Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 163/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 303/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Soweit nicht bereits von der Verordnung BGBl. II Nr. 163/1997 abweichende Regelungen bescheidmäßig festgelegt wurden, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 303/2014 bereits genehmigte Anlagen so lange weiter, bis sie durch Bescheid abgeändert werden (vgl. § 2, BGBl. II Nr. 303/2014).Soweit nicht bereits von der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 1997, abweichende Regelungen bescheidmäßig festgelegt wurden, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2014, bereits genehmigte Anlagen so lange weiter, bis sie durch Bescheid abgeändert werden vergleiche Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2014,).
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Anlagen zum Sintern von Eisenerzen sind derart zu betreiben, daß Luftschadstoffemissionen durch Verminderung ihrer Massenkonzentrationen und bzw. oder ihrer Massenströme möglichst gering gehalten werden und daß nach Maßgabe des § 4 folgende Emissionsgrenzwerte (§ 2 Z 2) nicht überschritten werden:Anlagen zum Sintern von Eisenerzen sind derart zu betreiben, daß Luftschadstoffemissionen durch Verminderung ihrer Massenkonzentrationen und bzw. oder ihrer Massenströme möglichst gering gehalten werden und daß nach Maßgabe des Paragraph 4, folgende Emissionsgrenzwerte (Paragraph 2, Ziffer 2,) nicht überschritten werden:
1. Staubförmige Emissionen | 50 mg/m3 |
2. Gasförmige Emissionen | |
| a) Chlorverbindungen, | |
| angegeben als Chlorwasserstoff (HCl) | 30 mg/m3 |
| b) Fluorverbindungen, | |
| angegeben als Fluorwasserstoff (HF) | 5 mg/m3 |
| c) Schwefeloxide, | |
| angegeben als Schwefeldioxid (SO2) | 500 mg/m3 |
| d) Stickstoffoxide, | |
| angegeben als Stickstoffdioxid (NO2) | 400 mg/m3 |
3. 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalent | 0,4 ng/m3 |
| | |
(2)Absatz 2,Durch dem Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen muß sichergestellt sein, daß staubhaltige Abgase und Abluft erfaßt und einer Entstaubungseinrichtung zugeführt werden. Brenner, sonstige Feuerungseinrichtungen und Abgasreinigungsanlagen von Anlagen zum Sintern von Eisenerzen müssen entsprechend ihrer Bauart durch fachkundige Personen nachweislich regelmäßig gewartet werden.
(3)Absatz 3,Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 1 werden als jene Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche je Volumeneinheit (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Gases ist auf 0 ºC und 1 013 hPa nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der Abgase bezogen.Emissionsgrenzwerte gemäß Absatz eins, werden als jene Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche je Volumeneinheit (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Gases ist auf 0 ºC und 1 013 hPa nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der Abgase bezogen.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2014
Dokumentnummer
NOR12089632
Alte Dokumentnummer
N5199763762J