Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftskammergesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Obmänner, Präsidien und Leitungen der Sektionen
§ 38. (1) Der Obmann und die beiden Obmannstellvertreter jeder Bundessektion werden von der Sektionsleitung gewählt.Paragraph 38, (1) Der Obmann und die beiden Obmannstellvertreter jeder Bundessektion werden von der Sektionsleitung gewählt.
(2)Absatz 2,Dem Obmann obliegen folgende Aufgaben:
die Überwachung der Geschäftsführung,
die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Sektion und
die Fertigung der von der Sektion ausgehenden Mitteilungen, Eingaben und sonstigen Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Sektionsgeschäftsführer.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 26 Abs. 3 bis 5 gelten für den Obmann einer Bundessektion sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 3 bis 5 gelten für den Obmann einer Bundessektion sinngemäß.
(4)Absatz 4,Das Präsidium der Sektion besteht aus
zwei Obmann-Stellvertretern und
den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.den gemäß Paragraph 63, kooptierten Mitgliedern.
(5)Absatz 5,Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden und in Fällen der Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ tätig zu werden.
(6)Absatz 6,Die Zahl der Mitglieder der Sektionsleitungen der Bundeskammer ist im Sektions-Wahlkatalog festzusetzen.
(7)Absatz 7,Die Sektionsleitung ist zur Behandlung grundsätzlicher sektionseigener Angelegenheiten berufen.
Dokumentnummer
NOR12090059
Alte Dokumentnummer
N5199812415U