleiner als

               0,77 meq/g und einer Viskosität bei 303 K (30°C)

               kleiner als 47 Poise (CAS-Nr. 69102-90-5),

           13. niedermolekulares (Molekulargewicht kleiner als

               10.000) Polyepichlorhydrin mit funktionellen

               Alkoholgruppen, Polyepichlorhydrindiol und -triol,

           14. NENAs (Nitratoethylnitramin-Verbindungen)

               (CAS-Nrn. 17096-47-8, 85068-73-1, 82486-83-7,

               82486-82-6 und 85954-06-9),

           15. PGN (Poly-GLYN, Polyglycidylnitrat oder

               Poly(Nitratomethyloxiran)) (CAS-Nr. 27814-48-8),

           16. Poly-NIMMO (Polynitratomethylmethyloxethan) oder

               Poly-NMMO (Poly-(3-nitratomethyl-3-methyloxethan))

               (CAS-Nr. 84051-81-0),

           17. Polynitroorthocarbonate,

           18. TVOPA (1,2,3-Tris [(1,2-bis-difluoramino)

               ethoxy]propan) (CAS-Nr. 53159-39-0);

        f) „Additive“ wie folgt:

           1.  basisches Kupfersalicylat (CAS-Nr. 62320-94-9),

           2.  BHEGA (Bis-(2-hydroxyethyl)glycolamid)

               (CAS-Nr. 17409-41-5),

           3.  BNO (Butadiennitriloxid) (CAS-Nr. 9003-18-3),

           4.  Ferrocen-Derivate wie folgt:

               a) Butacen (CAS-Nr. 125856-62-4),

               b) Catocen (CAS-Nr. 37206-42-1)(2,2-Bis-ethylferro-

                  cenylpropan),

               c) Ferrocencarbonsäuren,

               d) n-Butylferrocen (CAS-Nr. 319904-29-7),

               e) andere verwandte polymere Ferrocenderivate,

           5.  Blei-ß-resorcylat (CAS-Nr. 20936-32-7),

           6.  Bleicitrat (CAS-Nr. 14450-60-3),

           7.  Blei-Kupfer-Chelate von Beta-Resorcylat und/oder

               Salicylate (CAS-Nr. 68411-07-4),

           8.  Bleimaleat (CAS-Nr. 19136-34-6),

           9.  Bleisalicylat (CAS-Nr. 15748-73-9),

           10. Bleistannat (CAS-Nr. 12036-31-6),

           11. MAPO (Tris-1-(2-methyl)aziridinylphosphinoxid)

               (CAS-Nr. 57-39-6), BOBBA 8 (Bis(2-methylaziridinyl)-

               2-(2-hydroxypropanoxy)-propylaminophosphinoxid) und

               andere MAPO-Derivate,

           12. Methyl-BAPO (Bis(2-methylaziridinyl)-methylaminophos-

               phinoxid) (CAS-Nr. 85068-72-0),

           13. N-Methyl-p-Nitroanilin (CAS-Nr. 100-15-2),

           14. 3-Nitraza-1,5-pentan-diisocyanat (CAS-Nr. 7406-61-9),

           15. metallorganische-Kupplungsreagentien wie folgt:

               a) Titan-IV-2,2-[Bis-2-propenolat-methyl-butanol-

                  attris(dioctyl)phosphato] (LICA 12)

                  (CAS-Nr. 103850-22-2),

               b) Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-N-propenol-

                  atomethyl) butanolat-1-tris(dioctyl)-pyrophosphat

                  (KR3538),

               c) Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-N-propenol-

                  atomethyl) butanolat-1-tris(dioctyl)phosphat,

           16. Polycyanodifluoraminoethylenoxid,

           17. polyfunktionelle Aziridinamide mit Isophthal-,

               Trimesin-, Butylenimintrimesamidisocyanur-(BITA) oder

               Trimethyladipin-Grundstrukturen und 2-Methyl- oder

               2-Ethylsubstituenten am Aziridinring,

           18. Propylenimin, 2-Methylaziridin (CAS-Nr. 75-55-8),

           19. superfeines Eisenoxid (Fe tief 2 O tief 3) mit einer

               spezifischen Oberfläche größer als 250 m²/g und einer

               durchschnittlichen Partikelgröße kleiner/gleich

               3,0 nm (CAS-Nr. 1309-37-1),

           20. TEPAN (Tetraethylenpentaminacrylnitril)

               (CAS-Nr. 68412-45-3), cyanethylierte Polyamine und

               ihre Salze,

           21. TEPANOL (Tetraethylenpentaminacrylnitrilglycidol)

               (CAS-Nr. 68412-46-4), cyanethylierte Polyamin-Addukte

               mit Glycidol und ihre Salze,

           22. TPB (Triphenylwismut) (CAS-Nr. 603-33-8);

        g) „Vorprodukte“ wie folgt:

           Anmerkung: Die Verweise in Unternummer 0008g beziehen

                      sich auf erfasste „energetische Materialien“,

                      die aus diesen Substanzen hergestellt werden.

           1. BCMO (Bis(chlormethyl)oxethan) (CAS-Nr. 142173-26-0)

              (siehe auch Unternummern 0008e1 und e2),

           2. Dinitroazetidin-t-butylsalz (CAS-Nr. 125735-38-8)

              (siehe auch Unternummer 0008a28),

           3. HBIW (Hexabenzylhexaazaisowurtzitan)

              (CAS-Nr. 124782-15-6) (siehe auch Unternummer 0008a4),

           4. TAIW (Tetraacetyldibenzylhexaazaisowurtzitan) (siehe

              auch Unternummer 0008a4),

           5. TAT (1,3,5,7 Tetraacetyl-1,3,5,7-tetraazacyclooktan)

              (CAS-Nr. 41378-98-7) (siehe auch Unternummer 0008a13),

           6. 1,4,5,8-Tetraazadekalin (CAS-Nr. 5409-42-7) (siehe

              auch Unternummer 0008a27),

           7. 1,3,5-Trichlorbenzol (CAS-Nr. 108-70-3) (siehe auch

              Unternummer 0008a23),

           8. 1,2,4-Butantriol (1,2,4-Trihydroxybutan)

              (CAS-Nr. 3068-00-6) (siehe auch Unternummer 0008e5).

