Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftskammergesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 105Paragraph 105
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten
§ 105.Paragraph 105,
(1)Absatz eins,Nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen gemäß § 97 sowie der Besetzungen gemäß der §§ 101 und 104 ist die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten vom Wirtschaftsparlament durchzuführen. Die Wahl ist vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission zu leiten.Nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen gemäß Paragraph 97, sowie der Besetzungen gemäß der Paragraphen 101 und 104 ist die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten vom Wirtschaftsparlament durchzuführen. Die Wahl ist vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission zu leiten.
(2)Absatz 2,Wählbar ist jedes passiv wahlberechtigte Mitglied.
(3)Absatz 3,Zur Erstattung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied des Wirtschaftsparlamentes berechtigt, sofern es die Zustimmung von mehr als der Hälfte jener Mitglieder des Wirtschaftsparlamentes nachweist, die seiner Wählergruppe angehören. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag aufscheinen.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des § 99 Abs. 5 bis 7 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 99, Absatz 5 bis 7 gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2012
Dokumentnummer
NOR40025964