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§ 19 GütbefG

Fassungen
10.01.1998 bis 10.08.2001 — BGBl. I Nr. 17/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute25.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 41/2025
§ 1918.03.202224.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 18/2022
§ 1914.02.201317.03.2022 § → § BGBl. I Nr. 32/2013
§ 1927.09.200613.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 153/2006
§ 1911.08.200126.09.2006 § → § BGBl. I Nr. 106/2001
§ 1910.01.199810.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 17/1998
§ 1901.09.199509.01.1998 BGBl. Nr. 593/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Güterbeförderungsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

10.01.1998BGBl. I Nr. 17/1998

Außerkrafttretensdatum

10.08.2001danach: BGBl. I Nr. 106/2001

Abkürzung

GütbefG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

ABSCHNITT römisch fünf

Ausbildung der Lenker

Paragraph 19, (1) Unbeschadet Paragraph 40, GGSt, Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979,, über die Ausbildung der Lenker von Beförderungseinheiten müssen Lenker von Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Gütern im Güterfernverkehr (Paragraph 2, Absatz 5,) sowie im grenzüberschreitenden Werkverkehr (Paragraph 10,) für ihre Tätigkeit den Nachweis einer Ausbildung erbringen.

  1. Absatz 2,Über die Ausbildung hat der gemäß Absatz 3, Ermächtigte ein Zeugnis auszustellen. Auf dieses Zeugnis ist Paragraph 102, Absatz 5, KFG 1967 sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 3,Die besondere Ausbildung darf nur auf Grund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Diese ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller für die Vermittlung der Fachkenntnisse über das erforderliche Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung der durch dieses Bundesgesetz geregelten Gewerbe, auf den Stand der Wissenschaft und Technik, auf Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen können, sowie auf die für das Gewerbe geltenden besonderen Rechtsvorschriften mit Verordnung nähere Vorschriften über die Gegenstände, den Umfang und die Art der Ausbildung sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß Absatz 3, zu erteilen ist, zu erlassen.
  4. Absatz 5,Paragraph 40, GGSt, Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979,, über die Ausbildung der Lenker von Beförderungseinheiten, bleibt unberührt.

Gesetzesnummer

10007643

Dokumentnummer

NOR12090316

Alte Dokumentnummer

N5199850899L