Rechtstracker.at

§ 71 VAG

Fassungen
01.08.2007 bis 31.12.2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7101.08.200731.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 7112.08.200531.07.2007 § → § BGBl. I Nr. 93/2005
§ 7101.04.200211.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 7115.08.199831.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 126/1998
§ 7101.01.199214.08.1998 BGBl. Nr. 13/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71

Inkrafttretensdatum

01.08.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Abwicklung

Paragraph 71,

  1. Absatz eins,Die Abwicklung besorgen die Vorstandsmitglieder als Abwickler, wenn nicht die Satzung oder ein Beschluß des obersten Organs andere Personen bestellt.
  2. Absatz 2,Auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des obersten Organs oder auf Antrag des Aufsichtsrats hat die FMA aus wichtigem Grund die Abwickler zu bestellen und abzuberufen. Abwickler, die nicht von der FMA bestellt sind, kann das oberste Organ jederzeit abberufen.
  3. Absatz 2 a,Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung des Vereins die Gläubiger des Vereins aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.
  4. Absatz 3,Die Abwickler haben für den Beginn der Abwicklung Rechnung zu legen und weiterhin für den Schluß jedes Jahres einen Jahresabschluß und einen Lagebericht zu erstellen. Das bisherige Geschäftsjahr des Vereins kann beibehalten werden. Das oberste Organ beschließt über die Rechnungslegung für den Beginn der Abwicklung, den Jahresabschluß und über die Entlastung der Abwickler und des Aufsichtsrats.
  5. Absatz 4,Im übrigen gelten für die Abwicklung die Paragraphen 209, Absatz eins und 2, 210 Absatz eins bis 4 und 213 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
  6. Absatz 5,Ist die Abwicklung beendet und die Schlußrechnung gelegt, so haben die Abwickler den Schluß der Abwicklung der FMA anzuzeigen.

Anmerkung

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40089333

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P71/NOR40089333