Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftskammergesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 105Paragraph 105
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Wahl der Sektionsobmänner und ihrer Stellvertreter
§ 105. (1) Nach der Verlautbarung der Mitglieder der Sektionsleitung ist die Wahl des Sektionsobmannes und seiner beiden Stellvertreter von den Mitgliedern der Sektionsleitung vorzunehmen.Paragraph 105, (1) Nach der Verlautbarung der Mitglieder der Sektionsleitung ist die Wahl des Sektionsobmannes und seiner beiden Stellvertreter von den Mitgliedern der Sektionsleitung vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Im übrigen finden die Bestimmungen des § 102 Abs. 2 bis 7 sinngemäß Anwendung.Im übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 102, Absatz 2 bis 7 sinngemäß Anwendung.
Dokumentnummer
NOR12090128
Alte Dokumentnummer
N5199812482U