Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
19.10.2007 bis 24.02.2016 — BGBl. II Nr. 290/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 419.10.200724.02.2016 § → § BGBl. II Nr. 290/2007 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2016
§ 418.06.199718.10.2007 BGBl. II Nr. 160/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

19.10.2007BGBl. II Nr. 290/2007

Außerkrafttretensdatum

24.02.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2016

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Bei Einrichtungen zum Erschmelzen und Vergießen von Roheisen
    1. Ziffer eins
      dürfen nach Maßgabe des Paragraph 5, folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:

a)

staubförmige Emissionen (ausgenommen Winderhitzer)

20 mg/m3

b)

staubförmige Emissionen (Winderhitzer)

10 mg/m3

c)

Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO2)

350 mg/m3

d)

Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO2)

350 mg/m3

e)

Cyanide, angegeben als Blausäure (HCN)

3 mg/m3

  1. Ziffer 2
    sind staubhaltige Abgase an der Entstehungsstelle (zB in der Hochofengießhalle, an der Hochofenmöllerung, an der Hochofenbeschickung oder am Notgießbett) zu erfassen und einer Entstaubungsseinrichtung zuzuführen;
  2. Ziffer 3
    ist Hochofengichtgas energetisch zu verwerten (zB für die Feuerung in Kraftwerken oder in Winderhitzern); soweit Hochofengichtgas aus sicherheitstechnischen Gründen oder in Notfällen nicht energetisch verwertet werden kann, ist es einer Fackel zuzuführen.
  1. Absatz 2,Bei Einrichtungen zur Stahlerzeugung in Konvertern und in Vakuumschmelzanlagen
    1. Ziffer eins
      dürfen nach Maßgabe des Paragraph 5, folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:

a)

staubförmige Emissionen

20 mg/m3

b)

Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO2)

350 mg/m3

c)

Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO2)

350 mg/m3

  1. Ziffer 2
    sind staubhaltige Abgase an der Entstehungsstelle (zB beim Roheisenumfüllen, Abschlacken, Entschwefeln, Konverterbeschicken und -ausleeren oder Rohstahlbehandeln) zu erfassen und einer Entstaubungseinrichtung zuzuführen; davon abweichend kann zB beim Umfüllen von flüssigem Roheisen die Entstehung von staubhaltigen Abgasen durch weitgehende Inertisierung, zB durch Kohlendioxidatmosphäre, vermieden werden; Filterstaub ist soweit wie möglich einer Verwertung zuzuführen;
  2. Ziffer 3
    ist Konvertergas energetisch zu verwerten (zB für die Feuerung in Kraftwerken oder in Winderhitzern); soweit Konvertergas aus sicherheitstechnischen Gründen oder in Notfällen nicht energetisch verwertet werden kann, ist es einer Fackel zuzuführen.
  1. Absatz 3,Bei Einrichtungen zur Stahlerzeugung in Elektrolichtbogenöfen und in Induktionsöfen sowie bei pfannenmetallurgischen Einrichtungen
    1. Ziffer eins
      dürfen nach Maßgabe des Paragraph 5, folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:

a)

staubförmige Emissionen

5 mg/m3

b)

Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO2)

350 mg/m3

c)

Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO2)

350 mg/m3

d)

2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalent

0,1 ng/m3

  1. Ziffer 2
    sind Abgase an der Entstehungsstelle (zB bei Elektrolichtbogenöfen primärseitig über eine Deckellochabsaugung und sekundärseitig über eine Hallenabsaugung oder Einhausung für die Prozessschritte Chargieren, Schmelzen, Abstich) zu erfassen und einer Abgasreinigungsanlage zuzuführen; Filterstaub ist soweit wie möglich einer Verwertung zuzuführen.
  1. Absatz 4,Bei Einrichtungen zur Stahlerzeugung in Elektro-Schlacke-Umschmelzanlagen (ESU) dürfen nach Maßgabe des Paragraph 5, folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:

a)

staubförmige Emissionen

20 mg/m3

b)

Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO2)

350 mg/m3

c)

Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO2)

350 mg/m3

d)

Fluor und seine gasförmigen anorganischen Verbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff (HF)

1 mg/m3

  1. Absatz 5,Bei Einrichtungen zur Erwärmung bzw. Warmhaltung oder Wärmebehandlung von Eisen und Stahl (Wärmeöfen, Wärmebehandlungsöfen sowie Wärmebehandlungsöfen kontinuierlicher Feuerverzinkungsanlagen) dürfen nach Maßgabe des Paragraph 5, folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:

a)

Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO2), bei Verwendung von Kokereigas

300 mg/m3

b)

Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO2)

500 mg/m3

  1. Absatz 6,Bei Einrichtungen zum Flämmen (Flämmereien) dürfen nach Maßgabe des Paragraph 5, staubförmige Emissionen 20 mg/m3 nicht überschreiten.
  2. Absatz 7,Bei Einrichtungen zur Oberflächenbehandlung von Metallen mittels Säuren dürfen nach Maßgabe des Paragraph 5, folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:

a)

Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO2)

300 mg/m3

b)

Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO2)

500 mg/m3

  1. Absatz 8,Bei Einrichtungen zur Oberflächenbehandlung durch Feuerverzinken (Feuerverzinkungsanlagen) dürfen nach Maßgabe des Paragraph 5, folgende Emissionsgrenzwerte im Abgas des Verzinkungskessels nicht überschritten werden:

a)

staubförmige Emissionen

5 mg/m3

b)

anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff (HCl)

10 mg/m3

  1. Absatz 9,Bei Sekundärentstaubungseinrichtungen dürfen nach Maßgabe des Paragraph 5, staubförmige Emissionen 20 mg/m3 nicht überschreiten.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2007

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2016

Gesetzesnummer

10007923

Dokumentnummer

NOR40091537