Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 408/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 233/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9bParagraph 9 b
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Rechtsbehelfe
§ 9b. (1) Gegen eine einstweilige Anordnung können bei der AMA schriftlich begründete Einwände eingebracht werden. Diese Einwände haben keine aufschiebende Wirkung.Paragraph 9 b, (1) Gegen eine einstweilige Anordnung können bei der AMA schriftlich begründete Einwände eingebracht werden. Diese Einwände haben keine aufschiebende Wirkung.
(2)Absatz 2,Über die Einwände ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, von der AMA zu entscheiden.
(3)Absatz 3,Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.Berufungen gegen Bescheide nach Absatz 2, haben keine aufschiebende Wirkung.
Dokumentnummer
NOR12089900
Alte Dokumentnummer
N5199811491O