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§ 15 KPA-Verordnung 1997

Fassungen
19.12.1997 bis 17.11.1998 — BGBl. II Nr. 402/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1518.11.199828.12.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/1999
§ 1519.12.199717.11.1998 BGBl. II Nr. 402/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

19.12.1997BGBl. II Nr. 402/1997

Außerkrafttretensdatum

17.11.1998

Abkürzung

KPA-Verordnung 1997

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Repräsentative Erträge

Paragraph 15, (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat für die im Artikel 5, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1586/97 genannten Kulturpflanzen, die als nachwachsende Rohstoffe angebaut werden, repräsentative Erträge für das jeweilige Wirtschaftsjahr festzusetzen. Diese Festsetzung hat unter Berücksichtigung der regionalen Wachstumsbedingungen der jeweiligen Art zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß der gemäß Absatz eins, festgesetzte repräsentative Ertrag nicht erreicht werden wird, hat der Antragsteller dies der AMA binnen zwei Wochen unter Angabe der Gründe für den voraussichtlichen Minderertrag schriftlich zu melden. Die auf den betreffenden Flächen angebauten Kulturpflanzen dürfen vor Ablauf des zehnten Tages ab Erstattung der Meldung nicht geerntet werden, damit alle erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden können, außer es erfolgt eine vorzeitige Erntefreigabe durch die AMA.

Gesetzesnummer

10007906

Dokumentnummer

NOR12089285

Alte Dokumentnummer

N5199750065L