        Anmerkung 5: Zur Erfassung von Sprengladungen und

                     –vorrichtungen siehe Nummer 0004.

        Anmerkung 6: Nummer 0008 erfasst die nachstehend

                     aufgeführten Stoffe nur dann, wenn sie als

                     Verbindungen oder Mischungen mit in

                     Unternummer 0008a genannten „energetischen

                     Materialien“ oder den in Unternummer 0008c

                     genannten Metallpulvern vorliegen, dh., sie

                     werden nicht erfasst, wenn sie in reiner Form

                     oder als Mischungen untereinander vorliegen:

                     a) Ammoniumpikrat,

                     b) Schwarzpulver,

                     c) Hexanitrodiphenylamin,

                     d) Difluoramin (HNF tief 2),

                     e) Nitrostärke,

                     f) Kaliumnitrat,

                     g) Tetranitronaphthalin,

                     h) Trinitroanisol,

                     i) Trinitronaphthalin,

                     j) Trinitroxylol,

                     k) N-Pyrrolidinon, 1-Methyl-2-pyrrolidinon,

                     l) Dioctylmaleat,

                     m) Ethylhexylacrylat,

                     n) Triethylaluminium (TEA), Trimethylaluminium

                        (TMA) und sonstige pyrophore Metallalkyle

                        der Elemente Lithium, Natrium, Magnesium,

                        Zink und Bor sowie Metallaryle derselben

                        Elemente,

                     o) Nitrozellulose,

                     p) Nitroglycerin (oder Glycerinnitrat),

                     q) 2,4,6-Trinitrotoluol,

                     r) Ethylendiamindinitrat,

                     s) Pentaerythrittetranitrat,

                     t) Bleiazid, normales und basisches

                        Bleistyphnat und sonstige Anzünder oder

                        Anzündermischungen, die Azide oder komplexe

                        Azide enthalten,

                     u) Triethylenglykoldinitrat (TEGDN),

                     v) 2,4,6-Trinitroresorcin (Styphninsäure),

                     w) Diethyldiphenylharnstoff,

                        Dimethyldiphenylharnstoff,

                        Methylethyldiphenylharnstoff (Centralite),

                     x) N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer

                        Diphenylharnstoff),

                     y) Methyl-N,N-Diphenylharnstoff

                        (unsymmetrischer Methyldiphenylharnstoff),

                     z) Ethyl-N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer

                        Ethyldiphenylharnstoff),

                     aa) 2-Nitrodiphenylamin (2-NDPA),

                     bb) 4-Nitrodiphenylamin (4-NDPA),

                     cc) 2,2-Dinitropropanol,

0009    Kriegsschiffe, Marine-Spezialausrüstung und Zubehör wie

        folgt sowie Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für

        militärische Zwecke:

        a) Kampfschiffe oder Schiffe, besonders konstruiert oder

           besonders geändert für Angriffs- oder

           Verteidigungshandlungen (über oder unter Wasser), auch

           wenn für nichtmilitärische Zwecke umgebaut, und

           ungeachtet ihres derzeitigen Reparaturzustands oder ihrer

           Betriebsfähigkeit oder ob sie Waffeneinsatzsysteme oder

           Panzerungen enthalten, sowie Schiffskörper oder Teile von

           Schiffskörpern für solche Schiffe;

        b) Motoren wie folgt:

           1. Dieselmotoren, besonders konstruiert für U-Boote, mit

              allen folgenden Eigenschaften:

              a) Leistung größer/gleich 1,12 MW und

              b) Drehzahl größer/gleich 700 U/min,

           2. Elektromotoren, besonders konstruiert für U-Boote, mit

              allen folgenden Eigenschaften:

              a) Leistung größer als 0,75 MW,

              b) schnell umsteuerbar,

              c) flüssigkeitsgekühlt und

              d) vollständig gekapselt,

           3. nichtmagnetische Dieselmotoren mit einer Leistung

              größer/gleich 37,3 kW und mit einem nichtmagnetischem

              Anteil von mehr als 75% des Gesamtgewichts;

        c) Unterwasserortungsgeräte, besonders konstruiert für

           militärische Zwecke, und Steuereinrichtungen hierfür;

        d) U-Boot- und Torpedonetze;

        e) Lenk- und Navigationsausrüstung, besonders konstruiert

           für militärische Zwecke;

        f) Schiffskörper-Durchführungen und -Steckverbinder,

           besonders konstruiert für militärische Zwecke, die das

           Zusammenwirken mit Ausrüstung außerhalb eines Schiffes

           ermöglichen;

           Anmerkung 1: Unternummer 0009f schließt Steckverbinder

                        für Schiffe in Einzelleiter-,

                        Mehrfachleiter-, Koaxial- und

                        Hohlleiterausführung sowie

                        Schiffskörperdurchführungen ein, die jeweils

                        unbeeinflusst bleiben von (eventuellem)

                        Leckwasser von außen und die geforderten

                        Merkmale in Meerestiefen von mehr als 100 m

                        beibehalten, sowie faseroptische

                        Steckverbinder und optische

                        Schiffskörperdurchführungen, besonders

                        konstruiert für den Durchgang von

                        Laserstrahlen, unabhängig von der

                        Wassertiefe.

           Anmerkung 2: Unternummer 0009f umfasst nicht übliche

                        Schiffskörperdurchführungen für

                        Antriebswellen und Ruderschäfte.

        g) geräuscharme Lager, besonders konstruiert für

           militärische Zwecke, mit aerodynamischer/aerostatischer

           Schmierung oder magnetischer Aufhängung, aktiv

           kontrollierter Signatur- oder Schwingungsunterdrückung,

           und Ausrüstung, die solche Lager enthält.

