Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 408/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Elektronische Datenbank
§ 5. (1) Unbeschadet der Verpflichtung des Tierhalters zur Führung des Bestandsverzeichnisses hat eine zentrale Registrierung der Tiere in einer elektronischen Datenbank zu erfolgen.Paragraph 5, (1) Unbeschadet der Verpflichtung des Tierhalters zur Führung des Bestandsverzeichnisses hat eine zentrale Registrierung der Tiere in einer elektronischen Datenbank zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Unbeschadet der Zuständigkeit der AMA nach § 2 können für die Entgegennahme, Erfassung und Verarbeitung der Daten der elektronischen Datenbank im Namen und auf Rechnung der AMA die Landwirtschaftskammern auch auf Bezirksebene oder geeignete weitere Einrichtungen auf lokaler oder überregionaler Ebene (zB anerkannte Zuchtorganisationen) nach Maßgabe deren technisch-organisatorischen Möglichkeiten herangezogen werden.Unbeschadet der Zuständigkeit der AMA nach Paragraph 2, können für die Entgegennahme, Erfassung und Verarbeitung der Daten der elektronischen Datenbank im Namen und auf Rechnung der AMA die Landwirtschaftskammern auch auf Bezirksebene oder geeignete weitere Einrichtungen auf lokaler oder überregionaler Ebene (zB anerkannte Zuchtorganisationen) nach Maßgabe deren technisch-organisatorischen Möglichkeiten herangezogen werden.
(3)Absatz 3,Die Einrichtungen gemäß Abs. 2 haben die gemeldeten Daten daraufhin zu prüfen, ob die Meldung formal vollständig und inhaltlich plausibel ist, und unverzüglich zu erfassen. Sie haben die erfaßten und verarbeiteten Daten ohne Verzug der AMA zur Führung der elektronischen Datenbank zu überlassen.Die Einrichtungen gemäß Absatz 2, haben die gemeldeten Daten daraufhin zu prüfen, ob die Meldung formal vollständig und inhaltlich plausibel ist, und unverzüglich zu erfassen. Sie haben die erfaßten und verarbeiteten Daten ohne Verzug der AMA zur Führung der elektronischen Datenbank zu überlassen.
(4)Absatz 4,Die elektronische Datenbank hat jedenfalls alle Daten gemäß § 4 Z 1 bis 6 und 8 zu enthalten. Darüber hinaus hat sie zu enthalten:Die elektronische Datenbank hat jedenfalls alle Daten gemäß Paragraph 4, Ziffer eins bis 6 und 8 zu enthalten. Darüber hinaus hat sie zu enthalten:
alle weiteren für die Ausstellung des Tierpasses gemäß § 8 notwendigen Daten,alle weiteren für die Ausstellung des Tierpasses gemäß Paragraph 8, notwendigen Daten,
veterinärrelevante Daten, soweit diese zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Veterinärverwaltung im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung und zum Schutz der menschlichen Gesundheit notwendig sind.
Dokumentnummer
NOR12089300
Alte Dokumentnummer
N5199750112L