Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftskammergesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Generalsekretariat
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Bei der Bundeskammer ist ein Generalsekretariat zu errichten. Dem Generalsekretariat obliegt die Besorgung der Geschäfte aller in den eigenen und übertragenen Wirkungsbereich der Kammer fallenden Angelegenheiten.
(2)Absatz 2,Das Generalsekretariat untersteht dem Generalsekretär. Das Generalsekretariat unterstützt den Präsidenten der Bundeskammer bei der Erfüllung seiner Aufgaben, bereitet die Entscheidungen der Organe der Bundeskammer vor und sorgt für deren Vollziehung.
(3)Absatz 3,In eigener Verantwortung hat das Generalsekretariat folgende Angelegenheiten zu besorgen:
die Ausstellung von Zeugnissen über rechtlich bedeutsame Tatsachen des Geschäftslebens, insbesondere über den Bestand von Handelsbräuchen und den Ursprung einer Ware (Ursprungszeugnis),
die Mitwirkung an den die Wirtschaft betreffenden statistischen Aufnahmen und Erhebungen sowie die selbständige Führung von Statistiken dieser Art,
die Geschäftsführung des Ständigen Schiedsgerichts gemäß § 139 Abs. 2,die Geschäftsführung des Ständigen Schiedsgerichts gemäß Paragraph 139, Absatz 2,,
die Führung der Verzeichnisse der Mitglieder und
Angelegenheiten, die der Bundeskammer durch besondere Rechtsvorschriften übertragen sind.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2015
Dokumentnummer
NOR12090060
alte Dokumentnummer
N5199812416U