Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
19.10.2007 bis 24.02.2016 — BGBl. II Nr. 290/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 319.10.200724.02.2016 § → § BGBl. II Nr. 290/2007 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2016
§ 318.06.199718.10.2007 BGBl. II Nr. 160/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

19.10.2007BGBl. II Nr. 290/2007

Außerkrafttretensdatum

24.02.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2016

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl sind derart zu betreiben, daß Luftschadstoffemissionen durch Verminderung ihrer Massenkonzentrationen und bzw. oder ihrer Massenströme möglichst gering gehalten werden und daß, sofern Paragraph 4, nicht anderes bestimmt, nach Maßgabe des Paragraph 5, folgende Emissionsgrenzwerte (Paragraph 2, Ziffer 2,) nicht überschritten werden:

1.

Staubförmige Emissionen

10 mg/m3

Sofern der Einsatz von Gewebefiltern auf Grund der Eigenschaften der Abgase oder der Abluft nicht möglich ist (zB hoher Feuchtegehalt), gilt ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/m3.

2.

Gasförmige Emissionen

 

 

2.1 Organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff

50 mg/m3

Die Behörde hat bei Vorhandensein von organischen Stoffen mit besonderen Gefährdungsmerkmalen, wie zB krebserzeugenden, erbgutverändernden, reproduktionstoxischen sowie schwer abbaubaren, leicht anreicherbaren oder hochtoxischen organischen Stoffen, zusätzlich weitere Emissionsgrenzwerte vorzuschreiben.

 

2.2 Anorganische Stoffe

a)

Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff (HCl)

30

mg/m3

 

b)

Fluor und seine gasförmigen Verbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff (HF)

3

mg/m3

 

c)

Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO2)

- bei Verwendung von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen

- bei Verwendung von festen Brennstoffen

300

500

mg/m3

mg/m3

 

d)

Kohlenmonoxid (CO), bei geschlossenen Feuerungssystemen

- bei Verwendung von gasförmigen Brennstoffen

- bei Verwendung von flüssigen Brennstoffen

- bei Verwendung von festen Brennstoffen

100

175

250

mg/m3

mg/m3

mg/m3

 

e)

Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO2)

- bei Verwendung von gasförmigen Brennstoffen

- bei Verwendung von flüssigen Brennstoffen

- bei Verwendung von festen Brennstoffen

250

350

500

mg/m3

mg/m3

mg/m3

 

3.

Emissionen in Dampf- und bzw. oder Partikelform

 

a)

Antimon, Chrom, Kupfer, Mangan, Vanadium und Zinn einschließlich ihrer Verbindungen und Fluoride leicht löslich (zB NaF), angegeben als Element, und Cyanide leicht löslich (zB NaCN), angegeben als CN, insgesamt

1

mg/m3

 

b)

Blei, Kobalt, Nickel, Selen und Tellur einschließlich ihrer Verbindungen, angegeben als Element, insgesamt

0,5

mg/m3

 

c)

Quecksilber und Thallium einschließlich ihrer Verbindungen, angegeben als Element, jeweils

0,05

mg/m3

 

d)

Summe sämtlicher unter Litera a bis c angegebenen Stoffe

1

mg/m3

 

e)

Arsen und seine Verbindungen (ausgenommen Arsenwasserstoff), Cadmium und seine Verbindungen und Chrom-VI-Verbindungen (ausgenommen Bariumchromat und Bleichromat), angegeben als Element, insgesamt

0,05

mg/m3

 

  1. Absatz 2,Durch dem Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen muss sichergestellt sein, dass staubhaltige Abgase und Abluft erfasst und einer Entstaubungseinrichtung oder einer Einrichtung, die in ihrer Wirkung vergleichbar ist, zugeführt werden oder andere geeignete Maßnahmen zur Vermeidung diffuser Staubemissionen getroffen werden. Brenner, sonstige Feuerungseinrichtungen und Abgasreinigungsanlagen von Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl müssen entsprechend ihrer Bauart durch fachkundige Personen nachweislich regelmäßig gewartet werden.
  2. Absatz 3,Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl, in denen Metalle, Brennstoffe oder Einsatzstoffe verwendet werden, bei deren Einsatz auf Grund der in ihnen enthaltenen oder ihnen anhaftenden Stoffe die Entstehung von polychlorierten Dibenzo-p-Dioxinen (PCDD) oder polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) zu erwarten ist, sind nach Maßgabe des Paragraph 5, derart zu betreiben, daß, sofern Paragraph 4, nicht anderes bestimmt, der Emissionsgrenzwert (Paragraph 2, Ziffer 2,) für das 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalent von 0,1 ng/m3 eingehalten wird.
  3. Absatz 4,Emissionsgrenzwerte gemäß Absatz eins und 3 und gemäß Paragraph 4, werden als jene Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche je Volumeneinheit (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Gases ist auf 0 ºC und 1013 hPa nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf nachfolgend angegebene Sauerstoffgehalte in Prozenten bezogen (die Luftmenge, die zur Verdünnung oder zur Kühlung von Abgas oder Abluft zugeführt wird, bleibt bei der Bestimmung der Massenkonzentration unberücksichtigt):
    1. Ziffer eins
      Bei Verwendung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen sind die Emissionsgrenzwerte auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff im Abgas, bei Verwendung von festen Brennstoffen auf 6% Volumenkonzentration Sauerstoff im Abgas bezogen.
    2. Ziffer 2
      Bei offenen Feuerungssystemen, bei Abluftanlagen und bei mit elektrischer Energie beheizten Öfen sind die Emissionsgrenzwerte auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der Abgase bzw. Abluft bezogen; für die Bestimmung von Stickstoffoxiden bei offenen Feuerungssystemen ist jenes Abgasvolumen anzunehmen, das sich bei Verwendung von Luft als Sauerstoffträger bei Verbrennung der gleichen Menge an Brennstoff ergeben würde.
    3. Ziffer 3
      Wird reiner Sauerstoff oder ein Gas, dessen Sauerstoffgehalt den Luftsauerstoffgehalt übersteigt, als Sauerstoffträger zur Verbrennung von flüssigen, gasförmigen, staubförmigen oder festen Brennstoffen verwendet, so sind bei geschlossenen Feuerungssystemen die Emissionsgrenzwerte auf 3% Sauerstoffgehalt der Abgase bezogen, wobei ein Abgasvolumen angenommen wird, das sich bei Verwendung von Luft als Sauerstoffträger bei Verbrennung der gleichen Menge an Brennstoff ergeben würde.
    4. Ziffer 4
      Bei Wärmebehandlungsöfen bzw. Wärmeöfen sind die Emissionsgrenzwerte bei Verwendung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen auf 5% Volumenkonzentration Sauerstoff im Abgas bezogen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2007

Schlagworte

Dampfform

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2016

Gesetzesnummer

10007923

Dokumentnummer

NOR40091536