Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 71Paragraph 71
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Abwicklung
§ 71.Paragraph 71,
(1)Absatz eins,Die Abwicklung besorgen die Vorstandsmitglieder als Abwickler, wenn nicht die Satzung oder ein Beschluß des obersten Organs andere Personen bestellt.
(2)Absatz 2,Auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des obersten Organs oder auf Antrag des Aufsichtsrats hat die Versicherungsaufsichtsbehörde aus wichtigem Grund die Abwickler zu bestellen und abzuberufen. Abwickler, die nicht von der Versicherungsaufsichtsbehörde bestellt sind, kann das oberste Organ jederzeit abberufen.
(3)Absatz 3,Die Abwickler haben für den Beginn der Abwicklung Rechnung zu legen und weiterhin für den Schluß jedes Jahres einen Jahresabschluß und einen Lagebericht zu erstellen. Das bisherige Geschäftsjahr des Vereins kann beibehalten werden. Das oberste Organ beschließt über die Rechnungslegung für den Beginn der Abwicklung, den Jahresabschluß und über die Entlastung der Abwickler und des Aufsichtsrats.
(4)Absatz 4,Im übrigen gelten für die Abwicklung die §§ 208, 209 Abs. 1 und 2, 210 Abs. 1 bis 4 und 213 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.Im übrigen gelten für die Abwicklung die Paragraphen 208, 209, Absatz eins und 2, 210 Absatz eins bis 4 und 213 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
(5)Absatz 5,Ist die Abwicklung beendet und die Schlußrechnung gelegt, so haben die Abwickler den Schluß der Abwicklung der Versicherungsaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR12090235
Alte Dokumentnummer
N5199812964U