Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 408/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9bParagraph 9 b
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Rechtsbehelfe
§ 9b. (1) Gegen eine einstweilige Anordnung können bei der AMA schriftlich begründete Einwände eingebracht werden. Diese Einwände haben keine aufschiebende Wirkung.Paragraph 9 b, (1) Gegen eine einstweilige Anordnung können bei der AMA schriftlich begründete Einwände eingebracht werden. Diese Einwände haben keine aufschiebende Wirkung.
(2)Absatz 2,Über die Einwände ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, von der AMA zu entscheiden.
(3)Absatz 3,Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.Berufungen gegen Bescheide nach Absatz 2, haben keine aufschiebende Wirkung.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2008
Dokumentnummer
NOR40089712