Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsdruckereigesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 1/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Inkrafttreten, Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften
§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.Paragraph 14, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2)Absatz 2,Soweit in Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, tritt das Staatsdruckereigesetz, BGBl. Nr. 340/1981, mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.Soweit in Absatz 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, tritt das Staatsdruckereigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1981,, mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft. (3)Absatz 3,§ 18 Abs. 1 Z 2, § 19, § 24 Abs. 2 und § 29 des Staatsdruckereigesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft, wobei § 19 bis zu diesem Zeitpunkt mit folgenden Änderungen gilt:Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 19,, Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 29, des Staatsdruckereigesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft, wobei Paragraph 19 bis zu diesem Zeitpunkt mit folgenden Änderungen gilt:
Im Abs. 1 wird die Wortfolge „Generaldirektor'' durch die Wortfolge „Generaldirektor der Österreichischen Staatsdruckerei AG'' ersetzt,Im Absatz eins, wird die Wortfolge „Generaldirektor'' durch die Wortfolge „Generaldirektor der Österreichischen Staatsdruckerei AG'' ersetzt,
in Abs. 5, 6 und 8 wird das Wort „Staatsdruckerei'' durch die Wortfolge „Österreichische Staatsdruckerei AGin Absatz 5, 6 und 8 wird das Wort „Staatsdruckerei'' durch die Wortfolge „Österreichische Staatsdruckerei AG
ersetzt.
(4)Absatz 4,Der Rechnungsabschluß der Österreichischen Staatsdruckerei zum 31. Dezember 1996 ist nach den Bestimmungen des Staatsdruckereigesetzes zu erstellen, zu prüfen und zu genehmigen.
§ 11 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie § 15 des Staatsdruckereigesetzes gelten für diesen Rechnungsabschluß jedoch mit der Maßgabe, daß hiebei nach Bestellung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrates der Gesellschaft der Aufsichtsrat die Rechte und Aufgaben des Wirtschaftsrates der Österreichischen Staatsdruckerei hat.Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 15, des Staatsdruckereigesetzes gelten für diesen Rechnungsabschluß jedoch mit der Maßgabe, daß hiebei nach Bestellung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrates der Gesellschaft der Aufsichtsrat die Rechte und Aufgaben des Wirtschaftsrates der Österreichischen Staatsdruckerei hat.
Dokumentnummer
NOR12089342
Alte Dokumentnummer
N5199760760J