0010    Luftfahrzeuge, unbemannte Luftfahrzeuge, Triebwerke,

Luftfahrzeug-Ausrüstung, Zusatzausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, wie folgt:
  1. Litera a
    Kampfflugzeuge und -hubschrauber und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
  2. Litera b
    andere „Luftfahrzeuge“, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke einschließlich militärischer Aufklärung, militärischen Angriffs, militärischer Ausbildung, Beförderung und Luftlandung von Truppen oder militärischer Ausrüstung, logistische Unterstützung sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
  3. Litera c
    unbemannte Luftfahrzeuge und zugehörige Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
    1. Ziffer eins
      unbemannte Luftfahrzeuge einschließlich ferngelenkter Flugkörper (remotely piloted air vehicles - RPVs -) und autonome programmierbare Fahrzeuge,
    2. Ziffer 2
      zugehörige Startgeräte und unterstützende Bodengeräte,
    3. Ziffer 3
      zugehörige Ausrüstung für die Steuerung;
  4. Litera d
    Triebwerke, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
  5. Litera e
    Bordausrüstung einschließlich der Einrichtungen für Luftbetankung, besonders konstruiert für die Verwendung in den von Unternummer 0010a oder 0010b erfassten „Luftfahrzeugen“ oder in den von Unternummer 0010d erfassten Triebwerken, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
  6. Litera f
    Tankwagen und Ausrüstung zum Druckbetanken, besonders konstruierte Ausrüstung zur Erleichterung von Operationen in begrenzten Abschnitten und Bodengeräte, besonders entwickelt für die von Unternummer 0010a oder 0010b erfassten „Luftfahrzeuge“ oder für die von Unternummer 0010d erfassten Triebwerke;
  7. Litera g
    militärische Sturzhelme und Schutzmasken sowie besonders konstruierte Bestandteile hiefür, nach dem Überdruckprinzip arbeitende Atemgeräte und Überdruckanzüge für einzelne Körperteile zur Verwendung in „Luftfahrzeugen“, Anti-g-Anzüge, Geräte zum Umwandeln von flüssigem in gasförmigen Sauerstoff für „Luftfahrzeuge“ oder Flugkörper, katapult- und patronenbetätigte Einrichtungen zum Notausstieg der Besatzung aus „Luftfahrzeugen“;
  8. Litera h
    Fallschirme und zugehörige Ausrüstung für Kampftruppen oder zum Absetzen von Lasten oder Bremsschirme für „Luftfahrzeuge“ wie folgt:
    1. Ziffer eins
      Fallschirme für
      1. Litera a
        Punktziel-Absprung von Einzelkämpfern,
      2. Litera b
        Absprung von Fallschirmjägern,
    2. Ziffer 2
      Lastenfallschirme,
    3. Ziffer 3
      Para-Gleiter, Bremsschirme, Steuerschirme zur Stabilisierung und Steuerung der Fluglage fallender Körper (zB Rettungskapseln, Schleudersitze, Bomben),
    4. Ziffer 4
      Steuerschirme für die Verwendung in Schleudersitzsystemen zur Steuerung des Entfaltungs- und Füllungsablaufs von Notfallschirmen,
    5. Ziffer 5
      Bergungsfallschirme für Lenkflugkörper, Drohnen und Raumfahrzeuge,
    6. Ziffer 6
      Landeanflugbremsschirme und Landebremsschirme,
    7. Ziffer 7
      andere militärische Fallschirme,
    8. Ziffer 8
      Ausrüstung, besonders konstruiert für Fallschirmspringer, die aus großer Höhe abspringen (zB Anzüge, Spezialhelme, Atemgeräte, Navigationsausrüstung);
  9. Litera i
    automatische Lenksysteme für Fallschirmlasten, für militärische Zwecke besonders konstruierte oder besonders geänderte Geräte für das gesteuerte Entfalten bei Absprüngen aus beliebiger Höhe einschließlich Sauerstoffgeräten.
Anmerkung 1: Unternummer 0010b erfasst nicht „Luftfahrzeuge“

oder Varianten dieser „Luftfahrzeuge“, besonders konstruiert für militärische Zwecke, die:

  1. Litera a
    nicht für eine militärische Verwendung

konfiguriert sind und die nicht mit

technischen Ausrüstungen oder

Zusatzeinrichtungen versehen sind, die für

militärische Zwecke besonders konstruiert

oder geändert sind, und

  1. Litera b
    von einer Zivilluftfahrtbehörde eines

„Teilnehmerstaates“ für die zivile

Verwendung zugelassen sind.

Anmerkung 2: Unternummer 0010d erfasst nicht:
  1. Litera a
    Triebwerke, konstruiert oder geändert für

militärische Zwecke, die von einer Zivilluftfahrtbehörde eines

„Teilnehmerstaates“ für die Verwendung in

“zivilen Luftfahrzeugen“ zugelassen sind,

sowie deren besonders konstruierte

Bestandteile,

  1. Litera b
    Hubkolbentriebwerke oder deren besonders

konstruierte Bestandteile, mit Ausnahme

solcher, die für unbemannte Luftfahrzeuge

besonders konstruiert sind.

Anmerkung 3: Die Erfassung in Unternummer 0010b und 0010d

von besonders konstruierten Bestandteilen und zugehöriger Ausrüstung für nichtmilitärische „Luftfahrzeuge“ oder Triebwerke, die für militärische Zwecke geändert sind, erstreckt sich nur auf solche militärischen Bestandteile und zugehörige militärische Ausrüstung, die für die Änderung für militärische Zwecke nötig sind.

