Rechtstracker.at

§ 19 GütbefG

Fassungen
27.09.2006 bis 13.02.2013 — BGBl. I Nr. 153/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute25.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 41/2025
§ 1918.03.202224.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 18/2022
§ 1914.02.201317.03.2022 § → § BGBl. I Nr. 32/2013
§ 1927.09.200613.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 153/2006
§ 1911.08.200126.09.2006 § → § BGBl. I Nr. 106/2001
§ 1910.01.199810.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 17/1998
§ 1901.09.199509.01.1998 BGBl. Nr. 593/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Güterbeförderungsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

27.09.2006BGBl. I Nr. 153/2006

Außerkrafttretensdatum

13.02.2013danach: BGBl. I Nr. 32/2013

Abkürzung

GütbefG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

ABSCHNITT römisch fünf
Ausbildung der Lenker

Fahrerqualifizierungsnachweis

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Unbeschadet Paragraph 14, GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, haben Lenker von Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph eins, Absatz eins,,
    1. Ziffer eins
      die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
    2. Ziffer 2
      Staatsangehörige eines Drittlandes sind und die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen beschäftigt oder eingesetzt werden, und
    denen nach dem 9. September 2009 eine Lenkberechtigung für die Klassen C1 oder C erstmals erteilt wurde, einen von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.
  2. Absatz 2,In Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannte Lenker, denen vor dem 10. September 2009 eine Lenkberechtigung für die Klassen C1 oder C erstmals erteilt wurde, haben ab dem 10. September 2014 einen von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.
  3. Absatz 3,Ausgenommen von den Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind Lenker von
    1. Ziffer eins
      Kraftfahrzeugen, deren nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht über 45 km/h liegt;
    2. Ziffer 2
      Kraftfahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Katastrophenschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften eingesetzt werden oder ihrer Kontrolle unterstellt sind;
    3. Ziffer 3
      Kraftfahrzeugen, die zum Zweck der technischen Entwicklung, zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der Straße unterzogen werden, sowie Neufahrzeugen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen sind;
    4. Ziffer 4
      Kraftfahrzeugen, die in Notfällen oder für Rettungsaufgaben eingesetzt werden;
    5. Ziffer 5
      Kraftfahrzeugen, die beim Fahrunterricht zum Erwerb einer Lenkberechtigung oder der Grundqualifikation eingesetzt werden;
    6. Ziffer 6
      Kraftfahrzeugen, die im Rahmen der Lehrberufsausbildung zum Berufskraftfahrer innerhalb von Österreich eingesetzt werden;
    7. Ziffer 7
      Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Lenker zur Ausübung seines Berufs verwendet, sofern es sich beim Lenken des Fahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung des Fahrers handelt.
  4. Absatz 4,Als Fahrerqualifizierungsnachweise gelten:
    1. Ziffer eins
      eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates neben der Fahrzeugklasse in Lenkberechtigungen vorgenommene Eintragung des entsprechenden harmonisierten Gemeinschaftscodes gemäß dem Verzeichnis der Anhänge römisch eins und römisch eins a der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991, Amtsblatt Nummer L 237 vom 24.08.1991, Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882 aus 2003, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.09.2003, Amtsblatt Nummer L 284, Seite 1, oder
    2. Ziffer 2
      ein von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellter Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Modell in Anhang römisch zwei der Richtlinie 2003/59/EG oder
    3. Ziffer 3
      eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates vorgenommene Eintragung auf einer gemäß der VO (EWG) Nr. 881/92 ausgestellten Fahrerbescheinigung.
  5. Absatz 5,Für Lenker, die in Paragraph 19 c, genannt sind, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Fahrerqualifizierungsnachweis für jeweils fünf Jahre auszustellen, wenn ein Nachweis über eine Grundqualifikation oder eine Weiterbildung vorgelegt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Form, den Inhalt und die Vorgangsweise bei der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises festzusetzen.

Schlagworte

Reparaturzweck

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2013

Gesetzesnummer

10007643

Dokumentnummer

NOR40081341