Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.1998 bis 17.12.2002 — BGBl. II Nr. 408/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.07.200731.12.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
§ 518.12.200230.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 471/2002
§ 501.01.199817.12.2002 BGBl. II Nr. 408/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. II Nr. 408/1997

Außerkrafttretensdatum

17.12.2002danach: BGBl. II Nr. 471/2002

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Elektronische Datenbank

Paragraph 5, (1) Unbeschadet der Verpflichtung des Tierhalters zur Führung des Bestandsverzeichnisses hat eine zentrale Registrierung der Tiere in einer elektronischen Datenbank zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Unbeschadet der Zuständigkeit der AMA nach Paragraph 2, können für die Entgegennahme, Erfassung und Verarbeitung der Daten der elektronischen Datenbank im Namen und auf Rechnung der AMA die Landwirtschaftskammern auch auf Bezirksebene oder geeignete weitere Einrichtungen auf lokaler oder überregionaler Ebene (zB anerkannte Zuchtorganisationen) nach Maßgabe deren technisch-organisatorischen Möglichkeiten herangezogen werden.
  2. Absatz 3,Die Einrichtungen gemäß Absatz 2, haben die gemeldeten Daten daraufhin zu prüfen, ob die Meldung formal vollständig und inhaltlich plausibel ist, und unverzüglich zu erfassen. Sie haben die erfaßten und verarbeiteten Daten ohne Verzug der AMA zur Führung der elektronischen Datenbank zu überlassen.
  3. Absatz 4,Die elektronische Datenbank hat jedenfalls alle Daten gemäß Paragraph 4, Ziffer eins bis 6 und 8 zu enthalten. Darüber hinaus hat sie zu enthalten:
    • Strichaufzählung
      alle weiteren für die Ausstellung des Tierpasses gemäß Paragraph 8, notwendigen Daten,
    • Strichaufzählung
      veterinärrelevante Daten, soweit diese zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Veterinärverwaltung im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung und zum Schutz der menschlichen Gesundheit notwendig sind.

Gesetzesnummer

10007907

Dokumentnummer

NOR12089300

Alte Dokumentnummer

N5199750112L