0011 Elektronische Ausrüstung, soweit nicht in dieser Verordnung

anderweitig erfasst, besonders konstruiert für militärische Zwecke, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Anmerkung: Nummer 0011 schließt folgende Ausrüstung ein:

  1. Litera a
    Ausrüstung für elektronische Gegenmaßnahmen (ECM) und elektronische Schutzmaßnahmen (ECCM), einschließlich elektronischer Ausrüstung zum Stören und Gegenstören, dh. Geräte, konstruiert, um in Radar- oder Funkgeräten Störsignale oder verfälschende Signale zu erzeugen oder auf andere Weise den Empfang, den Betrieb oder die Wirksamkeit gegnerischer Empfänger einschließlich der Geräte für Gegenmaßnahmen zu stören,
  2. Litera b
    schnell abstimmbare Röhren (frequency agile tubes),
  3. Litera c
    elektronische Systeme oder Ausrüstung, konstruiert entweder für die Überwachung und Beobachtung des elektromagnetischen Spektrums für Zwecke des militärischen Nachrichtenwesens bzw. der militärischen Sicherheit oder um derartigen Überwachungs- und Beobachtungsmaßnahmen entgegenzuwirken,
  4. Litera d
    Ausrüstung für Unterwassergegenmaßnahmen einschließlich akustischer und magnetischer Störung und Täuschung, die in Sonarempfängern Störsignale oder verfälschende Signale erzeugen,
  5. Litera e
    Geräte zum Schutz der Datenverarbeitung, Datensicherungsgeräte und Geräte zur Sicherung der Datenübertragung und Zeichengabe, die Verschlüsselungsverfahren verwenden,
  6. Litera f
    Identifizierungs-, Authentisierungs- und Kennungsladegeräte (keyloader) sowie Schlüssel-Management, -Generierungs- und -Verteilungsausrüstung.
  7. Litera g
    Lenk- und Navigationsausrüstung.

0012 Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (high velocity kinetic energy weapon systems) und zugehörige Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

  1. Litera a
    Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (kinetic energy weapon systems), besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;
  2. Litera b
    besonders konstruierte Mess- und Auswertungsvorrichtungen sowie Versuchsmodelle einschließlich Diagnoseinstrumentierungen und Diagnoseobjekten für die dynamische Prüfung von Geschossen und Systemen mit hoher kinetischer Energie.
Anmerkung 1: Nummer 0012 schließt folgende Ausrüstung ein,

sofern sie besonders konstruiert ist für

Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie:

  1. Litera a
    Startantriebssysteme, die Massen größer als

0,1 g auf Geschwindigkeiten über 1,6 km/s in

den Betriebsarten Einzelfeuer oder

Schnellfeuer beschleunigen können,

  1. Litera b
    Ausrüstung für die Erzeugung von

Primärenergie, Elektroschutz (electric armour), Energiespeicherung, Kontrolle des Wärmehaushalts und Klimatisierung,

Schaltvorrichtungen und Ausrüstung für die Handhabung von „Treibstoffen“, elektrische

Schnittstellen zwischen Stromversorgung,

Geschütz und anderen elektrischen

Richtfunktionen des Turms,

  1. Litera c
    Zielerfassungs-, Zielverfolgungs-,

Feuerleitsysteme und Systeme zur Wirkungsermittlung,

  1. Litera d
    Zielsuch-, Zielansteuerungssysteme und Systeme zur Umlenkung des Vortriebs

(seitliche Beschleunigung) für Geschosse.

Anmerkung 2: Nummer 0012 erfasst Systeme, die eine der

folgenden Antriebsarten verwenden:

  1. Litera a
    elektromagnetisch,
  2. Litera b
    elektrothermisch,
  3. Litera c
    Plasmaantrieb,
  4. Litera d
    Leichtgasantrieb oder
  5. Litera e
    chemisch (sofern in Kombination mit den zu a bis d aufgeführten Antriebsarten verwendet).

        Anmerkung 3: Nummer 0012 erfasst nicht die „Technologie“ für

                     die magnetische Induktion zum Dauerantrieb

                     ziviler Transporteinrichtungen.

        Anmerkung 4: Waffensysteme, die Unterkalibermunition

                     verwenden oder allein mit chemischem Antrieb

                     arbeiten und Munition hierfür: Siehe

                     Nummern 0001, 0002, 0003 und 0004.

0013    Spezialpanzer- oder Schutzausrüstung und Konstruktionen

        sowie Bestandteile wie folgt:

        a) Panzerplatten wie folgt:

           1. hergestellt, um einen militärischen Standard oder eine

              militärische Spezifikation zu erfüllen, oder

           2. geeignet für militärische Zwecke;

        b) Konstruktionen aus metallischen und nichtmetallischen

           Werkstoffen oder Kombinationen hieraus, besonders

           konstruiert, um militärische Systeme beschussfest zu

           machen, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

        c) militärische Helme;

        d) Körperpanzer (zB Panzerwesten, Panzeranzüge), die gemäß

           militärischen Standards bzw. Spezifikationen oder hierzu

           gleichwertigen Leistungsanforderungen hergestellt sind,

           und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

        Anmerkung 1: Unternummer 0013b schließt Werkstoffe ein,

                     besonders konstruiert zur Bildung einer

                     explosions-reaktiven Panzerung oder zum Bau

                     militärischer Unterstände (shelters).

        Anmerkung 2: Unternummer 0013c erfasst nicht herkömmliche

                     Stahlhelme, die weder mit Zusatzgeräten

                     ausgerüstet noch für die Ausrüstung mit

                     Zusatzgeräten geändert oder konstruiert sind.

        Anmerkung 3: Unternummer 0013d erfasst nicht einzelne

                     Körperschutzwesten und Zubehör hierfür, wenn

                     diese von ihren Benutzern zu deren eigenem

                     persönlichen Schutz mitgeführt werden.

