Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
18.12.2002 bis 30.06.2007 — BGBl. II Nr. 471/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.07.200731.12.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
§ 518.12.200230.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 471/2002
§ 501.01.199817.12.2002 BGBl. II Nr. 408/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

18.12.2002BGBl. II Nr. 471/2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Elektronische Datenbank

Paragraph 5, (1) Unbeschadet der Verpflichtung des Tierhalters zur Führung des Bestandsverzeichnisses hat eine zentrale Registrierung der Tiere in einer elektronischen Datenbank zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Unbeschadet der Zuständigkeit der AMA nach Paragraph 2, können für die Entgegennahme, Erfassung und Verarbeitung der Daten der elektronischen Datenbank im Namen und auf Rechnung der AMA die Landwirtschaftskammern auch auf Bezirksebene oder geeignete weitere Einrichtungen auf lokaler oder überregionaler Ebene (zB anerkannte Zuchtorganisationen) nach Maßgabe deren technisch-organisatorischen Möglichkeiten herangezogen werden.
  2. Absatz 3,Die Einrichtungen gemäß Absatz 2, haben die gemeldeten Daten daraufhin zu prüfen, ob die Meldung formal vollständig und inhaltlich plausibel ist, und unverzüglich zu erfassen. Sie haben die erfaßten und verarbeiteten Daten ohne Verzug der AMA zur Führung der elektronischen Datenbank zu überlassen.
  3. Absatz 4,Die elektronische Datenbank hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Kennzeichnung nach Paragraph 3,,
    2. Ziffer 2
      das Geburtsdatum,
    3. Ziffer 3
      das Geschlecht,
    4. Ziffer 4
      die Rasse,
    5. Ziffer 5
      das Datum des Zu- und Abgangs zum oder vom jeweiligen Betrieb,
    6. Ziffer 6
      im Fall einer Kennzeichnung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes,
    7. Ziffer 7
      allenfalls den Zeitpunkt des Todes des Tieres im Haltungsbetrieb,
    8. Ziffer 8
      das Datum der jeweiligen Meldung,
    9. Ziffer 9
      alle weiteren für die Ausstellung des Tierpasses gemäß Paragraph 8, notwendigen Daten und
    10. Ziffer 10
      veterinärrelevante Daten, soweit diese zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Veterinärverwaltung im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung und zum Schutz der menschlichen Gesundheit notwendig sind.

Schlagworte

Zugang

Gesetzesnummer

10007907

Dokumentnummer

NOR40037895