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§ 117 WKG

Fassungen
01.01.2002 bis 10.01.2012 — BGBl. I Nr. 153/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 117 heute11.01.2012 § → § BGBl. I Nr. 3/2012
§ 11701.01.200210.01.2012 § → § BGBl. I Nr. 153/2001
§ 11701.01.199931.12.2001 BGBl. I Nr. 103/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 117

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 153/2001

Außerkrafttretensdatum

10.01.2012danach: BGBl. I Nr. 3/2012

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Bestellung des Kontrollausschusses und Wahl des Obmannes

Paragraph 117,

  1. Absatz eins,Der Kontrollausschuss ist vom Wirtschaftsparlament der Bundeskammer zu bestellen. Bei der Bestellung ist auf eine ausgewogene regionale Vertretung sowie auf das Verhältnis der von den Wählergruppen bei den Urwahlen erreichten Mandate Bedacht zu nehmen. Auf jede im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer vertretene Wählergruppe hat aber zumindest ein Mandat zu entfallen. Die Mitglieder des Kontrollausschusses müssen wählbar sein.
  2. Absatz 2,Der Kontrollausschuss wählt aus seiner Mitte einen Obmann und zwei Stellvertreter. Der Obmann darf jener Wählergruppe nicht angehören, die den Präsidenten der Bundeskammer stellt.
  3. Absatz 3,Zur Einbringung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied des Kontrollausschusses berechtigt. Für die Wahl des Obmannes ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Erreicht keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchste und zweithöchste Stimmenanzahl erreicht haben.
  4. Absatz 4,Die Wahl der Stellvertreter hat gesondert zu erfolgen. Zur Erstattung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied des Kontrollausschusses berechtigt. Das Mandat des Obmannes ist seiner Wählergruppe anzurechnen.
  5. Absatz 5,Paragraph 98, gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2012

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40025993