0014    Spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung

oder für die Simulation militärischer Szenare, Simulatoren, besonders konstruiert für die Ausbildung an den unter Nummer 0001 oder 0002 erfassten Waffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür.
Technische Anmerkung:
Der Begriff spezialisierte Ausrüstung für die militärische
Ausbildung schließt militärische Ausführungen von folgender
Ausrüstung ein:
Angriffssimulatoren,
Einsatzflug-Übungsgeräte,
Radar-Zielübungsgeräte,
Radar-Zielgeneratoren,
Feuerleit-Übungsgeräte,
Übungsgeräte für die U-Boot-Bekämpfung,
Flugsimulatoren einschließlich der für das Training von Piloten oder Astronauten ausgelegten Zentrifugen, Radartrainer,
Instrumentenflug-Übungsgeräte, Navigations-Übungsgeräte,
Übungsgeräte für den Flugkörperstart,
Zieldarstellungsgeräte,
Drohnen,
Waffen-Übungsgeräte,
Geräte für Übungen mit unbemannten „Luftfahrzeugen“,
bewegliche Übungsgeräte,
Übungsausrüstung für militärische Bodenoperationen.
Anmerkung 1: Nummer 0014 schließt Systeme zur Bilderzeugung

(image generating) oder zum Dialog mit der Umgebung für Simulatoren ein, sofern sie für militärische Zwecke besonders konstruiert oder besonders geändert sind.

Anmerkung 2: Nummer 0014 erfasst nicht besonders

konstruierte Ausrüstung für das Training im Umgang mit Jagd- und Sportwaffen.

0015 Bildausrüstung oder Ausrüstung für Gegenmaßnahmen, besonders

konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:

  1. Litera a
    Aufzeichnungsgeräte und Bildverarbeitungsausrüstung;
  2. Litera b
    Kameras, fotografische Ausrüstung und Filmverarbeitungsausrüstung;
  3. Litera c
    Bildverstärkerausrüstung;
  4. Litera d
    Infrarot- oder Wärmebild-Ausrüstung;
  5. Litera e
    Kartenbildradar-Sensorausrüstung;
  6. Litera f
    Ausrüstung für Gegenmaßnahmen (ECM) und zum Schutz vor Gegenmaßnahmen (ECCM) für die von den Unternummern 0015a bis 0015e erfasste Ausrüstung.
    Anmerkung: Unternummer 0015f schließt Ausrüstung ein,

konstruiert zur Beeinträchtigung des Betriebs oder der Wirksamkeit militärischer Bildsysteme oder zur Reduzierung solcher Beeinträchtigungen auf ein Minimum.

Anmerkung 1: Der Begriff besonders konstruierte Bestandteile

schließt folgende Einrichtungen ein, sofern sie für militärische Zwecke besonders konstruiert sind:

  1. Litera a
    IR-Bildwandlerröhren,
  2. Litera b
    Bildverstärkerröhren (andere als solche der ersten Generation),
  3. Litera c
    Mikrokanalplatten,
  4. Litera d
    Restlichtfernsehkameraröhren,
  5. Litera e
    Detektorgruppen (einschließlich

elektronischer Kopplungs- oder

Ausgabesysteme),

  1. Litera f
    pyroelektrische Fernsehkameraröhren,
  2. Litera g
    Kühler für Bildsysteme,
  3. Litera h
    fotochrome oder elektrooptische, elektrisch

ausgelöste Verschlüsse mit einer Verschlussgeschwindigkeit kleiner als

100 µs, ausgenommen Verschlüsse, die ein

wesentlicher Teil einer Hochgeschwindigkeitskamera sind,

  1. Litera i
    faseroptische Bildinverter,
  2. Litera j
    Verbindungshalbleiter-Fotokathoden.
Anmerkung 2: Nummer 0015 erfasst nicht „Bildverstärkerröhren

der ersten Generation“ oder Ausrüstung, besonders konstruiert für den Einsatz von „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“.

Ergänzende Anmerkung:

Zur Erfassung von Waffenzielgeräten mit „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“:

Siehe Unternummern 0001d, 0002c und 0005a.

0016 Schmiedestücke, Gussstücke und andere unfertige Erzeugnisse,

deren Verwendung in einer erfassten Ware anhand von Materialzusammensetzung, Geometrie oder Funktion bestimmt werden kann und die für eine der von Nummer 0001, 0002, 0003, 0004, 0006, 0009, 0010, 0012 oder 0019 erfassten Waren besonders konstruiert sind.

0017 Verschiedene Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Bibliotheken wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

  1. Litera a
    unabhängige Tauch- und Unterwasserschwimmgeräte wie folgt:
    1. Ziffer eins
      Atemgeräte mit geschlossener und halbgeschlossener Atemlufterneuerung, besonders konstruiert für militärische Zwecke (zB besondere amagnetische Konstruktion),
    2. Ziffer 2
      besonders konstruierte Bestandteile zur Umrüstung von Geräten mit offenem Kreislauf in solche für militärische Zwecke,
    3. Ziffer 3
      Gegenstände, ausschließlich konstruiert für die militärische Verwendung mit von Unternummer 0017a erfassten Geräten;
  2. Litera b
    Bauausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
  3. Litera c
    Halterungen (fittings), Beschichtungen und Behandlungen für die Unterdrückung von Signaturen, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
  4. Litera d
    Ausrüstung für technische Betreuung, besonders konstruiert für den Einsatz in einer Kampfzone;
  5. Litera e
    „Roboter“, „Roboter“steuerungen und „Roboter“-“Endeffektoren“ mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. Ziffer eins
      besonders konstruiert für militärische Zwecke,
    2. Ziffer 2
      ausgestattet mit Mitteln zum Schutz der Hydraulikleitungen gegen Beschädigungen von außen durch umherfliegende Munitionssplitter (zB selbstdichtende Leitungen) und konstruiert für die Verwendung von Hydraulikflüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 839 K (566°C) oder
    3. Ziffer 3
      besonders konstruiert oder ausgelegt für einen Einsatz in einer EMP-Umgebung (EMP = elektromagnetischer Puls);
  6. Litera f
    Bibliotheken (parametrische technische Datenbanken), besonders entwickelt für militärische Zwecke in Verbindung mit Ausrüstung, die von dieser Verordnung erfasst wird;
  7. Litera g
    Nukleare Energieerzeugungs- oder Antriebsausrüstung, einschließlich „Kernreaktoren“, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders für militärische Zwecke konstruierte oder geänderte Bestandteile;
  8. Litera h
    Ausrüstung und Material, beschichtet oder behandelt für die Unterdrückung von Signaturen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, soweit nicht anderweitig von dieser Verordnung erfasst;
    Anmerkung: Unternummer 0017h erfasst nicht einzelne

Erzeugnisse aus vorgenanntem Material einschließlich Bekleidung, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Gebrauch mitgeführt werden.

