Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.07.2007 bis 30.06.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.07.200730.06.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
§ 530.08.199730.06.2007 BGBl. II Nr. 243/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Obst- und Gemüse-Vergütungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Durchführung der Entnahme

Paragraph 5, (1) Die Erzeugerorganisation hat sicherzustellen, daß die für die Entnahme vorgesehenen Erzeugnisse am angemeldeten Ort der Entnahme verbleiben, bis die Prüfung durch die AMA erfolgt ist.

  1. Absatz 2,Die AMA hat der Erzeugerorganisation eine Bescheinigung über die festgestellten Arten, Merkmale und Mengen der entnommenen Erzeugnisse auszustellen.
  2. Absatz 3,Die durchgeführte Entnahme von Erzeugnissen aus dem Handel hat die Erzeugerorganisation unverzüglich der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Formblattes anzuzeigen. Der Anzeige sind die Bescheinigung im Sinne des Absatz 2 und die Quittungen der Empfänger der abgesetzten Erzeugnisse oder der Verarbeiter beizufügen. Die AMA hat die Anzeigen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft weiterzuleiten.
  3. Absatz 4,Sollen bereits entnommene Erzeugnisse in den Handel rückgeführt werden, hat dies die Erzeugerorganisation der AMA unverzüglich mittels eines von der AMA aufgelegten Formblattes anzuzeigen. Die AMA hat eine Bescheinigung im Sinne des Absatz 2, auszustellen.
  4. Absatz 5,Die durchgeführte Rückführung bereits entnommener Erzeugnisse in den Handel hat die Erzeugerorganisation unverzüglich der AMA schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind die Bescheinigung im Sinne des Absatz 4 und die Quittungen der Empfänger der rückgeführten Erzeugnisse beizufügen. Die AMA hat die Anzeigen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft weiterzuleiten.
  5. Absatz 6,Die AMA kann den Erzeugerorganisationen unter Berücksichtigung einzelbetrieblicher Gegebenheiten vorschreiben, wie die Durchführung der Entnahme von Erzeugnissen aus dem Handel, die Rückführung bereits entnommener Erzeugnisse in den Handel oder die Verwertung entnommener Erzeugnisse zu erfolgen hat. Sie kann insbesondere
    1. Ziffer eins
      besondere Aufzeichnungen,
    2. Ziffer 2
      weitere Angaben und Nachweise über die Entnahme und
    3. Ziffer 3
      die Denaturierung der Erzeugnisse vor deren Abgabe zur Verwendung in frischem Zustand als Futtermittel
    verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2008

Gesetzesnummer

10007894

Dokumentnummer

NOR40089699