Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftskammergesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Spartenobmann, Spartenpräsidium und Spartenkonferenz
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Dem Spartenobmann obliegen folgende Aufgaben:
die Überwachung der Geschäftsführung,
die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Sparte und die Fertigung der von der Sparte ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Spartengeschäftsführer.
(2)Absatz 2,Das Präsidium der Sparte besteht aus
zwei Spartenobmann-Stellvertretern und
den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.den gemäß Paragraph 63, kooptierten Mitgliedern.
(3)Absatz 3,Das Spartenpräsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden.
(4)Absatz 4,Die Spartenkonferenz besteht aus
den übrigen Mitgliedern der Spartenkonferenz gemäß § 110.den übrigen Mitgliedern der Spartenkonferenz gemäß Paragraph 110,
(5)Absatz 5,Die Spartenkonferenz ist zur Behandlung grundsätzlicher sparteneigener Angelegenheiten berufen.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2015
Dokumentnummer
NOR40078080