  1. Litera i
    Simulatoren, besonders konstruiert für militärische „Kernreaktoren“;
  2. Litera j
    mobile Reparaturwerkstätten, besonders konstruiert zur Wartung militärischer Ausrüstung;
  3. Litera k
    mobile Stromerzeugeraggregate, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
  4. Litera l
    Container, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
    Technische Anmerkung:
    ´Besonders konstruiert für militärische Zwecke´ im Sinne von Unternummer 0017l ist die Ausstattung mit einer der folgenden militärspezifischen Eigenschaften:
    1. Litera a
      Schutz gegen EMP (EMP = elektromagnetischer Puls),
    2. Litera b
      ABC-Schutz,
    3. Litera c
      Beschichtung zur Signaturunterdrückung (Infrarot oder Radar) oder
    4. Litera d
      ballistischer Schutz.
  5. Litera m
    Fähren, soweit nicht anderweitig von dieser Verordnung erfasst, Brücken und Pontons, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
  6. Litera n
    Testmodelle, besonders konstruiert für die „Entwicklung“ der von Nummer 0004, 0006, 0009 oder 0010 erfassten Waren.
Technische Anmerkung:
´Bibliothek´ (parametrische technische Datenbank) im Sinne von Nummer 0017 ist eine Sammlung technischer Informationen militärischer Natur, deren Ausnutzung die Leistungsfähigkeit militärischer Ausrüstung oder Systeme erhöhen kann.

0018 Ausrüstung für die „Herstellung“ von dieser Verordnung

erfasster Waren wie folgt:

  1. Litera a
    besonders konstruierte oder besonders geänderte Ausrüstung für die „Herstellung“ der von dieser Verordnung erfassten Waren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
  2. Litera b
    besonders konstruierte Umweltprüfeinrichtungen für die Zulassungs- und Eignungsprüfung der von dieser Verordnung erfassten Waren und besonders konstruierte Ausrüstung hierfür.
Anmerkung 1: Unternummern 0018a und 0018b schließen folgende

Ausrüstung ein:

  1. Litera a
    kontinuierlich arbeitende Nitrieranlagen,
  2. Litera b
    Prüfzentrifugen mit einer der folgenden

Eigenschaften:

1. Antrieb durch einen oder mehrere Motoren

mit einer Gesamtnennleistung größer als

298 kW,

2. Nutzlast größer/gleich 113 kg oder

3. Ausübung einer Zentrifugalbeschleunigung

von mindestens 8 g auf eine Nutzlast

größer/gleich 91 kg (g =

Erdbeschleunigung [9,81 m/sec²]),

  1. Litera c
    Trockenpressen,
  2. Litera d
    Schneckenstrangpressen, besonders

konstruiert oder geändert für militärische

Treibstoffe,

  1. Litera e
    Schneidmaschinen zum Ablängen

stranggepresster Treibstoffe,

  1. Litera f
    Dragierkessel (Taumelmischer) mit

Durchmessern größer/gleich 1,85 m und einem Produktionsvermögen größer als 227 kg,

  1. Litera g
    Stetigmischer für Festtreibstoffe,
  2. Litera h
    Strahlmühlen (fluid energy mills) zum Zerkleinern oder Mahlen der Bestandteile von

militärischen Treibstoffen,

  1. Litera i
    Ausrüstung zur Erzeugung von Kugelform mit

einheitlicher Partikelgröße bei den in Unternummer 0008c8 aufgeführten

Metallpulvern,

  1. Litera j
    Konvektionsströmungskonverter (convection current converters) für die Konversion der

in Unternummer 0008c3 aufgeführten Stoffe.

Anmerkung 2: a) Der Begriff „von dieser Verordnung erfasste

Waren“ schließt ein:

1. Waren, die nicht erfasst sind, weil sie

geringere als die spezifizierten

Konzentrationen haben, wie folgt:

a) Hydrazin (siehe Unternummer 0008c4),

b) „Explosivstoffe“ (siehe Nummer 0008),

2. „supraleitende“ Werkstoffe, die von der Verordnung (EG) Nr. 1334 aus 2000,, 1C005 von

der Erfassung ausgenommen sind,

„supraleitende“ Elektromagnete, die von

der Verordnung (EG) Nr. 1334 aus 2000,,

Unternummer 3A001e3 von der Erfassung

ausgenommen sind,

„supraleitende“ elektrische Ausrüstung,

die gemäß Unternummer 0020b von der Erfassung ausgenommen ist,

3. metallische Brennstoffe und Oxidationsmittel, die in laminarer Form

aus der Dampfphase abgeschieden sind

(siehe Unternummer 0008c5),

  1. Litera b
    Der Begriff „in dieser Verordnung genannte

Waren“ schließt nicht ein:

1. Signalpistolen (siehe Unternummer 0002b),

2. Stoffe, die gemäß Anmerkung 3 zu

Nummer 0007 von der Erfassung ausgenommen

sind,

3. Strahlendosimeter für den persönlichen

Gebrauch und Arbeitsschutzmasken gegen

bestimmte Gefahren im gewerblichen

Bereich (siehe Unternummer 0007f),

4. Difluoroamin und Kaliumnitratpulver

(siehe Anmerkung 6 zu Nummer 0008),

5. Flugtriebwerke, die gemäß Nummer 0010

unter Bezugnahme auf Verordnung (EG)

