Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftskammergesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 117Paragraph 117
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Wahl der Delegierten in den Kammertag
§ 117. Die Wahl der Delegierten in den Kammertag der Bundeskammer hat durch die Vollversammlung zu erfolgen. Zur Erstattung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied der Vollversammlung berechtigt, sofern es die Zustimmung von mehr als der Hälfte jener Mitglieder der Vollversammlung nachweist, die seiner Wählergruppe angehören. Wahlvorschläge sind nicht auf Mitglieder der Vollversammlung beschränkt. Wählbar ist jedes passiv wahlberechtigte Mitglied. Bei der Wahl der Delegierten ist auf die Stärke und Bedeutung der einzelnen Sektionen Bedacht zu nehmen. Die Bestimmungen der §§ 91 Abs. 4 und 99 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß. Paragraph 117, Die Wahl der Delegierten in den Kammertag der Bundeskammer hat durch die Vollversammlung zu erfolgen. Zur Erstattung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied der Vollversammlung berechtigt, sofern es die Zustimmung von mehr als der Hälfte jener Mitglieder der Vollversammlung nachweist, die seiner Wählergruppe angehören. Wahlvorschläge sind nicht auf Mitglieder der Vollversammlung beschränkt. Wählbar ist jedes passiv wahlberechtigte Mitglied. Bei der Wahl der Delegierten ist auf die Stärke und Bedeutung der einzelnen Sektionen Bedacht zu nehmen. Die Bestimmungen der Paragraphen 91, Absatz 4 und 99 Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12090140
alte Dokumentnummer
N5199812494U