Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
18.06.1997 bis 18.10.2007 — BGBl. II Nr. 160/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 319.10.200724.02.2016 § → § BGBl. II Nr. 290/2007 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2016
§ 318.06.199718.10.2007 BGBl. II Nr. 160/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

18.06.1997BGBl. II Nr. 160/1997

Außerkrafttretensdatum

18.10.2007danach: BGBl. II Nr. 290/2007

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 3, (1) Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl sind derart zu betreiben, daß Luftschadstoffemissionen durch Verminderung ihrer Massenkonzentrationen und bzw. oder ihrer Massenströme möglichst gering gehalten werden und daß, sofern Paragraph 4, nicht anderes bestimmt, nach Maßgabe des Paragraph 5, folgende Emissionsgrenzwerte (Paragraph 2, Ziffer 2,) nicht überschritten werden:

  1. Staubförmige Emissionen .........................  20   mg/m3

  2. Gasförmige Emissionen

     2.1 Organische Stoffe, angegeben als

         Gesamtkohlenstoff ...........................  50   mg/m3

     2.2 Anorganische Stoffe

         a) Chlorverbindungen, angegeben als

            Chlorwasserstoff (HCl) ...................  30   mg/m3

         b) Fluorverbindungen, angegeben als

            Fluorwasserstoff (HF) ....................   5   mg/m3

         c) Schwefeloxide, angegeben als

            Schwefeldioxid (SO2)

            - bei Verwendung von gasförmigen oder

              flüssigen Brennstoffen ................. 300   mg/m3

            - bei Verwendung von festen Brennstoffen . 500   mg/m3

         d) Kohlenmonoxid (CO), bei geschlossenen

            Feuerungssystemen

            - bei Verwendung von gasförmigen

              Brennstoffen ........................... 100   mg/m3

            - bei Verwendung von flüssigen

              Brennstoffen ........................... 175   mg/m3

            - bei Verwendung von festen Brennstoffen . 250   mg/m3

         e) Stickstoffoxide, angegeben als

            Stickstoffdioxid (NO2)

            - bei Verwendung von gasförmigen

              Brennstoffen ........................... 250   mg/m3

            - bei Verwendung von flüssigen

              Brennstoffen ........................... 350   mg/m3

            - bei Verwendung von festen Brennstoffen . 500   mg/m3

  3. Emissionen in Dampf- und bzw. oder Partikelform

     a) Blei, Chrom (ausgenommen Chrom-VI), Kupfer,

        Mangan, Vanadium und Zinn einschließlich ihrer

        Verbindungen, angegeben als Element, insgesamt   5   mg/m3

     b) Arsen, Kobalt, Nickel, Chrom-VI, Selen und

        Tellur einschließlich ihrer Verbindungen,

        angegeben als Element, insgesamt .............   1   mg/m3

     c) Cadmium, Quecksilber und Thallium

        einschließlich ihrer Verbindungen, angegeben

        als Element, insgesamt .......................   0,2 mg/m3

  1. Absatz 2,Durch dem Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen muß sichergestellt sein, daß staubhaltige Abgase und Abluft erfaßt und einer Entstaubungseinrichtung zugeführt werden. Brenner, sonstige Feuerungseinrichtungen und Abgasreinigungsanlagen von Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl müssen entsprechend ihrer Bauart durch fachkundige Personen nachweislich regelmäßig gewartet werden.
  2. Absatz 3,Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl, in denen Metalle, Brennstoffe oder Einsatzstoffe verwendet werden, bei deren Einsatz auf Grund der in ihnen enthaltenen oder ihnen anhaftenden Stoffe die Entstehung von polychlorierten Dibenzo-p-Dioxinen (PCDD) oder polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) zu erwarten ist, sind nach Maßgabe des Paragraph 5, derart zu betreiben, daß, sofern Paragraph 4, nicht anderes bestimmt, der Emissionsgrenzwert (Paragraph 2, Ziffer 2,) für das 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalent von 0,25 ng/m3 bis einschließlich 31. Dezember 2005 und von 0,1 ng/m3 ab 1. Jänner 2006 eingehalten wird.
  3. Absatz 4,Emissionsgrenzwerte gemäß Absatz eins und 3 und gemäß Paragraph 4, werden als jene Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche je Volumeneinheit (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Gases ist auf 0 Grad C und 1013 hPa nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf nachfolgend angegebene Sauerstoffgehalte in Prozenten bezogen (die Luftmenge, die zur Verdünnung oder zur Kühlung von Abgas oder Abluft zugeführt wird, bleibt bei der Bestimmung der Massenkonzentration unberücksichtigt):
    1. Ziffer eins
      Bei Verwendung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen sind die Emissionsgrenzwerte auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff im Abgas, bei Verwendung von festen Brennstoffen auf 6% Volumenkonzentration Sauerstoff im Abgas bezogen.
    2. Ziffer 2
      Bei offenen Feuerungssystemen, bei Abluftanlagen und bei mit elektrischer Energie beheizten Öfen sind die Emissionsgrenzwerte auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der Abgase bzw. Abluft bezogen.
    3. Ziffer 3
      Wird reiner Sauerstoff oder ein Gas, dessen Sauerstoffgehalt den Luftsauerstoffgehalt übersteigt, als Sauerstoffträger zur Verbrennung von flüssigen, gasförmigen, staubförmigen oder festen Brennstoffen verwendet, so sind bei geschlossenen Feuerungssystemen die Emissionsgrenzwerte auf 3% Sauerstoffgehalt der Abgase bezogen, wobei ein Abgasvolumen angenommen wird, das sich bei Verwendung von Luft als Sauerstoffträger bei Verbrennung der gleichen Menge an Brennstoff ergeben würde.
    4. Ziffer 4
      Bei Wärmebehandlungsöfen bzw. Wärmeöfen sind die Emissionsgrenzwerte bei Verwendung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen auf 5% Volumenkonzentration Sauerstoff im Abgas bezogen.

Anmerkung

Formeln nicht direkt darstellbar

Schlagworte

Dampfform

Gesetzesnummer

10007923

Dokumentnummer

NOR12089621

Alte Dokumentnummer

N5199763748J