Nr. 1334 aus 2000,, von der Erfassung

ausgenommen sind,

6. herkömmliche Stahlhelme, die weder mit

Zusatzgeräten ausgerüstet noch für die Ausrüstung mit Zusatzgeräten geändert

oder konstruiert sind (siehe Anmerkung 2 zu Nummer 0013),

7. Ausrüstung, die mit nicht erfassten

industriellen Maschinen versehen ist, wie

nicht anderweitig genannte

Beschichtungseinrichtungen und Geräte zum Gießen von Kunststoffen,

8. Musketen, Gewehre und Karabiner, die vor

1938 hergestellt wurden, Nachbildungen

von Musketen, Gewehren und Karabinern,

deren Originale vor 1890 hergestellt

wurden, Revolver, Pistolen und Maschinenwaffen, die vor 1890 hergestellt

wurden, und ihre Nachbildungen.

Anmerkung 3: Anmerkung 2b8 zu Nummer 0018 stellt nicht die Ausfuhr von Herstellungsausrüstung für übliche Schusswaffen frei, auch wenn sie zur „Herstellung“ von Nachbildungen von antiken Schusswaffen eingesetzt wird.

0019 Strahlenwaffen-Systeme, zugehörige Ausrüstung, Ausrüstung

für Gegenmaßnahmen oder Versuchsmodelle wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

  1. Litera a
    „Laser“-Systeme, besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;
  2. Litera b
    Teilchenstrahl-Systeme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;
  3. Litera c
    energiereiche Hochfrequenzsysteme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;
  4. Litera d
    Ausrüstung, besonders konstruiert für die Entdeckung, Identifizierung oder Abwehr der von Unternummer 0019a, 0019b oder 0019c erfassten Systeme;
  5. Litera e
    physische Versuchsmodelle und zugehörige Dokumentation für die von Nummer 0019 erfassten Systeme, Ausrüstung und Bestandteile;
  6. Litera f
    Dauerstrich- oder gepulste „Laser“-Systeme, besonders konstruiert, um eine dauerhafte Erblindung bei einer Beobachtung ohne vergrößernde Optik zu verursachen, dh. bei einer Beobachtung mit unbewaffnetem Auge oder mit korrigierender Sehhilfe.
Anmerkung 1: Von Nummer 0019 erfasste Strahlenwaffen

schließen Systeme ein, deren Leistungsfähigkeit bestimmt wird durch den kontrollierten Einsatz von

  1. Litera a
    „Lasern“ mit einer Dauerstrich- oder

Impulsenergie, die eine mit herkömmlicher

Munition vergleichbare Vernichtungswirkung

erreichen,

  1. Litera b
    Teilchenbeschleunigern, die einen geladenen

oder ungeladenen Strahl mit

Vernichtungswirkung aussenden,

  1. Litera c
    Hochfrequenzsendern mit hoher Impulsenergie

oder hoher Durchschnittsenergie, die ein

ausreichend starkes Feld erzeugen, um

elektronische Schaltungen in einem entfernt

liegenden Ziel außer Betrieb zu setzen.

Anmerkung 2: Nummer 0019 schließt folgende Ausrüstung ein,

sofern sie besonders konstruiert ist für

Strahlenwaffensysteme:

  1. Litera a
    Geräte für die Erzeugung von Primärenergie,

Energiespeicher, Schaltvorrichtungen, Geräte

für die Energiekonditionierung und Geräte

für die Handhabung von Treibstoffen,

  1. Litera b
    Zielerfassungs- und Zielverfolgungssysteme,
  2. Litera c
    Systeme für die Auswertung der Schadenswirkung, Zerstörung oder

Einsatzunterbrechung,

  1. Litera d
    Geräte für die Strahllenkung, -ausbreitung

und -ausrichtung,

  1. Litera e
    Geräte für die rasche Strahlschwenkung zur

schnellen Bekämpfung von Mehrfachzielen,

  1. Litera f
    anpassungsfähige Optiken oder

Phasenkonjugatoren (phase conjugators),

  1. Litera g
    Strominjektoren für negative

Wasserstoffionenstrahlen,

  1. Litera h
    „weltraumgeeignete“

Beschleuniger-Bestandteile (accelerator components),

  1. Litera i
    negative Ionenstrahl-Ausweitungs-Ausrüstung

(negative ion beam funnelling equipment),

  1. Litera j
    Ausrüstung zur Steuerung und Schwenkung

eines energiereichen Ionenstrahls,

  1. Litera k
    „weltraumgeeignete“ Folien zur Neutralisierung von negativen

Wasserstoffisotopenstrahlen.

0020 Kryogenische (Tieftemperatur-) und „supraleitende“

Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:

  1. Litera a
    Ausrüstung, besonders konstruiert oder ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug und fähig, während der Fahrt eine Temperatur kleiner als 103 K (-170°C) zu erzeugen oder aufrechtzuerhalten;
    Anmerkung: Unternummer 0020a schließt mobile Systeme ein,

die Zubehör und Bestandteile enthalten oder verwenden, die aus nichtmetallischen oder nicht elektrisch leitenden Werkstoffen, zB aus Kunststoffen oder epoxidharzimprägnierten Werkstoffen, hergestellt sind.

  1. Litera b
    „supraleitende“ elektrische Ausrüstung (rotierende Maschinen und Transformatoren), besonders konstruiert oder besonders ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug und betriebsfähig während der Fahrt.
    Anmerkung: Unternummer 0020b erfasst nicht hybride,

homopolare Gleichstromgeneratoren mit einem einpoligen, normal ausgelegten Metallanker, der in einem Magnetfeld rotiert, das mit Hilfe „supraleitender“ Wicklungen erzeugt wird, vorausgesetzt, dass diese Wicklungen die einzige „supraleitende“ Baugruppe im Generator sind.

