Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsdruckereigesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 1/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Inkrafttreten, Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2)Absatz 2,Soweit in Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, tritt das Staatsdruckereigesetz, BGBl. Nr. 340/1981, mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.Soweit in Absatz 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, tritt das Staatsdruckereigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1981,, mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft. (3)Absatz 3,§ 18 Abs. 1 Z 2, § 19, § 24 Abs. 2 und § 29 des Staatsdruckereigesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft, wobei § 19 bis zu diesem Zeitpunkt mit folgenden Änderungen gilt:Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 19,, Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 29, des Staatsdruckereigesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft, wobei Paragraph 19 bis zu diesem Zeitpunkt mit folgenden Änderungen gilt:
Im Abs. 1 wird im zweiten Satz der Ausdruck “Generaldirektor” durch die Wortfolge “kaufmännischen Geschäftsführer der Bundesanstalt Statistik Österreich” und im letzten Satz der Ausdruck “Generaldirektor” durch das Wort “Geschäftsführer” ersetzt,Im Absatz eins, wird im zweiten Satz der Ausdruck “Generaldirektor” durch die Wortfolge “kaufmännischen Geschäftsführer der Bundesanstalt Statistik Österreich” und im letzten Satz der Ausdruck “Generaldirektor” durch das Wort “Geschäftsführer” ersetzt,
in Abs. 5, 6 und 8 wird der Ausdruck “Staatsdruckerei” durch die Wortfolge “Print Media Austria AG oder deren Rechtsnachfolger, bei dem die Beamten jeweils beschäftigt sind,”in Absatz 5, 6 und 8 wird der Ausdruck “Staatsdruckerei” durch die Wortfolge “Print Media Austria AG oder deren Rechtsnachfolger, bei dem die Beamten jeweils beschäftigt sind,”
ersetzt.
(4)Absatz 4,Der Rechnungsabschluß der Österreichischen Staatsdruckerei zum 31. Dezember 1996 ist nach den Bestimmungen des Staatsdruckereigesetzes zu erstellen, zu prüfen und zu genehmigen.
§ 11 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie § 15 des Staatsdruckereigesetzes gelten für diesen Rechnungsabschluß jedoch mit der Maßgabe, daß hiebei nach Bestellung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrates der Gesellschaft der Aufsichtsrat die Rechte und Aufgaben des Wirtschaftsrates der Österreichischen Staatsdruckerei hat.Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 15, des Staatsdruckereigesetzes gelten für diesen Rechnungsabschluß jedoch mit der Maßgabe, daß hiebei nach Bestellung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrates der Gesellschaft der Aufsichtsrat die Rechte und Aufgaben des Wirtschaftsrates der Österreichischen Staatsdruckerei hat.
(5)Absatz 5,Die Gesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 und deren Tochtergesellschaften haben das Bundesvergabegesetz 1997, BGBl. I Nr. 56, nur dann anzuwenden, wenn deren Unternehmensgegenstand Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 umfaßt.Die Gesellschaft gemäß Paragraph eins, Absatz eins und deren Tochtergesellschaften haben das Bundesvergabegesetz 1997, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 56, nur dann anzuwenden, wenn deren Unternehmensgegenstand Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 umfaßt.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2014
Dokumentnummer
NOR40018112