Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 402/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Abkürzung
KPA-Verordnung 1997
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Zum Bezugszeitraum: vgl. § 25 Abs. 3Zum Bezugszeitraum: vergleiche Paragraph 25, Absatz 3
Text
Repräsentative Erträge
§ 15. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat für die im Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1586/97 genannten Kulturpflanzen, die als nachwachsende Rohstoffe angebaut werden, repräsentative Erträge für das jeweilige Wirtschaftsjahr festzusetzen. Diese Festsetzung hat unter Berücksichtigung der regionalen Wachstumsbedingungen der jeweiligen Art zu erfolgen.Paragraph 15, (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat für die im Artikel 5, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1586/97 genannten Kulturpflanzen, die als nachwachsende Rohstoffe angebaut werden, repräsentative Erträge für das jeweilige Wirtschaftsjahr festzusetzen. Diese Festsetzung hat unter Berücksichtigung der regionalen Wachstumsbedingungen der jeweiligen Art zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß der gemäß Abs. 1 festgesetzte repräsentative Ertrag nicht erreicht werden wird, hat der Antragsteller dies der AMA binnen zwei Wochen unter Angabe der Gründe für den voraussichtlichen Minderertrag schriftlich zu melden. Die auf den betreffenden Flächen angebauten Kulturpflanzen dürfen vor Ablauf des zehnten Tages ab Erstattung der Meldung nicht geerntet werden, damit alle erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden können, außer es erfolgt eine vorzeitige Erntefreigabe durch die AMA.Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß der gemäß Absatz eins, festgesetzte repräsentative Ertrag nicht erreicht werden wird, hat der Antragsteller dies der AMA binnen zwei Wochen unter Angabe der Gründe für den voraussichtlichen Minderertrag schriftlich zu melden. Die auf den betreffenden Flächen angebauten Kulturpflanzen dürfen vor Ablauf des zehnten Tages ab Erstattung der Meldung nicht geerntet werden, damit alle erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden können, außer es erfolgt eine vorzeitige Erntefreigabe durch die AMA.
(3)Absatz 3,Unbeschadet der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt können der Agrarmarkt Austria und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern die ermittelten Referenzerträge zur Information der betroffenen Erzeuger übermittelt werden.
Dokumentnummer
NOR12090279
Alte Dokumentnummer
N5199813194U