0021    „Software“ wie folgt:

        a) „Software“, besonders entwickelt oder geändert für die

           „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von

           Ausrüstung oder Werkstoffen, die von dieser Verordnung

           erfasst werden;

        b) „Software“ wie folgt:

           1. „Software“, besonders entwickelt für:

              a) Modellierung, Simulation oder Auswertung

                 militärischer Waffensysteme,

              b) „Entwicklung“, Überwachung, Wartung oder Umrüstung

                 (up-dating) von in militärischen Waffensystemen

                 integrierter „Software“,

              c) Modellierung oder Simulation militärischer

                 Operationsszenare, sofern nicht von Nummer 0014

                 erfasst,

              d) Anwendungen im Rahmen von Führungs-, Informations-

                 und Aufklärungssystemen (C hoch 3 I oder

                 C hoch 4 I),

           2. „Software“ für die Ermittlung der Wirkung

              herkömmlicher, atomarer, chemischer oder biologischer

              Kampfmittel,

           3. „Software“, nicht erfasst von Unternummer 0021a,

              0021b1 oder 0021b2, besonders entwickelt oder

              geändert, um nicht von dieser Verordnung erfasste

              Ausrüstung zu befähigen, die militärischen Funktionen

              der von Nummer bzw. Unternummer 0005, 0007f, 0009c,

              0009e, 0010e, 0011, 0014, 0015, 0017i oder 0018

              erfassten Ausrüstung zu erfüllen.

0022    „Technologie“ wie folgt:

        a) „Technologie“, die nicht von Nummer 0007 erfasst wird,

           entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für

           militärische Güter, für die „Entwicklung“, „Herstellung“

           oder „Verwendung“ von Gütern, die von dieser Verordnung

           erfasst werden;

        b) spezifische „Technologie“ für Konstruktion,

           Bestandteilmontage, Betrieb, Wartung und Instandsetzung

           vollständiger „Herstellungs“anlagen der von dieser

           Verordnung erfassten Waren, auch wenn die Bestandteile

           selbst nicht erfasst werden.

        Anmerkung 1: a) Der Begriff „von dieser Verordnung erfassten

                        Waren“ schließt ein:

                        1. Waren, die nicht erfasst sind, weil sie

                           geringere als die spezifizierten

                           Konzentrationen haben, wie folgt:

                           a) Hydrazin (siehe Unternummer 0008c4),

                           b) „Explosivstoffe“ (siehe Nummer 0008),

                        2. „supraleitende“ Werkstoffe, die gemäß

                           Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, von der

                           Erfassung ausgenommen sind,

                           „supraleitende“ Elektromagnete, die gemäß

                           Verordnung (EG) Nr. 1334/2000,

                           Unternummer 3A001e3 von der Erfassung

                           ausgenommen sind, „supraleitende“

                           elektrische Ausrüstung, die gemäß

                           Unternummer 0020b von der Erfassung

                           ausgenommen ist,

                        3. metallische Brennstoffe und

                           Oxidationsmittel, die in laminarer Form

                           aus der Dampfphase abgeschieden sind

                           (siehe Unternummer 0008c5),

                     b) Der Begriff „in dieser Verordnung erfasste

                        Waren“ schließt nicht ein:

                        1. Signalpistolen (siehe Unternummer 0002b),

                        2. Stoffe, die gemäß Anmerkung 3 zu

                           Nummer 0007 von der Erfassung ausgenommen

                           sind,

                        3. Strahlendosimeter für den persönlichen

                           Gebrauch und Arbeitsschutzmasken gegen

                           bestimmte Gefahren im gewerblichen

                           Bereich (siehe Unternummer 0007f),

                        4. Difluoroamin und Kaliumnitratpulver

                           (siehe Anmerkung 6 zu Nummer 0008),

                        5. Flugtriebwerke, die gemäß Nummer 0010

                           unter Bezugnahme auf Verordnung (EG)

                           Nr. 1334/2000, Nummer 9A001 von der

                           Erfassung ausgenommen sind,

                        6. herkömmliche Stahlhelme, die weder mit

                           Zusatzgeräten ausgerüstet noch für die

                           Ausrüstung mit Zusatzgeräten geändert

                           oder konstruiert sind (siehe Anmerkung 2

                           zu Nummer 0013),

                        7. Ausrüstung, die mit nicht erfassten

                           industriellen Maschinen versehen ist, wie

                           nicht anderweitig genannte

                           Beschichtungseinrichtungen und Geräte zum

                           Gießen von Kunststoffen,

                        8. Musketen, Gewehre und Karabiner, die vor

                           1938 hergestellt wurden, Nachbildungen

                           von Musketen, Gewehren und Karabinern,

                           deren Originale vor 1890 hergestellt

                           wurden, Revolver, Pistolen und

                           Maschinenwaffen, die vor 1890 hergestellt

                           wurden, und ihre Nachbildungen.

        Anmerkung 2: Anmerkung 1b8 zu Nummer 0022 stellt nicht die

                     Ausfuhr von „Technologie“ für übliche

                     Schusswaffen frei, auch wenn sie zur

                     „Herstellung“ von Nachbildungen von antiken

                     Schusswaffen eingesetzt wird.

        Anmerkung 3: Nummer 0022 erfasst keine „Technologie“ für

                     zivile Zwecke, zB für Landwirtschaft,

                     Pharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt und

                     Nahrungsmittelindustrie (siehe Anmerkung 4 zu

                     Nummer 0007).

        Anmerkung 4: Unternummer 0022a erfasst nicht

                     „Technologie“-Information, deren Weitergabe im

                     Rahmen von Angebotsverfahren unbedingt

                     erforderlich ist.

Gesetzesnummer

10007892

Dokumentnummer

NOR40056865