Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 163/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 3. (1) Anlagen zum Sintern von Eisenerzen sind derart zu betreiben, daß Luftschadstoffemissionen durch Verminderung ihrer Massenkonzentrationen und bzw. oder ihrer Massenströme möglichst gering gehalten werden und daß nach Maßgabe des § 4 folgende Emissionsgrenzwerte (§ 2 Z 2) nicht überschritten werden:Paragraph 3, (1) Anlagen zum Sintern von Eisenerzen sind derart zu betreiben, daß Luftschadstoffemissionen durch Verminderung ihrer Massenkonzentrationen und bzw. oder ihrer Massenströme möglichst gering gehalten werden und daß nach Maßgabe des Paragraph 4, folgende Emissionsgrenzwerte (Paragraph 2, Ziffer 2,) nicht überschritten werden:
1. Staubförmige Emissionen 50 mg/m3
2. Gasförmige Emissionen
a) Chlorverbindungen,
angegeben als Chlorwasserstoff (HCl) 30 mg/m3
b) Fluorverbindungen,
angegeben als Fluorwasserstoff (HF) 5 mg/m3
c) Schwefeloxide,
angegeben als Schwefeldioxid (SO2) 500 mg/m3
d) Stickstoffoxide,
angegeben als Stickstoffdioxid (NO2) 400 mg/m3
(Anm.: tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft)
(2)Absatz 2,Durch dem Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen muß sichergestellt sein, daß staubhaltige Abgase und Abluft erfaßt und einer Entstaubungseinrichtung zugeführt werden. Brenner, sonstige Feuerungseinrichtungen und Abgasreinigungsanlagen von Anlagen zum Sintern von Eisenerzen müssen entsprechend ihrer Bauart durch fachkundige Personen nachweislich regelmäßig gewartet werden.
(3)Absatz 3,Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 1 werden als jene Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche je Volumeneinheit (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Gases ist auf 0 Grad C und 1 013 hPa nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der Abgase bezogen.Emissionsgrenzwerte gemäß Absatz eins, werden als jene Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche je Volumeneinheit (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Gases ist auf 0 Grad C und 1 013 hPa nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der Abgase bezogen.
Anmerkung
Formeln nicht direkt darstellbar
Dokumentnummer
NOR12089631
Alte Dokumentnummer
N5199763761J