Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Obst- und Gemüse-Vergütungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 243/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Durchführung der Entnahme
§ 5. (1) Die Erzeugerorganisation hat sicherzustellen, daß die für die Entnahme vorgesehenen Erzeugnisse am angemeldeten Ort der Entnahme verbleiben, bis die Prüfung durch die AMA erfolgt ist.Paragraph 5, (1) Die Erzeugerorganisation hat sicherzustellen, daß die für die Entnahme vorgesehenen Erzeugnisse am angemeldeten Ort der Entnahme verbleiben, bis die Prüfung durch die AMA erfolgt ist.
(2)Absatz 2,Die AMA hat der Erzeugerorganisation eine Bescheinigung über die festgestellten Arten, Merkmale und Mengen der entnommenen Erzeugnisse auszustellen.
(3)Absatz 3,Die durchgeführte Entnahme von Erzeugnissen aus dem Handel hat die Erzeugerorganisation unverzüglich der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Formblattes anzuzeigen. Der Anzeige sind die Bescheinigung im Sinne des Abs. 2 und die Quittungen der Empfänger der abgesetzten Erzeugnisse oder der Verarbeiter beizufügen. Die AMA hat die Anzeigen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft weiterzuleiten.Die durchgeführte Entnahme von Erzeugnissen aus dem Handel hat die Erzeugerorganisation unverzüglich der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Formblattes anzuzeigen. Der Anzeige sind die Bescheinigung im Sinne des Absatz 2 und die Quittungen der Empfänger der abgesetzten Erzeugnisse oder der Verarbeiter beizufügen. Die AMA hat die Anzeigen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft weiterzuleiten.
(4)Absatz 4,Sollen bereits entnommene Erzeugnisse in den Handel rückgeführt werden, hat dies die Erzeugerorganisation der AMA unverzüglich mittels eines von der AMA aufgelegten Formblattes anzuzeigen. Die AMA hat eine Bescheinigung im Sinne des Abs. 2 auszustellen.Sollen bereits entnommene Erzeugnisse in den Handel rückgeführt werden, hat dies die Erzeugerorganisation der AMA unverzüglich mittels eines von der AMA aufgelegten Formblattes anzuzeigen. Die AMA hat eine Bescheinigung im Sinne des Absatz 2, auszustellen.
(5)Absatz 5,Die durchgeführte Rückführung bereits entnommener Erzeugnisse in den Handel hat die Erzeugerorganisation unverzüglich der AMA schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind die Bescheinigung im Sinne des Abs. 4 und die Quittungen der Empfänger der rückgeführten Erzeugnisse beizufügen. Die AMA hat die Anzeigen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft weiterzuleiten.Die durchgeführte Rückführung bereits entnommener Erzeugnisse in den Handel hat die Erzeugerorganisation unverzüglich der AMA schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind die Bescheinigung im Sinne des Absatz 4 und die Quittungen der Empfänger der rückgeführten Erzeugnisse beizufügen. Die AMA hat die Anzeigen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft weiterzuleiten.
(6)Absatz 6,Die AMA kann den Erzeugerorganisationen unter Berücksichtigung einzelbetrieblicher Gegebenheiten vorschreiben, wie die Durchführung der Entnahme von Erzeugnissen aus dem Handel, die Rückführung bereits entnommener Erzeugnisse in den Handel oder die Verwertung entnommener Erzeugnisse zu erfolgen hat. Sie kann insbesondere
besondere Aufzeichnungen,
weitere Angaben und Nachweise über die Entnahme und
die Denaturierung der Erzeugnisse vor deren Abgabe zur Verwendung in frischem Zustand als Futtermittel
verlangen.
Dokumentnummer
NOR12089154
Alte Dokumentnummer
N5199748519L